Beiträge von A. Busley

    Guten Morgen den Leserinnen und Lesern im Forum,

    das von uns veröffentlichte Papier wird (zumindest von denen, die sich äußern) als polemisch empfunden. Das sollte es nicht sein und ich kann den Vorwurf auch mit meinem Sprachverständnis nicht nachvollziehen – aber sei’s drum.

    Noch einmal deutlich: es gibt nicht „die Krankenhäuser“ als homogene Masse von „Falschabrechnern“.
    Es gibt eine ganze Menge von Krankenhäusern, die sehr sorgfältig und fehlerarm kodieren. Es gibt eine Menge Krankenhäusern, die sich organisatorisch sehr gut aufgestellt haben und damit primäre und sekundäre Fehlbelegungen vermeiden.
    Das sind die Häuser, die ihren vor allem aus dem SGB V erwachsenden Pflichten genügen.
    Wo dies aber nicht geschieht, muss es ein Korrektiv geben.
    Im Übrigen auch im Interesse der erstgenannten Häuser.

    Dazu dient die Krankenhausrechnungsprüfung und das sage ich emotionsfrei.

    In unseren emotional überbordenden Diskussionen betonen wir immer gerne den extremen Ausnahmefall (bei der Versorgungsplanung den 102 jährigen blinden, beidseits beinamputierten asthmatischen Diabetiker, der auf der Alm wohnt). Den gibt es, aber der stellt eben nicht den Regelfall dar.
    Also: es gibt Krankenkassen, die sehr (zu) viel prüfen und es gibt MDK-Gutachten, die einer Überprüfung nicht standhalten. Und es gibt Krankenhausabteilungen, die 25% ihrer Rechnungen korrigieren müssen.

    Aber eigentlich gibt es ein gut funktionierendes, noch immer lernendes System der Krankenhausvergütung, deren Datengrundlage durch die Prüfarbeit der MDK im Interesse aller validiert wird. Und es gibt ein gut funktionierendes Gesundheitssystem, in dem die Beteiligten sich als selbstständige Unternehmen behaupten müssen und somit ihre Interessen verfolgen. Konflikte bleiben dabei nicht aus – ich kann mich damit abfinden!

    Einen guten Tag wünscht

    A. Busley

    Sehr geehrter Herr Machet,

    es gibt keine Rechtsbeziehung zwischen KH und MDK, aus der sich ein Recht des KH ableiten lässt 1.) den prüfenden MDK und 2.) die Regularien der Prüfung zu beeinflussen.

    Sehr wohl gibt es Rechtsbeziehungen zwischen Kassen und MDKn, die z.B. die Finanzierung der MDKn festlegt (Wohnortprinzip).
    Es gibt auch allgemeine Empfehlungen, wie die Bearbeitung der Krankenhausfallbegutachtungen in ihren verschiedenen \"Eskalationsstufen\" zwischen den MDKn verteilt wird, aber in der Praxis entscheiden Kasse und MDK das in letzter Konsequenz bilateral (und damit ganz ohne KH).
    Sofern es keine landesvertraglichen Regelungen gibt, ist der Ablauf der MDK-Prüfung in keiner Weise für Krankenhäuser reklamierbar reglementiert.

    Da Sie ja als Mitarbeiter eines KH in RLP sicher nur selten mit anderen MDK Berührung haben, würde ich keine Energien in die \"Abwehr\" dieser Prüfungen stecken - bringt im Ergebnis nichts.

    Viele Grüße

    Liebe Frau Fuss,

    wenn ich das \"Nikolausurteil\" verkürzt zitiere und von verzweifelten Situationen schreibe, dann sind das nicht alleine die lebensbedrohlichen.
    Es wäre dieses Urteil aber sicher fehlinterpretiert, wenn jede krankheitsbedingte nachhaltige Beeinträchtigung (z.B. Oberschenkelamputation) die aus dem Urteil resultierenden Behandlungsansprüche nach sich zöge....

    Eine Diskussion des Themas auf der Einzelfallebene (zumal, wenn die Details des Einzelfalles dann nicht allen Diskutanten bekannt sind), wird zwangsläufig immer wieder zu Entscheidungen führen, die dem Grundsatz entgegenstehen.

    Ich stehe hier in diesem Forum für den Grundsatz ein.

    Für den Einzelfall gibt es Regelungen und wer sicher ist, da entsprechend dieser Regelungen zu handeln, der soll es durchfechten, wenn er auf Widerstand stößt.
    Das ist mein Ernst und ich befürworte absolut Ausnahmeregelungen für Sonderfälle.

    Aber ich befürworte vor allem die grundsätzliche Regelung.

