Hallo Kollegen,
unser \"oberster Dienstherr\" hat sich der Sache angenommen:
http://www.versicherungsjournal.de/markt-und-poli…ngen-108045.php
als Antwort auf kleine Anfrage der Fraktion \"der Linken\".
Mit vielen Grüßen
Hallo Kollegen,
unser \"oberster Dienstherr\" hat sich der Sache angenommen:
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als Antwort auf kleine Anfrage der Fraktion \"der Linken\".
Mit vielen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kollege Horndasch,
soweit Sie den MDKM-Arbeitsplatz einsetzen sollten sich die Rechnungen im oberen Bildschirmteil finden.
Sehr geehrter Kollge Schemmann,
würden Sie dann auch bei einer Cholezytsektomie die PE durch Inzision kodieren, da die Gallenblase zur Histologie geht.
Ich sehe dies nicht als gerechtfertigt an, so dass ich auch bei der Bursektomie keine PE durch Inzision verschlüsseln würde, wenn diese zur Histologie geht.
Allerdings beeinhaltet der OPS-Kode der Bursektomie aus meiner Sicht nicht notwendigerweise das Wunddebridement, welches ja nur bei \"traumatisch bedingter\" Bursektomie (je nach Verschmutzung- bzw. Kontusionsgrad des Gewebes) erfolgt.
Bei einer \"chronisch-entzündlichen\" Bursa ist nicht notwendigerweise ein Wunddebridement erforderlich, eher die Einlage eines Sulmycin-Flies, womit das Wunddebridement auch nicht obligater Bestandteil des OPS-Schlüssels sein kann.
Sehr geehrter Systemlernender,
es sollte eine kurze und einfache Darstellung des Mehrleistungsabschlag sein, deshalb habe ich diese Aspekte \"unterschlagen\".
Wie steht es allerdings mit \"sprungfixen Kosten\", welche sich durchaus auch bei Mehrleistungen ergeben können?
Sehr geehrter Kollege Horndasch,
auch wenn ich kein KK-Mitarbeiter bin, möchte ich dennoch meine Meinung dazu kundtun:
Was spricht dagegen einen zeitnahen ENTL-Datensatz (innerhalb 3 Werktagen gemäß Datenübermittlungsvereinbarung nach §301 SGB V) zu übersenden und zusätzlich vor dem RECH-Datensatz nochmals einen aktualisierten ENTL-Datensatz mit den \"ordnungsgemäß\" kodierten ICD- und OPS-Kodes?
Hallo Cardiot,
der Mehrleistungsabschlag gilt ja nur für das jeweilige Jahr. Die zusätzlich vereinbarten cm-Punkte werden im Folgejahr dann zu 100% vergütet.
Im Prinzip entspricht dies den Regelungen der Konvergenzphase, in der Mehrleistungen von den Kostenträgern im jeweiligen Jahr nicht zu 100% vergütet werden mussten. Dabei waren die Prozentsätze über die Jahre der (verlängerten) Konvergenz gestaffelt, aber in vergleichbarer Höhe des Mehrleistungsabschlages.
Hallo Cardiot,
der Mehrleistungsabschlag bezieht sich nur auf die -im Vergleich zum Vorjahr- zusätzlich vereinbarten cm-Punkte für zusätzliche Leistungen.
Der Mehrleistungsabschlag wird letztlich ebenso wie alle anderen Zu-/Abschläge in der Restlaufzeit über den Gesamtausgleichsbetrag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG \"abgewickelt\".
Sehr geehrter Mitstreiter/-innen,
auch ich agiere aktuell gegenüber einer \"kleinen Kasse mit eigenem MDK\" per Telefonkonferenz nach Liste.
Aus der Erfahrung der Vorjahre ist damit allerdings eine sehr viel schnellere und einvernehmlichere Lösung zu erzielen als nach den weitestgehend unsubstantiierten Gutachten nach bis zu 2 Jahren durch die \"Gutachter dieses MDK\", zumal diese \"Gutachten\" überraschenderweise in nahezu 100% den \"Wünschen der Kasse\" entsprachen.
Somit entsprechen auch die Ergebnisse dieses Telefonhandels viel eher den Ergebnissen im regulären MDK-Verfahren als dies vorher der Fall gewesen wäre.
