Beiträge von elrip

    Liebe Kollegen,

    zunächst vielen Dank für die Tipps.

    Ich habe bisher noch nicht formuliert, worin unser genauer Aufwand bestand.

    Wir haben neben der reinen symptomatischen Schmerztherapie den Tumor zusätzlich medikamentös (s.u.) behandelt und die \"üblichen Routinemaßnahmen\" (Röntgen, internistisches Konsil, Labor EKG) auf den Weg gebracht.

    Bei der medikamentösen Behandlung wurde der Wirkstoff Bicalutamid eingesetzt. Es handelt sich um ein nichtsteroidales Anti-Androgen, dass im Rahmen einer Hormonunterdrückungstherapie benutzt wird.

    Daher noch einmal die Nachfrage:

    Ist die von ETgkv dargestellte Kaskade weiterhin richtig? HD demnach also z.B. M25.55 mit den ND C61+ und M90.75* oder muss jetzt noch einmal neu überlegt werden?

    Danke für Ihre Mithilfe!

    Elrip

    Hallo,

    es ist die berechtigte Frage gestellt worden, wie wir vor dem MDK den Aufwand für die zugrunde liegende Krankheit begründen.

    Diese Frage ist zwischen dem MDK und uns gar nicht besonders strittig, auch wenn der MDK die Verweildauer deutlich reduziert wissen möchte.

    Wir sind uns nur uneins, ob die vom MDK angeführte Kodierregel richtig ausgelegt wurde und kommen somit zu unterschiedlichen Hauptdiagnosen. Das ist der Streitpunkt und hier würde ich gerne Ihre Meinungen zu erfahren.

    Vile Grüße
    Elrip

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich hatte den folgenden Beitrag bereits gepostet, aber bisher noch keine Antwort gekommen. Wahrscheinlich hatte ich zunächst das Thema nicht präzise genug beschrieben, so dass ich mein Anliegen gerne noch einmal mit einer neuen Titelzeile hier einsetzen möchte.

    Gruß
    Elrip


    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich würde gerne einen Fall diskutieren, bei dem wir keinen fachlichen Konsenz mit dem MDK erzielen können:

    Ein an einem malignes Prostata-Ca erkrankter Pat. wird in einer benachbarten Klinik an einer pathologischen Femurfraktur behandelt, die durch eine Metastasierung des Primärtumors bedingt war. Somit liegt hier also eine gut differenzierte Ursache (Prostata-Ca) und eine Folgeerscheinung (pathologische Fraktur) vor.

    Anschließend erfolgt die hiesige Aufnahme, und zwar zur Einleitung einer Schmerztherapie mit Morphinderivaten. Die Ursache hierfür war somit in jedem Fall bekannt (Prostata-Ca), so dass wir die C61 (Bösartige Neubildung der Prostata) als HD gewählt haben. Die zugrunde liegende Krankheit war zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt und wurde behandelt.

    Der MDK sprach sich dagegen für die M84.45 (Pathologische Fraktur, andernorts nicht klassifiziert) aus und ist aus unserer Sicht von dem Sonderfall ausgegangen, dass ein Symptom zur Hauptdiagnose mutiert und die zugrunde liegende Ursache zur Nebendiagnose, wenn nur das Symptom behandelt wird.

    Wir haben unsere Argumente formuliert und um eine erneute Prüfung gebeten.

    Jetzt verweist der MDK auf die Kodierregel 1806d (Fall stammt aus dem Jahr 2007), in der es heißt (Zitat):

    \"Chronischer/therapieresistenter Schmerz/Tumorschmerz: Wird ein Patient speziell zur Schmerzbehandlung aufgenommen und wird ausschließlich der Schmerz behandelt, ist der Kode für die Lokalisation des Schmerzes als Hauptdiagnose anzugeben. Dies gilt auch für den Tumorschmerz.\"

    Das Wort \"ausschließlich\" ist für uns ein Hinweis, dass auch tatsächlich nur der Schmerz behandelt wird und definitiv nichts anderes. Aber auch der MDK ging in seinem Gutachten davon aus, dass noch 16 Nebendiagnosen mitbehandelt wurden. Sie werden im MDK Gutachten ausdrücklich nicht in Abrede gestellt.

    Außerdem verlangt die Regel zwei zeitgleiche Bedingungen, verknüpft durch \"und\":

    1. Aufnahme speziell zur Schmerzbehandlung

    und

    2. ausschließliche Schmerzbehandlung.

    Die erste Bedingung ist erfüllt, die zweite jedoch nicht. Von daher halte ich die Anwendung dieser Regel hier für nicht zielführend.

    Der MDK kommt in seinem zweiten Gutachten zur C79.5 (Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarks) als Hauptdiagnose, während wir weiterhin von der Richtigkeit der C61 ausgehen.

    Diese Diagnose und die zuerst gewählte HD (M.84.45) finden sich beim MDK nun unter den Nebendiagnosen aufgelistet. Es gibt ein Beispiel aus den DKR 2007, das tatsächlich so kodiert wird. Aber der Fall ist aus unserer Sicht nicht 1:1 zu übertragen.