    Im übrigen sind selbst orphan drugs wissenschaftlich zu evaluieren (ohne das das ca 220 Jahre dauert) - lassen Sie sich da von interessierter Seite bitte nicht falsch informieren. Somit sind gerade Kinder natürlich keine zu kleine Gruppe an potentiellen Nutzern. Wenn die Pharmaindustrie hier gerne Kosten spart, zeigt das, wie ausschließlich gewinnorientiert dort agiert wird, bei allen Bekenntnissen zur Verantwortung....
    Ja, in der Pädiatrie muss viel offlable therapiert werden, was meines Wissens nach bei fehlender Alternative den Behandlern nicht zur Last gelegt wird. Hier richtet sich sowohl die Kritik, als auch der konstruktive Ansatz (finanzielle Anreize) an die Pharmaindustrie.

    Viele Grüße

    Guten Tag Herr Rembs,

    mal abgesehen davon, dass wir hier wohl nicht das letztinstanzliche Urteil zu dieser Frage lesen, halte ich privatversicherte Patienten nun in diesem Punkt damit nicht für besser gestellt!

    Es bleibt dabei: erst nach Abschluss ausreichender Studien und entsprechender Dauer der Beobachtung (und selbst dann ja leider nicht immer) kann eine Verfahren seinen Nutzen, seinen Mehrwert gegenüber alternativen Behandlungen sowie seinen fehlenden \"Mehrschaden\" beweisen.
    Erst zu diesem Zeitpunkt möchte ich mit einem solchen Verfahren behandelt werden.

    Die verzweifelten Situationen, in denen Ausnahmen von diesem Prinzip gemacht werden sollten und ja auch können, sind nun mal nicht der Regelfall, aber allen bekannt.

    Dem Patienten eine große Mitverantwortung für seine Therapiewahl zu übertragen, halte ich in Situationen für gerechtfertigt, in denen die grundsätzliche Wirkung und Sicherheit alternativer Therapieverfahren geklärt sind - sonst nicht.
    Zusehr sind Menschen in der Situation einer bedrohlichen Erkrankung beeinflussbar und in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt. (\"Ich würde gerne erste Erfahrungen mit einer neuen Behandlungsmethode bei Ihnen sammeln, sie ist aber noch nicht erforscht\" wirkt im Aufklärungsgespräch sicher anders, als \"Es gibt da eine ganz neue, sehr wirkungsvolle Behandlungsmethode\"). Der geschickte Arzt setzt durch, was er möchte...

    Hier halte ich es für eine wichtige Aufgabe eines Gesundheitssystems, Fürsorge für Patienten zu übernehmen und hoffe, dass es der PKV im Sinne ihrer Versicherten gelingen wird, sie nicht zu einem wesentlichen Anteil der Studienpopulation innovativer Verfahren werden zu lassen!

    Viele Grüße

    Guten Tag allerseits,

    Formulierungen sind so schwer...
    Sicher merkt das jeder von Ihnen bereits, wenn er hier schreibt!

    Die Ergänzung in der FPV um den \"Verantwortungsbereich des KH\" sollte klarstellen, dass nicht jedwede Problematik, die nach einem Eingriff auftritt, als Komplikation zu werten ist. Hierbei wurde besonders an erneute Traumen (Refraktur), Noncompliance des Patienten (keine Medikamenteneinnahme) oder des weiterbehandelnden Arztes(keine Verschreibung von AB oder Thromboseprophylaxe) gedacht. Explizit nicht gewünscht waren haftungsrechtliche Überlegungen.

    In der Praxis sind wir uns heute einig, dass die Formulierung nicht sehr gelungen ist (wer schlägt eine bessere vor?).
    Warum aber wird nun auf einmal im Sinne der Abrechnung eine Fallzusammenführung bei Komplikation in den Augen mancher Controller eigentlich gar nicht mehr möglich, wenn der Verantwortungsbereich des KH an seiner Grundstücksgrenze endet??
    Das ist doch ein bewußtes Mißverstehen von Klarstellungen, die ursprünglich tatsächlich der Wahrung von KH-Interessen dienen sollten.
    Da verhärten wieder Fronten an Stellen, die so wenig Sinn machen.

    Finde ich schade!

    Viele Grüße

    Lieber Herr Dietz,

    diesen Vorwurf müssen sich Chirurgen seit langer Zeit (berechtigterweise) machen lassen: sie sind sehr technik- und experimentierfreudig.....
    Das war in der Vergangenheit nicht immer zum Nutzen der Patienten, wird sich aber auch in Zukunft methodisch nicht wirklich ändern lassen und(wichtig): erfolgt unabhängig von Vergütungsfragen.

