Beiträge von medman2

    Hallo Forumsmitglieder,

    m.E. ist der höchste Wert der glomerulären Filtrationsrate (GFR) als Bemessungsgrundlage für die chronische Nierenerkrankung zugrunde zu legen, da dieser die verbliebene Leistungsfähigkeit der chronisch erkrankten Nieren beschreibt. Die GFR ist u.a. abhängig vom Hydratationszustand. Bei schlechter Hydratation sinkt die GFR; dieser Wert gibt aber eben nicht die Leistungsfähigkeit der Niere wieder.

    Bei einer akuten Nierenerkrankung, wie dem Akuten Nierenversagen, ist hingegen der höchste Kreatininwert Bemessungsgrundlage, da dieser das Ausmaß der Schädigung wiedergibt.

    Habe ich eine "acute on chronic disease", so gilt für die Kodierung der chronischen und der akuten Erkrankung Gleiches. Für die chron. Erkrankung die höchste GFR, für das akute Nierenversagen der höchste Kreatininwert.

    U.a. bei Anstieg des Kreatininwertes auf das Dreifache des Ausgangswertes, nicht um das Dreifache, sind die Kriterien des Stadium F der RIFLE-Klassifikation erfüllt. Da dürften auch seitens des MDK keine Einwendungen bestehen, wenn schon die RIFLE-Klassifikation zugrunde gelegt wird.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Hr. Hollerbach,

    Zitat Selbst wenn man unterstellt, dass der strittige Transport nicht indiziert war, wo findet sich die gesetzliche Grundlage dafür, dass das KH die Kosten zu übernehmen hat.
    vermutlich in § 39 SGB V: "Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung;", aber das sollten Sie besser von einem Juristen erfragen.

    Ich denke, diese Bestimmung des SGB V ist als Beleg für die Kostenübernahmepflicht des KH nicht geeignet. Zunächst beschreibt sie den Umfang dessen, was die Krankenhausbehandlung beinhaltet und von der Krankenkasse zu bezahlen bzw. in Form von Leistungen bereitzustellen ist. Im Grunde, ich bitte ggf. um Korrektur von Juristen, hat die Krankenkasse nicht zu bezahlen, sondern vorgenannte Leistungen bereit zu stellen. Mithin kann man aus dieser Bestimmung nur ableiten, dass die Krankenkasse einen medizinisch nicht indizierten Transport eben nicht bereitstellen muss.
    Sofern man die Einstandspflicht des Krankenhauses für einen nicht medizinisch indizierten Transport nach dem Grundsatz, Krankenhaus schuldet Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, daraus ableiten wollte, ließe sich leicht argumentieren, dass ja eben ein medizinisch nicht indizierter Transport gerade nicht Teil der Krankenhausbehandlung ist.

    Nur: was soll das eigentlich werden? Wollen Sie mit Gewalt schlechte Presse für Ihr Haus produzieren? Oder erwarten Sie ernsthaft, dass ein Patient, der mittels Verordnung durch einen Arzt Ihres Hauses nach Pusemuckel transportiert wurde, nun bereitwillig die Kosten in Höhe von vermutlich mehreren Hundert Euro übernimmt...? Für Ihr Haus dürften das Peanuts darstellen, für den Patient und dessen Angehörigen wohl eher nicht. Vielleicht sollten Sie vor einer solchen Entscheidung mit Ihrer Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit Rücksprache halten, die werden möglicherweise wenig erfreut sein.

    Nochmal, ich behaupte nicht, dass der Patient für die Kosten aufkommen muss. Der Hinweis auf Image-Schäden ist sicher berechtigt, klärt aber nicht die Frage nach der Rechtsgrundlage der formulierten These, das KH müsse für die Kosten einstehen.

    Wäre es vielleicht nicht doch sinnvoller, mit der Kasse darüber zu streiten, ob es sich bei der Verlegung in ein entfernteres Haus aufgrund der dort vorhandenen speziellen Expertise auch um einen "zwingenden medizinischen Grund" handeln kann?

    Das werden wir sicher auch so machen.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo DRG-Rowdy,

    Der Patient ist ganz klar aussen vor, sofern nicht der Patient die Verlegung wünscht. Er verlässt sich auf die Kompetenz der behandelnden Ärzte im KH. Auf deren Urteil ist er bezüglich der Diagnose, Therapie und des Behandlungsortes angewiesen. ... Um es auch mal mit Beispielen zu versuchen. Wenn der KH-Arzt eine OP für notwendig erachtet, verlässt sich der Patient auf die Korrektheit. Es stellt sich allerdings heraus, dass diese OP nicht notwendig war und die Erkrankung verschlimmert/nicht gebessert hat, dann hätte nach der Fortführung Ihrer Logik hierfür der Patient die Kosten (sprich Verantwortung) zu übernehmen?!


    sorry, aber ich habe nicht behauptet, dass der Patient die Kosten zu tragen hat. Ich habe mit dem Hinweis auf den Patienten lediglich der Ausführung von Hr. Hollerbach widersprochen, dass nur noch Krankenhaus oder Krankentransportdienst als Träger der Kosten verbleiben.

