Beiträge von medman2

    Hallo aufwunschgeloescht1,

    wann ist der beste Entlassungszeitpunkt?

    Betriebswirtschaftlich gilt im Prinzip, je früher innerhalb der "Normalverweildauer", um so besser. Warum? Je kürzer der Patient liegt, desto weniger "Hotelkosten", desto weniger Untersuchungen - möglich. Es gibt die Bezeichnung sogenannter "Profitlier" (zwischen uGVD und mVD) und "Costlier" zwischen mVD und oGVD). Dass aber die mVD genau den Break-Even zwischen profitablen und nicht profitablen Fällen darstellt, ist eine reine "Hilfsannahme" und durch nichts belegt. Die mVD ist eine rein statistische Größe zur Liegedauer und nicht zu den mittleren Kosten. Heute ist die mVD das arithmetische Mittel, zu Beginn des DRG-Systems war es mal das geometrische Mittel der Verweildauer der Inlier, wohl weil dies näher am Kostenmittel lag. Betriebswirtschaftlich liegen Patienten am besten 1 Tag über der uGVD (aber s.u.*).

    Bei Überschreitung der oGVD haben Sie erlöstechnisch immer verloren. Hinzu kommt, das die Überliegerzuschläge kalkulatorisch nur ca. 60 % der Kosten pro Überliegertag abdecken. Gleichwohl sind Überliegerfälle nicht zu vermeiden, kalkulatorisch sogar vorgesehen, da die oGVD so justiert wird, das ein bestimmter Teil der Erlöse für oGVD-Zuschläge vorgehalten wird.

    Eine gute und lesenswerte Übersicht der Systematik finden Sie hier.

    Das Krankenhaus 01/2008: Siebers S., Helling J., Fiori W., Bunzemeier H., Roeder N.; Krankenhausinterne DRG-Erlösverteilung auf der Basis der InEK-Daten - Möglichkeiten und Grenzen.

    * 1 Tag über uGVD: Zu beachten ist jedoch, dass bei Überschreitung der uGVD um nur einen Tag die Kasse auf den Plan tritt. Nach dem MDK-Motto "1 Tag geht immer" wird Ihnen der eine Tag schnell gekürzt, so dass Sie einen massiven Kurzliegerabschlag hinnehmen müssen. Dann sind Sie erlöstechnisch wieder angeschmiert.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Frau Koch,

    zusätzlich käme auch noch die Exploration (5-540.0) in Frage, zudem die Adhäsiolyse (5-469.2).

    Und wenn es daran scheitert, dass Laparotomie "Aufschneiden der Leibeshöhle" bedeutet, käme dann alternativ "Laparoskopie" (5-469.5) in Frage ;)

    Viele Grüße

    Medman2


    Eine Prüfung nach § 275 SGB V ist nur nach Rechnungsstellung möglich.

    Hallo Aachen 1,

    das sehe ich formalrechtlich nicht so. So kann z.B. der MDK noch in der Behandlung befindliche Fälle prüfen, z.B. im Hinblick darauf, ob und wie lange eine weitere Behandlung nötig ist. In diesem Fall steht ihm sogar die Möglichkeit zu, Ihr Haus aufzusuchen, falls es erforderlch ist (§ 276 Abs. 4 SGB V).

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo GW,

    das verstehe ich nicht so, da von Verlegungen mit Rückverlegung die Rede ist. Eine Rückverlegung liegt nicht mehr vor, wenn der Patient zwischenzeitlich entlassen wurde. Dann handelt es sich allenfalls um eine zwischenzeitliche Neuaufnahme in einem anderen Krankenhaus mit nachfolgender Verlegung zu Ihnen, aber eben nicht um eine Rückverlegung. Dies gilt auch nur für Krankenhäuser. Bei einem zwischenzeitlichen Aufenthalt zuhause greift die Regel nicht, dann allenfalls eine Wiederaufnahmeregelung (§ 2 FPV).

