Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich hatte den folgenden Beitrag bereits gepostet, aber bisher noch keine Antwort gekommen. Wahrscheinlich hatte ich zunächst das Thema nicht präzise genug beschrieben, so dass ich mein Anliegen gerne noch einmal mit einer neuen Titelzeile hier einsetzen möchte.
Gruß
Elrip
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich würde gerne einen Fall diskutieren, bei dem wir keinen fachlichen Konsenz mit dem MDK erzielen können:
Ein an einem malignes Prostata-Ca erkrankter Pat. wird in einer benachbarten Klinik an einer pathologischen Femurfraktur behandelt, die durch eine Metastasierung des Primärtumors bedingt war. Somit liegt hier also eine gut differenzierte Ursache (Prostata-Ca) und eine Folgeerscheinung (pathologische Fraktur) vor.
Anschließend erfolgt die hiesige Aufnahme, und zwar zur Einleitung einer Schmerztherapie mit Morphinderivaten. Die Ursache hierfür war somit in jedem Fall bekannt (Prostata-Ca), so dass wir die C61 (Bösartige Neubildung der Prostata) als HD gewählt haben. Die zugrunde liegende Krankheit war zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt und wurde behandelt.
Der MDK sprach sich dagegen für die M84.45 (Pathologische Fraktur, andernorts nicht klassifiziert) aus und ist aus unserer Sicht von dem Sonderfall ausgegangen, dass ein Symptom zur Hauptdiagnose mutiert und die zugrunde liegende Ursache zur Nebendiagnose, wenn nur das Symptom behandelt wird.
Wir haben unsere Argumente formuliert und um eine erneute Prüfung gebeten.
Jetzt verweist der MDK auf die Kodierregel 1806d (Fall stammt aus dem Jahr 2007), in der es heißt (Zitat):
\"Chronischer/therapieresistenter Schmerz/Tumorschmerz: Wird ein Patient speziell zur Schmerzbehandlung aufgenommen und wird ausschließlich der Schmerz behandelt, ist der Kode für die Lokalisation des Schmerzes als Hauptdiagnose anzugeben. Dies gilt auch für den Tumorschmerz.\"
Das Wort \"ausschließlich\" ist für uns ein Hinweis, dass auch tatsächlich nur der Schmerz behandelt wird und definitiv nichts anderes. Aber auch der MDK ging in seinem Gutachten davon aus, dass noch 16 Nebendiagnosen mitbehandelt wurden. Sie werden im MDK Gutachten ausdrücklich nicht in Abrede gestellt.
Außerdem verlangt die Regel zwei zeitgleiche Bedingungen, verknüpft durch \"und\":
1. Aufnahme speziell zur Schmerzbehandlung
und
2. ausschließliche Schmerzbehandlung.
Die erste Bedingung ist erfüllt, die zweite jedoch nicht. Von daher halte ich die Anwendung dieser Regel hier für nicht zielführend.
Der MDK kommt in seinem zweiten Gutachten zur C79.5 (Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarks) als Hauptdiagnose, während wir weiterhin von der Richtigkeit der C61 ausgehen.
Diese Diagnose und die zuerst gewählte HD (M.84.45) finden sich beim MDK nun unter den Nebendiagnosen aufgelistet. Es gibt ein Beispiel aus den DKR 2007, das tatsächlich so kodiert wird. Aber der Fall ist aus unserer Sicht nicht 1:1 zu übertragen.
Ich würde mich sehr freuen, wenn einige Kolleginnen und Kollegen sich hierzu kurz äußern könnten.
Vielen Dank für alle Tipps!
Gruß
Elrip