Die Fälle sind also ohne großen Aufwand, zeitnah und endgültig im Konsens entschieden, was für beide Seiten Vorteile mit sich bringt.
Die Frage der 300€ wird \"kulant\" im Einzelfall entschieden.
Hallo wunderblume83,
zu 1.) der Mehrerlösausgleich erfolgt für die im Vorjahr erzielten Erlöse, die über dem vereinbarten Budget des Vorjahres liegen. Diese Erlöse müssen zu 65% an die Kostenträger zurückgezahlt, das Krankenhaus darf nur 35% davon behalten.
Der Ausgleich erfolgt über die laufenden Rechnungen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Entgeltvereinbarung des aktuellen Jahres, in dem das Rückzahlungsvolumen in der Restlaufzeit als prozentualer Abschlagsbetrag auf die restlichen Fälle verteilt wird. Dieser Ausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG wird mit anderen Ausgleichen im Gesamtausgleichsbetrag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG \"verwurstet\".
Dagegen wird der Mehrleistungsabschlag (nicht -ausgleich) für Leistungen (bzw. die cm-Punkte) vereinbart, welche oberhalb des Istniveaus des Vorjahres als Budget des laufenden Jahres (unter Berücksichtigung des Katalogeffektes) vereinbart werden. Der Mehrleistungsabschlag wird als Rabatt auf zusätzlich vom Krankenhaus an die Kostenträger \"verkaufte\" Leistungen verstanden, auch wenn er mit vermutlich 30% im Jahr 2011 allenfalls im Sommerschlußverkauf zu erwarten wäre und somit eher nicht als Skonto zu verstehen ist.
zu 2. Ausgleiche und Berichtigungen in den Landesbasiswerten berücksichtigungen (Leistungs-)Entwicklungen, welche zusätzlich zur \"üblichen\" Anpassung des LBFW an das laufende Jahr (Veränderungsrate, Orientierungswert, ...) relevant sind.
zu 3. Die Erlösbudget nach §4 KHEntgG bezeichnet das DRG-Budget aus Fallpauschalen und Zusatzentgelten, die Erlössumme nach §6 Abs. 3 KHEntgG das Budget aus krankenhausindividuellen Zusatzentgelten und teilstationären Leistungen oder besonderen Einrichtungen (ohne NUB-Entgelte und ZE Bluter) .
Durch Wanderungen von Leistungen aus den Anlagen 1, 2, 5 und Anlagen 3, 4, 6 der FPV ergeben sich dann ggf. auch Verschiebungen zwischen Erlösbudget und Erlössumme oder umgekehrt.
Sehr geehrter Johjo,
warum wollen Sie überhaupt auf DTA-Meldungen der KK reagieren?
Eigentlich handelt es sich beim Austausch von Nachrichten per §301-DTA um einen Mißbrauch dieses \"Mediums\", insofern würde ich die KK durch Ignorieren dieser Meldungen auf den regulären Postweg zwingen und nicht selbst durch Reaktion darauf noch dazu ermutigen.
Meist ist dies ohnehin nur der perfide Versuch der KK auf diesem Weg etwas unter Umgehung der regulären Wege (MDK, ...) zu erreichen und das Kh in Zugzwang zu bringen.
Soweit es sich um substantiierte Einwendungen handelt würde ich bestenfalls auf dem Postweg, per E-Mail oder telefonisch reagieren. Rechnungsrückweisungen unter fadenscheinigen Begründungen würde ich durch nochmalige Übermitllung der Rechnung kontern.
Sehr geehrte Mitstreiter/-innen,
dies wird zumindest die Interpretation der Krankenkassen sein, soweit nicht in der noch ausstehenden Urteilsbegründung eine Einschränkung des bisher Bekannten zum Urteil auf den konkreten Einzelfall erfolgt bzw. sich darin nähere Erläuterungen zum \"erlaubten Ausmaß einer Kodierungsänderung\" finden, welche ggf. die Berechnung der AWP erlauben würde.
Als ehemals vehementer Verfechter der AWP mit wörtlicher Auslegung des §275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auch bei Erhöhung des Rechnungsbetrages muss ich aktuell eingestehen, daß ich derzeit die AWP nur noch in Rechnung stelle, soweit sich in der MDK-Prüfung gar nichts ändert!