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo,

    auch wenn der 1. Senat des BSG alles gibt, ist die AWP keineswegs abgehakt.

    Nach dem seit 1.1.2016 eingeführten Satz 4 des § 275 Abs. 1c SGB V

    • (1c) ... Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert

    ist der Einwand, es habe sich um eine "sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung" gehandelt und die AWP sei nicht fällig, zumindest für ab 1.1.2016 aufgenommene Fälle hinfällig.

    Oder der MDK zaubert eine völlig unwichtige Nebendiagnose herbei, deren Fehlen die Kasse natürlich erst in die Prüfung hineingelockt hat.

    Zunächst sind Ihnen ja gemäß neuer PrüfvV ab 1.1.2017 (§ 4 Satz 2 PrüfvV) die beanstandeten ICD/OPS konkret zu benennen, im Übrigen auch gemäß der bis 31.12.2016 gültigen PrüfvV ("so konkret wie möglich"). D.h., dass diese Mitteilung zunächst Grundlage für die Beurteilung ist, was die Prüfung veranlasst hat.

    Nun kann eine pflichtwidrig nicht mitgeteilte Nebendiagnose in der Tat geeignet sein, eine Prüfung zu veranlassen. Dies gilt aber keineswegs für "jedwede völlig unwichtige Nebendiagnose".
    Wenn eine KK in Anspruch nimmt, keine AWP bezahlen zu müssen, obwohl die im Gesetz definierten Bedingungen erfüllt sind, muss sie nachweisen, dass sie durch das Fehlen der zusätzlich vom MDK festgestellten Nebendiagnose zur Prüfung veranlasst wurde. Das dürfte ihr bei einer unwichtigen Nebendiagnose schwer fallen.

    Es geht zwar vermeintlich immer "nur" um 300 €, aber die Masse macht es, so dass der Aufwand lohnt.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Herr Breitmeier,

    noch ein wenig Wortklauberei:

    • Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme im Anschluss an die Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

    Ich meine, dass der kausale Nebensatz (weil das ...) sich auf das Ergebnis der Prüfung bezieht. Es geht nicht darum, dass alleine in zeitlicher Abfolge erst eine Prüfung erfolgt und nachfolgend die stationäre Behandlungsnotwendigkeit eintritt.

    Wie dem auch sei. Bei der sozialgerichtlichen Großwetterlage räume ich Ihrem Verständnis sehr gute Chancen ein, nicht weil es "aus dem Wortlaut ... in Einklang mit der Entwicklungsgeschichte der Norm ... und dem Zweck der Prüfung" folgt, sondern weil es billiger ist.


    Viele Grüße
    Medman2

    Hallo Herr Breitmeier,

    Entschuldigung, da habe ich mich offenbar missverständlich ausgedrückt. Ich meinte nicht, wie häufig das Wort "nach" in dem Urteil vorkommt. Ich habe ganz allgemein formuliert, "nach Aussage des ... ". Dies bezog sich auf Ihre Äußerung "Nach beschreibt eine zeitliche Abfolge", die ich als grundsätzliche Feststellung verstanden habe.
    Da sind wir jetzt einen Schritt weiter, dass "nach" nicht grundsätzlich eine zeitliche Abfolge beschreibt (siehe auch hier).

    Auch für die Formulierung in § 39 SGB V ist das für mich keineswegs zwingend als zeitliche Abfolge zu verstehen (analog meinem Eingangsbeispiel). Ich verstehe das "nach" im Sinne von "gemäß".

    Ihre oben vorgeschlagene Alternative entsprechend meinem Verständnis ("bei Prüfung") stört mein Sprachempfinden. Ich würde hier alternativ "gemäß" verwenden, dann ist die Sache rund.

    Wenn ich versuche, den Originalsatz in Ihrem Sinne mit "nach" als zeitliche Abfolge zu formulieren, bekomme ich das nicht hin:

    • Original: "Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann."

    Versuchen Sie das doch mal ;)

    Viele Grüße

    Medman2