Beiträge von looney_doc

    Guten Morgen allen Beteiligten und Interessierten,

    ich sehe hier den Schlüssel 8-83b.80 als zutreffend an, da gemäß OPS die kontinuierliche Aspiration inkludiert ist. Der Sachverhalt wurde für 2017 von der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie in den OPS eingebracht.

    Oder habe ich die Kombination der Verfahren in diesem Zusammenhang nicht verstanden?

    Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet.

    Liebe Frau Kosche,

    mit den dargestellten Diagnosen und der Prozedur erreiche ich mit meinem Grouper die DRG J08 nicht - auch nicht mit der I69.3.
    Je nachdem mit welchem Grouper sie arbeiten, können sie sich aber anzeigen lassen, dass in der Basis-DRG J08 mit den aufgeführten Diagnosen ohne I69.3 ein PCCL < 4 erreicht wird und durch die zusätzliche Kodierung der I69.3 dann ein PCCL von > 3.

    Die I69.3 steht deshalb nicht mit im Definitionshandbuch, da es sich um eine Bewertung innerhalb der CCL-Matrix handelt. Die CCL-Matrix ist nicht komplett im Definitionshandbuch abgebildet.

    Da ich mit dem Grouper die Basis-DRG J08 nicht erreiche, wird entweder eine entscheidende ND (aus J08-V1) oder eine entscheidende Prozedur (aus J08-V3, V4, V5 oder V6) fehlen.

    Viele Grüße aus dem Ruhgebiet

    Hallo Frau Kosche, hallo Palmoplantar,

    eine Übersicht über solche Konstellationen gibt es nicht. Da sich diese Konstellationen mit der Änderung der CCL-Matrix und der Abfragereihenfolgen der DRGs jedes Jahr ändern, halte ich ein gezieltes Aufsuchen und lernen auch für wenig ratsam.

    Die unterschiedliche Zuordnung, sowohl in dem Beispiel von palmoplantar als auch bei Frau Kosche, resultiert aus der Tatsache, dass sich die Bewertung der Nebendiagnosen Basis-DRG assoziiert ändert.
    Wenn der zertifizierte Grouper das Vorliegen der Kriterien z. B. für DRG J08C an Position 20 prüft (s. Definitionshandbuch Band 3 Seite 4), werden die Bewertungen der Nebendiagnosen nach der Logik von Basis-DRG J08 berücksichtigt. Hier wird bei der von ihnen vorgenommenen Kodierung das PCCL von 4 nicht erreicht und der Grouper geht in der Abfragereihenfolge weiter bis dann an Position 39 (s. Definitionshandbuch Band 3 Seite 6) die Kriterien der DRG J11D erfüllt werden. Gemäß CCL-Matrix erfüllen dieselben Nebendiagnosen in der anderen Basis-DRG jetzt das PCCL von 4.

    Fügen Sie nun eine Nebendiagnose hinzu, die in der Basis-DRG J08 eine ausreichende Bewertung hat, um das PCCL von 4 zu erreichen, werden bereits die Kriterien der Abfrageposition 20 (DRG J08C) erfüllt und daher diese zugewiesen. Dabei reichen auch CCL-Werte von 1, wenn die anderen Nebendiagnosen entsprechend bewertet sind.

    Solche Konstellationen existieren schon seit Jahren, weshalb es sich auch bei einem PCCL von 4 und mehr lohnt weiter nach relevanten Nebendiagnosen zu sehen.

    Mit der Umstellung des Kataloges kommt es neben der Veränderung der Bewertung in der CCL-Matrix auch zu Umstellungen in der Abfragereihenfolge (hier 20 und 39), sodass die Verfolgung dieser Effekte über alle DRGs sehr aufwendig ist. Das InEK summiert diese Änderungen immer als "Sonstige Umbauten (Sortierung, CC-Matrixveränderungen, Veränderungen von Funktionen, etc.) oder rangfolgebedingte Fallverschiebung".

    Viele Grüße an alle DRG-Füchse

    Hallo Helmutwg,

    ich kann den Grund leider nicht anhand des Definitionshandbuches nachvollziehbar machen. Aus der Somatik kenne ich es so, dass immer die am höchsten bewertete DRG angesteuert wird, wenn eine Kodierung die Kriterien mehrerer DRGs erfüllt. Normaler Weise wird das anhand der Abfragereihenfolge im Definitionshandbuch klar.
    Die Abfragereihenfolge ist aber nicht über die Prä-PEPPs und dann die Strukturkategorien angegeben.

    Meiner Meinung nach liegt der Grund in der Tatsache, dass wie beschrieben zwei PEPPs prinzipiell angesteuert werden könnten (P004Z und PA15A). Dann wird die höher bewertete vom Grouper genommen, also hier die PA15A.

    Viele Grüße, vielleicht hat ja noch jemand eine bessere Erklärung oder den schriftlichen Beweis

    Hallo,

    es gibt dazu in Westfalen-Lippe ein Schiedsverfahren und auch ein Urteil vom Verwaltungsgericht Münster (VG Münster) 9 K 249/09.
    Darin ist zumindest angegeben, dass es keine Chefärztlichen Strukturen geben muss, sondern bei ausreichender Erfüllung der Mindestvorgaben auch andere Abteilungen solche Komplexbehandlungen abrechnen können.

    Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet