Beiträge von medman2

    Hallo Herr Berbuir,

    wie ist das eigentlich in der Jurisdiktion geregelt. Bedarf es einer Herleitung aus anderen Bereichen, dem Zusammenhang oder z.B. aus der geschichtlichen Entwicklung, wenn das Gesetz einen Tatbestand klar ersichtlich regelt?

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Herr Runge-Durst,

    brillante Argumentation, dazu noch humorvoll.

    Den "großen weißen Schimmel" gibt es nach strenger alter Rechtschreibung nicht, denn ein großes Weiß ist nicht bekannt. Grammatikalisch zutreffend müsste es heißen "großer, weißer Schimmel". Vielleicht ist das aber auch verkehrt.

    Vorsicht ist geboten aufgrund neuer Rechtschreibregeln. Zum gekennzeichneten letzten Komma im Satz

    • "Erkennt die Krankenkasse bei der Prüfung nach § 3 Auffälligkeiten, die es erforderlich machen, eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen oder der Korrektheit deren Abrechnung nach § 275 Absatz 1c SGB V einzuleiten, hat sie dem Krankenhaus die Auffälligkeiten innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der nach § 3 übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung so konkret wie möglich mitzuteilen, und hierzu zumindest die Art der Prüfung wie folgt zu bestimmen ..."

    habe ich einmal fundierte Hilfe bei der Duden-Sprachberatung erhalten, nachdem ich verschiedene belesene Bekannte, u.a mit Germanistik-Studium, konsultiert hatte.

    Allein "streng am Wortlaut orientiert" ist nicht mehr Maß der Dinge (s. BSG-Urteil, R-Nr. 14). Der 1. Senat interpretiert nahezu nach Belieben (s. sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung), selbst bei eindeutiger Formulierung.

    Inhaltlich stimme ich Herrn Selter und Herrn Breitmeier zu.

    Viele Grüße, ebenfalls von einem Hobby-Juristen

    Medman2

    Hallo Herr Breitmeier,

    gut argumentiert und hat mich zunächst verwirrt.

    M.E. ist schon die "einfache Sepsis" lebensbedrohlich, nach den Definitionen der DIVI formal allerdings nicht.

    Betrachtet man das Gesamte unter rein formalen Gesichtspunkten, ergibt sich Folgendes und Ihre Interpretation findet darin keine Stütze:

    • "Für das Vorliegen eines SIRS infektiöser Genese mit Organkomplikation(en) sowie eines SIRS nicht-infektiöser Genese ohne oder mit Organkomplikation(en) müssen mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt sein:
    • ...
    • Bezüglich der Angabe von Organkomplikationen gilt, dass einer dieser Organfunktionsausfälle oder die Kombination aus mehreren Organfunktionsausfällen lebensbedrohlich ist: ..."

    (Hervorhebung durch Verfasser)

    Es ist eben nicht aufgeführt, dass die Organkomplikation lebensbedrohlich sein muss, um als Organversagen gewertet weden zu können, sondern es gilt, dass sie lebensbedrohlich ist.

    Medizinisch betrachtet: Beispielsweise ist eine septischen Enzephalopathie mit Desorientiertheit (z.B. "nur" zeitlich und örtlich) per se sicher nicht lebensbedrohlich. Sie ist allerdings im Rahmen der Sepsis Zeichen/Hinweis für eine lebensbedrohliche Situation. Die septische Encephalopathie liegt nicht erst dann vor, wenn der Patient massiv delirant ist und daraus eine Eigengefährdung erwächst.

    Viele Grüße
    Medman2

    Guten Abend,

    an einer Frage hänge ich aber auch nach Lektüre der InEK-Berichte immer noch:
    wie wurden die Kosten des "durchschnittlichen Behandlungsfalles" (ergo Relativgewicht 1,0) ganz am Anfang des Systems ermittelt? Sie Summe aller gelieferten Kostendaten Inlier dividiert durch alle dazugehörigen Fälle?

    Schönen Abend für alle

    Hallo Cardiot,

    nach meinem Kenntnisstand ist es genau so, wie sie vermuten. Zu Beginn wurde das durchschnittliche Fallgewicht mit 1 gesetzt.

    Viele Grüße

    Medman 2

    Hallo Margherita,

    vielen Dank für Ihre Mühe.

