Beiträge von medman2

    Hallo Rokka,

    dannn schauen Sie mal im Anhang zu den DKR 2010:

    "Anhang B
    150 Deutsche Kodierrichtlinien, Version 2010
    D003i Nebendiagnosen
    Absatz Symptome als Nebendiagnose:

    Für Symptome gelten nunmehr die Regelungen zur Kodierung von Nebendiagnosen. FürKodierzwecke müssen Nebendiagnosen und Symptome als Zustände interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist:

    therapeutische Maßnahmen
    diagnostische Maßnahmen
    erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand.

    Somit gelten für die Kodierung von Symptomen als Nebendiagnosen die gleichen Bedingungen wie für die Kodierung von Diagnosen als Nebendiagnosen. Die Frage, ob es sich um eine Diagnose oder um ein Symptom handelt, ist im Zusammenhang mit der Kodierung von Nebendiagnosen nicht mehr zu stellen. Hierdurch soll eine Vereinfachung der Kodierung erreicht werden.

    Die Selbstverwaltung empfiehlt eine Überdokumentation von Symptomen zu vermeiden. Demnach ist beispielsweise die zusätzliche Kodierung von Kopfschmerzen bei Migräne mit der neuen Regelung nicht beabsichtigt. Die Kodierung eines ausgeprägten Aszites bei Leberzirrhose mit Entlastungspunktion ist für eine sachgerechte Fallabbildung hingegen erforderlich."

    Ich denke, das lässt die Kodierung zu.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo Herr Wegmann,

    schließe mich Herrn Büttner an.

    Zwar gehen die Organkodes, hier z.B. L08.8, dem Grunde nach den T-Kodes vor. Nach Ihrer Beschreibung ist der Infekt aber nicht auf Haut und Subkutangewebe beschränkt, sondern betrifft auch die Faszie.

    Eine nekrotisierende Fasziitis ist ein eigenes Krankheitsbild mit einer von der Faszie ausgehenden Nekrose und nicht mit einer (sekundären) Nekrose der Faszie zu verwechseln.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo Herr Breitmeier,

    einen § 301-Entlassungsgrund "Entlassung nach Hause" gibt es nicht.

    Die DKR D008 regelt, wie mit Verdachtsdiagnosen umzugehen ist und unterscheidet (dichotom)

    • Entlassung nach Hause
    • Verlegung in ein anderes Krankenhaus

    Das Versterben ist schlicht nicht geregelt. Einen Ausschluss der Kodierung von Verdachtsdiagnosen bei Tod enthalten die DKR D008 wie auch die DKR allgemein nicht.

    Die allgemein kolportierten Ausführungen, eine Diagnose müsse gesichert sein, findet in den DKR keine Stütze und ist in der Medizin in der überwiegenden Zahl auch nicht wirklich möglich.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo Herr Büttner,

    eine Anforderung für eine medizinische Begründung ist zu beantworten bei Überschreitung der geplanten Verweildauer.

    Nach BSG-Rechtsprechung müssen Sie die stationäre Durchführung von

    • generell ambulant durchführbaren Eingriffen (z.B. AOP (früher Kat. 1 sowie Kat. 2) wie auch
    • in der Regel als Vertragsarztleistungen erbringbaren Maßnahmen

    ohne Anforderung seitens der Kasse rechtfertigen, ansonsten wird die Rechnung nicht fällig. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen sich aus Ihrer Abrechnung ansonsten die stationäre Behandlungsnotwendigkeit ergibt.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo,

    auch wenn ich mich zu evtl. vorherigen eigenen Statements in Widerspruch setze, weil ich eine neue Sichtweise habe, ist hier zunächst der Schlichtungsbeschluss formal nicht einschlägig.

    Auch bei neu entdecktem Tumor wäre hier m.E. gemäß Beispiel 8 zur DKR 0201 die Metastase HD.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo Herr Büttner,

    da gibt es incarcerierte Hernien ohne akutes Abdomen, die man nicht aufnehmen muss, und solche mit akutem Abdomen, die man aufnimmt, um eine allfällige Darmgangrän auszuschließen. Weshalb sollte man die R10.0 nicht mitkodieren können?

    Viele Grüße

    M2

    ... Da muss ich Ihnen widersprechen. Ich habe die Kosten für Fall1 und 2 vom Leistungsträger bezahlt bekommen. Bei meinem Schreiben habe ich mich auf das BSG-Urteil S 1 KR 3340/18 bezogen.Antwort:

    "[...] Die Rückforderung für die beiden Transporte zwischen den verschiedenen Standorten (04.12.2019 und 28.03.2020) stellen wir im Hinblick auf das beim BSG anhängige Revisionsverfahren zurück [...]"

    ...

    Hallo DianaM,

    das BSG mal eben nach Reutlingen zu transferieren, ist ein guter Trick. Den merk ich mir.

    Aber schon interessant. Besten Dank an Herrn Sommerhäuser! Allerdings ist auch die LSG-Entscheidung beim BSG zur Revision anhängig.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo DianaM,

    im 3. Fall handelt es sich um eine Verbringung. Bei Rücktransport am selben Tag gehen die Kosten für die Leistung wie auch für den Transport zu Ihren Lasten.

    Zu Fall 1 und 2 würde mich interessieren, ob Sie ein Krankenhaus mit drei Standorten haben oder drei Krankenhäuser, sprich haben Sie eine IK-Nr. oder drei??

    Viele Grüße

    M2