    Ich würde mich sehr freuen, wenn einige Kolleginnen und Kollegen sich hierzu kurz äußern könnten.

    Vielen Dank für alle Tipps!

    Gruß
    Elrip

    Liebes Forum,

    wir haben die Leistungen der Parkinsonkomplexbehandlung (OPS 8-97d) erbracht, allerdings liegt bei dem Patienten kein reiner M. Parkinson (G20.-) vor, sondern eine Multisystematrophie (G90.3), die u.a. mit einem Parkinsonsyndrom vergesellschaftet ist.

    Frage: Darf die 8-97d abgerechnet werden? Die Leistungen sind erfüllt, aber laut OPS-Katalog ist die Ziffer 8-97d mit \"Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson\" überschrieben.

    Welche Alternative würde ggf. existieren?

    Danke und Gruß
    Elrip

    Liebe KollgInnen,

    es ist ja wirklich selten, wenn hier eine Frage unbeantortet bleibt. Daher möchte ich das Thema gern noch einmal aufgreifen. Vermutlich ist die von mir beschriebene Konstellation eher ungewöhnlich, aber vielleicht hat ja doch jemand eine Idee, wie das Problem zu lösen ist.

    Ich möchte versuchen, es hier noch einmal zu beschreiben: Unsere Klinik verfügt mit einer Ausnahme über alle Voraussetzungen, um die multimodale Schmerztherapie abrechnen zu dürfen. Die Ausnahme besteht im Fehlen eines Schmerztherapeuten. Das führte zu der Überlegung mit einer anderen, von uns unabhängigen Klinik zu kooperieren. In dieser Klinik besteht die umgekehrte Konstellation: ein Schmerztherapeut ist vorhanden, die weiteren Voraussetzungen zur Abrechnung dieser OPS-Ziffer fehlt jedoch.

    Daher bietet sich eine Zusammenarbeit natürlich an, womit die Schwierigkeit auftritt, den Erlös gerecht aufzuteilen. Es müsste also die Leistung des Schmerztherapeuten \"herausgerechnet\" werden. Anders formuliert: welchen Anteil am Gesamtaufwand (bzw. an den Kosten und Erlösen) entfallen auf den Schmerztherapeuten?

    Man könnte natürlich einfach den Erlös halbieren und argumentieren, dass ja beide Kliniken gleichrangig aufeinander angewiesen sind. Wir möchten jedoch eine kalkulatorische Lösung aufzeigen.

    Vielleicht kann sich zu dem Thema ja doch noch jemand äußern. Ich freue mich über jeden Hinweis und hoffe, dass das Thema in dieser genaueren Beschreibung doch noch auf eine Resonanz stößt.

    Danke und viele Grüße
    Elrip

    Liebe KollegInnen,

    wir rechnen die multimodale Schmerztherapie in Kooperation mit einer anderen Klinik ab. Zur leistungsgerechten Aufteilung der Erlöse müsste der Anteil der ärztlichen Leistung, genauer des Schmerztherapeuten, aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet werden.

    Hat hier jemand Erfahrungen, mit welchen Kennzahlen eine gerechte Verteilung möglich ist oder vielleicht sogar ein entsprechendes Modell entwickelt? Bei uns münden diese OPS-Kodes immer in die DRGs B47Z oder I42Z.

    Danke für alle Hinweise und Tipps.

    MfG
    Elrip

    Liebe Kollegen,

    bei einem Patienten in der Neurologie tritt während der stationären Behandlung (also unabhängig vom eigentlichen Aufnahmegrund) der Verdacht auf eine Lungenembolie auf, die sich jedoch nach umfangreicher Diagnostik (Mehraufwand!) nicht bestätigen ließ. Gleichwohl wird im Entlassungsbrief die Empfehlung einer weiteren internistischen Abklärung formuliert. Daraus kann geschlossen werden, dass noch keine definitive Aussage über das genaue Krankheitsgeschehen möglich ist.

    Die Patientin wird nicht nach Hause entlassen, sondern wegen anderer Gründe in die Psychiatrie verlegt. Als Nebendiagnose wurde die I26.9 (Lungenembolie ohne Angabe eines akuten Cor pulmonale) angegeben. Laut MDK ist die Diagnose nach den DKR jedoch nicht nachvollziehbar.

    Bei einer Verlegung können wir doch die Verdachtsdiagnose kodieren, und zwar unabhängig, ob der Patient wegen dieser Verdachtsdiagnose oder aus anderen Gründen verlegt wird. In den DKR 008b heißt es nur, dass das verlegende Krankenhaus die Verdachtsdiagnose kodieren darf. Es steht hier aber nicht, dass der Grund der Verlegung die weitere Abklärung der Verdachtsdianose sein muss.

    Nur bei einer Entlassung nach Hause müssten wir nach meinem Verständnis notfalls auf der Symptomebene kodieren, wenn Untersuchungen durchgeführt, aber keine spezifischen Behandlungen eingeleitet wurden.

    Sind meine Einschätzungen mehrheitsfähig oder unterliege ich einem Denkfehler?

    Danke für alle Hinweise und herzliche Grüße

    Elrip