    Das Exklusivum bei der 1-774 ist meiner Meinung ja nur so zu deuten, dass der Code nicht bei der Durchführung der Komplexbehandlung nochmal extra dazukodiert werden darf, da darin beinhaltet.

    Wie ein Exklusivum zu verstehen ist, wird in den DKR definiert. Dort wird festgelegt, dass das im Exklusivum bezeichnete eben nicht mit dem Vorgenannten identisch ist.

    Wenn der Hope-Basisbogen den Kerndatensatz der DGP enthält, der gemäß DGP wiederum mehr als fünf Bereiche der Palliativversorgung erfasst, wären aber allein damit die Anforderungen des OPS 1-774 erfüllt.


    Viele Grüße


    Medman 2

    medman2: beim BSG trägt man karmesinrot ;)

    Hallo Herr Berbuir,

    vielen Dank für den Hinweis. Gut, jemanden zu haben, der der Aufführung schon einmal beigewohnt hat.

    Beim OLG Jena sollte man wohl besser schwarz wählen. Bei roten Roben wäre zu befürchten, dass sich die schwarzen Punkte, die auch in Urteilsbegründungen zu finden sein sollten, auf die Roben verflüchtigt haben und das würde die Autorität des Gerichts sicher untergraben.

    Viele Grüße

    Medman2

    Laut DIMDI Definition zum SIRS muss die Organkomplikation ja allein oder in Kombination mit anderen lebensbedrohlich sein, um eine R65.1 kodieren zu können. Von daher muss ja ein Ressourcenverbrauch für die Thrombocytopenie vorhanden sein. Falls nicht, war es wohl eher nicht lebensbedrohlich...

    Hallo Herr Breitmeier,

    deutliches Veto. Es geht um die Kriterien des SIRS/der Sepsis gemäß DIVI. Wenn eine anders nicht erklärbare Thrombopenie vorliegt und zwei weitere Sepsis-Kriterien bei entsprechendem Gesamtbild vorliegen, liegt definitionsgemäß eine Sepsis vor. Diese ist lebensbedrohlich. Soweit zum medizinischen Aspekt.

    Diagnose und auch die Kodierbarkeit von Sepsis und SIRS von einem - kodiertechnischen - Ressourcenverbrauch durch die Thrombopenie abhängig zu machen, ist weder medizinisch zutreffend noch kodiertechnisch sachgerecht.
    Auch ist nicht nachvollziehbar, dass für die Lebensbedrohlichkeit der Thrombopenie ein Ressourcenverbrauch maßgeblich sein soll.

    Sofern die Sepsiskriterien gegeben sind, kann die Sepsis als Hauptdiagnose und muss das SIRS als Sekundärkode kodiert werden.

    Sofern die vorliegende Thrombopenie einen Ressourcenverbrauch nach sich zog, ist diese zusätzlich kodierbar.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Medman 2,

    Sollte meiner Einschätzung nach ausreichen, schauen Sie sich dazu doch die Seite der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin an, speziell die Dokumentationshilfe PBA und zum Hope Basisbogen besonders den Punkt 4.1.1.

    Grüße

    Hallo Margherita,

    die Ausführungen der DGP in der Dokumentationshilfe PBA sind nach meinem Verständnis weder nachvollziehbar noch konsistent.

    • "Das Palliativmedizinische Basisassessment (PBA) wurde in den OPS-Katalog aufgenommen, um den spezifischen Arbeitsaufwand, der für die ... Ersteinschätzung ... der ... Lebenssituation ... benötigt wird, angemessen beschreiben und abbilden zu können."

    Eine diagnostische Maßnahme soll aufgenommen worden sein, um Arbeitsaufwand abzubilden!?!

    Obwohl der Kode 1-774 als Exklusivum die Palliativmedizinische Komplexbehandlung (8-982) enthält, sollen die Ausführungen zu 1-774 maßgeblich für den OPS 8-982 sein !?!


    Obwohl nach Aussage der DGP der Hope-Basisbogen den Kerndatensatz der DGP enthält, der gemäß DGP wiederum mehr als fünf Bereiche der Palliativversorgung erfasst (nach meinem Verständnis auch mit standardisierten Messmethoden), fordert die DGP - verpflichtend - weitere Erhebungen (Instrument zur Beschreibung der Belastungsintensität, weiteres zur Beschreibung der sozialen Situation)!?!


    Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Oder übersehe ich da etwas?


    Viele Grüße


    Medman2