Beiträge von medman2

    ... Wenn eine Ausschlussbemerkung keinen Kode enthält, ist die Prozedur, die ausgeschlossen wird, nicht zu kodieren."

    Hallo Frau Kosche,

    die amtliche Erläuterung in den DKR zu Exklusiva beim OPS lautet: "Wenn eine Ausschlussbemerkung keine Kodeangabe enthält, ist die Prozedur, die ausgeschlossen wird, nicht Teil des amtlichen Schlüssels."

    Das beinhaltet nach meinem Verständnis nicht, dass die im Exklusivum genannte Prozedur nicht kodiert werden darf, sondern dass es für die andere Prozedur eben keinen amtlichen Schlüssel gibt; sie können somit die andere Prozedur nicht kodieren.

    Oder haben Sie sich auf eine andere Ausführung bezogen?

    Viele Grüße

    Medman2

    Sorry GW,

    ich verstehe es leider immer noch nicht. Und je öfter ich mir die beiden ersten Paragraphen des KHEntgG durchlese, um so verwirrender wird es insgesamt, nicht nur im Hinlick auf die "Leistungen Dritter".

    Da ist z.B. die Rede von "Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind". Ich hatte unter "medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung" immer ein "absolutes" Merkmal verstanden, welches nicht von der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses abhänig ist.

    Naja, vielleicht hatte der Ministerialdirigent ja gerade eine Unwucht im Taktstock.

    Ihre Sichtweise, dass die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit eben mittelbar auch die "Nicht-Leistungsfähigkeit" einschließt - es ist ja eine disjunkte Eigenschaft -, führt zu der Frage, weshalb denn die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit als Conditio im Gesetz überhaupt Erwähnung findet, wenn im Ergebnis jede Leistung eines Dritten als allgemeine Krankenhausleistung gilt :huh: .


    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo GW,

    m.E. ist das keine "Spitzfindigkeit".

    Wenn wir uns an das Gesetz halten, so ist eben nicht jedwede Leistung Dritter eine "Allgemeine Krankenhausleistung", sondern - und dies wird doppelt ausgeführt - eben nur die, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses befindet.

    Wäre ausschließlich von "Leistungen Dritter" die Rede und nicht von "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses" und "Unter diesen Voraussetzungen" würde ich Ihre Auffassung teilen. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall.


    ... Das gilt dann aber auch für die Nicht-Leistungsfähigkeit, d.h. Leistungen, die zwar im Rahmen der konkreten Behandlung des Falles zu erbringen sind (und ggf. auch vom Versorgungsauftrag gedeckt sind, aber nicht zwingend), die das Krankenhaus aber selbst nicht leisten kann. Genau dies sind eben die "vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter". ....

    Ihre Argumentation verstehe ich - offen gesagt - nicht.

    Viele Grüße

    Medman2

    ...Aber: Das eine Verbringung generell unmöglich wäre, wenn die veranlasste Leistung nicht zum Behandlungsspektrum der abgebenden Klinik gehört,steht dort nicht.

    Hallo Herr Breitmeier,

    vielen Dank für den Hinweis auf die o.g. Urteile, bei denen es um die Frage Verbringung/Verlegung bei Koronarangiographie geht.

    Allerdings hat das BSG (B 3 KR 17/06 R, R-Nr. 23) auch auf den Versorgungsauftrag abgestellt:

    • "Hinzu kommt, dass die Beigeladene" (Anm.: übergebende Klinik) "nach ihrem Versorgungsauftrag weder über eine kardiologische noch über eine intensivmedizinische Abteilung verfügt. Sie war zur Abklärung und Behandlung des Herzinfarktverdachts der Versicherten nicht in der Lage und hat folgerichtig eine Verlegung der Versicherten in das mit einer Intensivstation ausgerüstete E-Krankenhaus veranlasst. Da die Klägerin" (Anm.: übernehmende Klinik) "eine Leistung außerhalb des Versorgungsauftrags der Beigeladenen" (Anm.: übergebende Klinik)"erbracht hat, hat sie einen eigenständigen Vergütungsanspruch, dem nicht der Einwand der Doppelvergütung entgegengehalten werden kann." (Hervorhebung durch Verfasser)

    Dem entnehme ich zumindest, dass eine Leistung, die außerhalb des Versorgungsauftrages des übergebenden KH liegt, "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit" keine "Leistung Dritter" iSv § 2 Abs. 2 Nr. KHEntgG ist, zumindest wenn derartige Möglichkeiten nicht aufgrund anderer Abteilungen am Hause bestehen (darum evtl. "Leistungsfähigkeit"?).

    Viele Grüße

    Medman2

    ... Mit Ihrer spitzen Nachfrage könnten Sie jede Verbringung zu Fall bringen, weil das verbringende KHS die jeweils notwendige Maßnahme im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht vorhält...