    Bleiben wir bei Ihrem Beispiel. Zahlt der Arzt/das Krankenhaus in diesem Fall die Behandlung?


    Wie gesagt, das Gesetz stellt auf die nächste Möglichkeit ab. Auf nichts anderes. Wenn Herr Huber aus dem Allgäu seine TEP am liebsten beim Knieguru im KH Buxtehude erhalten möchte ist das sein gutes Recht, und er hat die freie Arztwahl unter den Vertragseinrichtungen. Aber die Fahrkosten erhält er nicht, da es nicht die nächste Behandlungsmöglichkeit ist.


    Ich denke, diese Konstellation ist nicht strittig.

    Nochmals, für mich als Nichtjuristen ist die rechtliche Grundlage o.g. Auffassung nicht ersichtlich. Wenn Sie diese nennen oder zumindest einen Präzendenzfall nennen würden, in dem die rechtliche Verpflichtung des Krankenhauses, den Transport zu bezahlen, aus anderen rechtlichen Bestimmungen abgeleitet wird, kämen wir weiter.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Merguet,

    besten Dank für den Link, wobei mir der Artikel nicht vollständig verständlich ist. Analog zu meinem Beispiel sehe ich dort aber nicht die Zahlungspflicht desjenigen, der den Notarztwagen "gerufen hat".

    Im unserem konkreten Fall geht es darum, dass ein Patient mit einer Osteomyelitis per Taxi in ein ca. 250 km entferntes KH mit ausgewiesener Kompetenz im Bereich der septischen Knochenchirurgie transportiert wurde, in dem er zudem bereits früher wegen gleicher Erkrankung behandelt worden war. Näher gelegen sind zwei größere Städte mit entsprechend großen Kliniken, die allerdings keine besondere Kompetenz in diesem Bereich ausweisen. Die Krankenkasse will lediglich die Kosten bis zu einem der näheren Häuser übernehmen. Hier besteht letztlich die Frage der medizinischen Notwendigkeit des Transports in das weiter entfernte Krankenhaus.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Hr. Hollerbach,

    ich stimme Ihnen zu, dass sich die gesetzliche Grundlage zur Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenkassen in § 60 SGB V findet.

    Selbst wenn man unterstellt, dass der strittige Transport nicht indiziert war, wo findet sich die gesetzliche Grundlage dafür, dass das KH die Kosten zu übernehmen hat.

    Wie Sie schreiben, "bleiben dann nur noch das Krankenhaus oder der Rettungsdienst selbst". Das ist, mit Verlaub, eine sehr pragmatische Betrachtungsweise. Es bliebe beispielsweise auch noch der Patient.

    Mir leuchtet nicht ein, dass automatisch das KH die Kosten tragen soll, da die gesetzliche Grundlage für mich nicht ersichtlich ist. Unbestreitbar entsteht ein Aufwand, den jemand zu tragen hat. Wenn jemand bei mir etwas kauft, die gekaufte Sache verliert, sie aber nicht bezahlen kann, dann habe ich Pech gehabt ("Dumm gelaufen, normative Kraft des Faktischen"). In diesem Fall könnte es z.B. auch den Krankentransportdienst treffen. Aber auch dafür sehe ich keine gesetzliche Grundlage.

    Ich will keinem die Zahlungsverpflichtung zuweisen. Allerdings wüsste ich gerne die gesetzliche Grundlage für die angebliche Zahlungsverpflichtung des Krankenhauses.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Hr. Horndasch,

    mal abgesehen davon, das in unserem Fall die medizinische Indikation strittig ist, bin ich nicht einverstanden damit, dass das KH automatisch die Kosten für einen medizinischen nicht indizierten Transport übernehmen soll.

    Als Analogbeispiel: Ein Passant sieht einen hilflosen Mitbürger am Boden liegen, geht von einem Notfall aus und ruft den Notarztwagen. Dieser kommt, es stellt sich heraus, dass kein Notfall vorliegt, der Mitbürger wird nicht transportiert. Muss dann der Mitbürger den Notarzteinsatz zahlen?