    Wenn ich mich zum Thema hilfreiche Medikamente dann an die Erfahrungen mit den so hoch gelobten cox2-Inhibitoren erinnere, die sehr schön geholfen haben, aber auch ganz schön doll den Bestattern (sogar trotz Zulassung hier), dann bin ich nicht mehr so begeisterungsfähig.

    Eine Zulassung bedeutet somit keine absolute Patientensicherheit, aber ich erlaube es mir weiterhin, ganz feste daran festzuhalten, dass man zumindest die Zulassung nach den deutschen Bedingungen fordern sollte, bevor die Kasse zahlt und die Patienten damit auch beruhigt werden.

    Ich wundere mich da auch immer über den Mut der Kollegen, die den Patienten solche Mittel geben - sie stehen doch im Zweifelsfall juristisch vor ziemlichen Problemen....

    Viele Grüße

    Liebe Lorelei,

    leider etwas spät- sorry.

    Gerade die Tatsache der steig steigenden Ausgaben für die Krankenversicherung trotz bereits eingetretener Kürzung von Leistungen unterstreicht doch die Notwendigkeit, aus den Töpfen der GKV nur zu bezahen, was daraus bezahlt werden soll: die medizinische Versorung der Versicherten.
    Warum ist es denn schon fast böse und unmenschlich, dabei zu bleiben?

    Führen organisatorische Mißstände bei Kassen oder Prüfdienst zu Verzögerungen bei der Überleitung in eine AHB, wird ein KH die Vergütung von OGVD-Überschreitungen immer durchsetzen können. Und dann hoffe ich, dass der Kassenausicht auffällt, wenn solche Dinge in einer Kasse zu oft geschehen!

    Aber für die anderen Wechselfälle im Leben von Menschen ist das Gemeinwohl eben erst dann zuständig, wenn der Betroffene selbst mittellos sein sollte.

    Wenn sich ein Mensch entscheidet, sein Haus gleich von Beginn an behindertengerecht zu gestalten (auf eigene Kosten), dann kann er nach seinem Unfall schnell nach Hause.
    Gibt ein anderer Mensch sein Geld lieber für Reisen und Hobby aus und wohnt im dritten Stock zur Miete, dann zahlt die Gemeinschaft der Versicherten, bis alles gestaltet ist. Warum denn?

    Viele Grüße

    Liebe Frau Seiffert-Schuldt,

    bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort - ich bin viel unterwegs.
    Herr Rembs hat Ihnen schon den \"Klassiker\" im offlable-use genannt, bei dem die Kassen ein eindeutiges Interesse gezeigt haben (Bewerten will ich das hier gar nicht).
    In höchstrichterlichen Urteilen ist festgelegt worden, dass Versicherte Anspruch auf auch nicht zugelassene Behandlungen zu Lasten der GKV haben, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung besteht. So, wie Sie die Fallkonstellation (seit Jahren Behandlung, die nicht viel Wirkung gezeigt hat) schildern, ist dieses Kriterium eher nicht gegeben.
    Auch wenn ich in den Augen manches Forumsteilnehmers dazu vielleicht den falschen Arbeitgeber gewählt habe: ich habe großes Verständnis dafür, dass Patienten mit dem Erfolg einer Behandlung unzufrieden sind und Ärzte gerne mehr für Ihre Patienten erreichen wollen.
    Das führt dann schnell(?) mal zu einem \"eminenzbasierten\" experimentellen Behandlungsansatz.
    Und der ist schlicht und einfach gefährlich!! Eine Behandlungsmethode muss erst Ihren Wert in kontrollierten Studien bewiesen haben, bis sie weitere Verbreitung finden darf - und sobald die Kostenträger zahlen, findet eine Methode Verbreitung - dafür sorgt schon der Hersteller.
    In verzweifelten Fällen wird das anders gesehen - aber nicht jeder Fall ist (im Sinne der Rechtsprechung) verzweifelt.
    Und vor allem ist nicht jede andere oder neue Behandlungsmethode gut und hilfreich!!

    Viele Grüße

    Lieber Herr MC,

    bitte nicht alle Sachverhalte vermischen!

    Eine Überleitung in eine AHB ist etwas anderes, als eine Überleitung in ein Pflegeheim, dementsprechend gelten andere Regelungen.

    Wenn immer alle Sachverhalte vermischt werden, kommen wir natürlich zu sehr unterschiedlichen Standpunkten auf dem Niveau \"Obst ist immer süß und alles Gemüse muss vor dem Verzehr gekocht werden\".

    Das hilft nicht weiter.

    In diesem Sinne allen ein schönes Wochenende!