    Hallo Herr Breitmeier,

    das ist ja gerade das Interessante am KHEntgG. Mir ist bewusst, dass es bislang anders gehandhabt wird; allerdings ist das eben nach meinem Verständnis nicht so formuliert.

    Zutreffend führen Sie aus, dass jede Verbringung eine "Leistung Dritter" ist. Allerdings ist nicht jede "Leistung Dritter" eine Verbringung.
    So könnte z.B. ein KH die Entscheidung treffen, bei einer betriebenen Unfallchirurgie/Orthopädie statt einer eigenen Physiotherapie diese Leistung durch einen Drittanbieter vor Ort erbringen zu lassen. Eine physiotherapeutische Betreuung gehört m.E. zum erforderlichen Leistungsspektrum im Rahmen des Versorgungsauftrages Unfallchirurgie/Orthopädie. Das ist die "Kehrseite der Medaille".

    Nun gehört laut KHEntgG aber die "Leistung Dritter" nicht grundsätzlich, sondern nur dann zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn Sie innerhalb der Leistungsfähigkeit liegt.

    Wenn es sich in dem Beispiel von Neuroline - wie von Ihnen in den Raum gestellt - z.B. um eine neurologische Fragestellung handelt, das KH jedoch keine Neurologie betreibt, könnte man durchaus argumentieren, dass das für die neurologische Beurteilung erforderliche MR nicht zur erforderlichen Ausstattung des KH im Rahmen des Versorgungsauftrages gehört. Im Gesetz ist überdies von "Leistungsfähigkeit" die Rede.

    Ähnliches gilt z.B. für eine Koronarangiographie. Muss jedes Krankenhaus, das den Versorgungsauftrag "Innere Medizin" hat, eine Koronarangiographie vorhalten bzw. gewährleisten oder ist das nur für den Versorgungsauftrag "Kardiologie" erforderlich.

    Vielleicht gibt es dazu Beiträge von Forumsmitgliedern, die in der Krankenhausbedarfsplanung /-zulassung beschlagener sind.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo GW und Herr Breitmeier,

    mal spitz nachgefragt:

    • Die DKR P016 sagt zunächst nur, dass Verbringungsleistungen von der verbringenden Klinik kodiert werden.
    • Nun schreibt Neuroline, dass das KH kein eigenes MR habe.

      • Im KHEntgG finde ich den Begriff "Verbringung" nicht.
      • Das KHEntgG sagt in § 2 Abs. 2: "Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
        ...
        2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter"

      Danach ist für mich zunächst nicht ersichtlich, dass das MR zu den Krankenhausleistungen gehört, wenn das Haus doch kein eigenes MR hat und die Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden soll :rolleyes:

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo MSKardio,

    zunächst zeigt Ihnen das Tool keine Kosten, sondern die Erlöse auf. Diese werden aus dem InEK-Browser unter "Kosten" ermittelt (Achtung, Umrechnung auf Landesbaserate erforderlich). Der Browser wiederum zeigt die Erlöse nur für Inlier.

    Die Gesamterlöse einer DRG teilen sich in die für die Hauptleistung (OP-Bereich, Anästhesie, Kreißsaal, Kardiolog. Diagnostik/Therapie, Endoskop. Diagnostik/Therapie, Kosten für Im- u. Transplantate - s. InEK-Browser Kostenarten und -bereiche). Diese werden für jeden Fall verweildauerunabhängig gleich vergütet.

    Die übrigen Nebenleistungserlöse (z.B. Kostenart ärztlicher Dienst/Station) unterliegen den uGVD-Abschlägen bzw. oGVD-Zuschlägen.

    Eine gute Übersicht finden Sie hier:

    Das Krankenhaus 01/2008: Siebers S., Helling J., Fiori W., Bunzemeier H., Roeder N.; Krankenhausinterne DRG-Erlösverteilung auf der Basis der InEK-Daten - Möglichkeiten und Grenzen.

    Je nachdem, welche Kosten Ihr Berater betrachtet hat, sind diese mit den Erlösen der InEK-Matrix gut abgleichbar (z.B. Sachkosten OP-Implantate). Dies funktioniert halbwegs auch mit den Personalkosten für z.B. ärztlichen Dienst und Pflegedienst, wobei da die Zuordnung der Kosten auf den einzelnen Fall schon schwieriger ist. Unübersichtlich ist dies jedoch bei den gemischten Bereichen (Sach- und Personalkosten), z.B. Kostenarten "Med. Infrastruktur", "Nicht Med. Infrastruktur".

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Meikel,

    Sie zäumen das Pferd von vorne auf. Im DRG-System wird das immer von hinten gemacht und man schaut dann, wie kräftig das Pferd ist und ob es überhaupt ein Pferd ist ;)

    Dass eine unpassende DRG resultiert, darf der einfache Anwender nicht einmal denken und schon überhaupt nicht danach handeln. Das ist nur Systementwicklern erlaubt.

    Huldvolle Grüße

    Medman2