    Wenn im thüringischen Landesvertrag nach § 112 SGB V vorgesehen ist, dass die Kosten für vom Krankenhaus veranlasste medizinisch nicht indizierte Transporte vom KH zu tragen sind, ist das eine klare Vereinbarung. Diese ist allerdings nicht allgemeingültig. Allein der Umstand, dass es dort eine entsprechende Regelung gibt, zeigt, dass die Kostenübernahme des KH in solchen Fällen nicht selbstverständlich ist.

    Ich fordere nicht, dass automatisch der Kostenträger oder sonstwer für solche Transporte aufzukommen hat. Allerdings ist der Automatismus, dass das KH dafür einstehen soll, für mich nicht plausibel. Das Krankenhaus bestellt den Transport nicht, es verordnet lediglich den Transport.

    Viele Grüße

    Medman2


    in diesem Fall wird Ihnen vermutlich nichts anderes übrig bleiben, als die Rechnung des Rettungsdienstes zunächst zu übernehmen und dann ggf. rechtliche Schritte gegen die Krankenkasse einzuleiten. Der Rettungsdienst kann die Notwendigkeit einer Verlegung ja schließlich nicht beweisen, und da Ihr Haus den Transport veranlasst hat, muss er sich bei einer Zahlungsverweigerung der Krankenkasse natürlich an Sie halten.

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    wegen eines entsprechenden Problems knüpfe ich an die Äußerung von Hr. Hollerbach an.

    In unserem Landesvertrag gibt es keine Bestimmung, dass das KH bei medizinisch nicht notwendigen Transporten für die Kosten haftet.

    Wer hat bei Weigerung des Kostenträgers, die Transportkosten zu übernehmen, die Kosten zu tragen? Das Krankenhaus verordnet und veranlasst den Transport für einen Versicherten. Es ist jedoch für mich nicht ersichtlich, dass das KH im Streitfall zunächst die Kosten zu tragen hat. Im Niedergelassenenbereich heißt das auch:"Die Feuerwehr muss auch nicht das Löschwasser bezahlen".

    Laut Entscheidung des LSG Bayern vom 8.4.1999 - L 4 KR 83/98 - ist der Transport eine unselbständige Nebenleistung zu einer von den Krankenkassen geschuldeten Hauptleistung, hier der in § 39 SGB V geregelten Krankenhausbehandlung (BSG vom 10.10.1978, SozR 2200 § 194 Nr.3; BSG vom 22.10.1980, SozR 2200 § 194 Nr.5).

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Forumsmitglieder,

    hier im Forum werden bei ICD- und OPS-Kodes die entsprechenden Texte dazu eingeblendet, das ist ein tolles Feature.

    Beim Schriftwechsel mit dem MDK stört mich, dass sowohl in den Tabellen des MDK wie auch in evtl. Ausführungen lediglich die Kodes genannt werden. Wegen der besseren Verständlichkeit ist es sinnvoll, neben dem Kode auch die Bezeichnung anzugeben.

    Für die eigenen Antworten wäre ein AddOn schön, mit dem man, z.B. durch einen Shortcut, den Text des Kodes automatisch einfügen kann, ähnlich wie z.B. mit http://www.codetext.debei Excel.

    Gibt es ein solches AddOn z.B. für Word oder ist das ggf. leicht zu erstellen. Vielleicht kann der "Schöpfer" von Codetext, Hr. Hollerbach dazu etwas sagen. Codetext ist im Übrigen sehr zu empfehlen!

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Funny Girl,

    Sie finden eine Regelung in der Fallpauschalenverordnung § 1 Abs. 7:

    http://www.ukb.uni-bonn.de/42256BC8002B7FC1/vwLookupDownloads/FPV_2013_121019.pdf/$FILE/FPV_2013_121019.pdf

    "Vollständige Tage der Beurlaubung sind gesondert in der Rechnung auszuweisen und zählen nicht zur Verweildauer. Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Bei Fortsetzung der Krankenhausbehandlung nach einer Beurlaubung liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor."

    Es ist allerdings die Frage, inwieweit hier (7 Tage) eine "zeitlich befristete" Unterbrechung vorlag. Wenn der Wiederaufnahmetag bei Entlassung bereits feststand, ist dies bei dem kurzen Intervall m.E. zu bejahen.

    Viele Grüße

    Medman2

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo RA Berbuir,

    vielen Dank.

    "Kurzfristige Entlastung", das ist einfach. Denn dazu, was kurzfrisitig ist, hat sich ja der 1. Senat des BSG BSG B 1 KR 24/11 R R-Nr. 39 unmissverständlich geäußert ;) :

    "Davon ist bei Unterlassen von Prüfmaßnahmen des MDK innerhalb der kurzen, vierjährigen Verjährungsfrist bei von der KK als "Herrin" des Prüfverfahrens erteiltem Prüfauftrag nicht auszugehen."

    Viele Grüße

    Medman2