Beiträge von MBeck

    Hallo Arielle,

    zu Ihrer zweiten Frage:
    Da im ICD10-Katalog unter den Exklusiva der Herzinsuffizienz (I50...) explizit alle Formen genannt werden, die als Komplikation einer Hypertonie zu sehen sind ( I11... und I13...), darf bei der hypertensiven Herzerkrankung mit Insuffizienz kein I50-Kode zusätzlich zu I11 verwendet werden.
    Auf das Grouping hätte eine solche Kombination ohnehin keinen Einfluss, da die I50 nach der Exklusionstabelle dann mit einem CCL-Wert von Null belegt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    M.Beck

    Hallo Frau Möbius,

    wir hatten in unserem Haus schon mehrere vor-Ort-Prüfungen des MDK mit jeweils 10-12 Fällen pro Termin. Die Prüfungen verliefen immer sehr fair und für uns besser als bei reiner Prüfung nach ausgedrucktem Entlassbericht. Leider wird diese zweite Variante vom MDK in jüngster Zeit aus Kapazitätsgründen immer mehr bevorzugt mit allen negativen Folgen einer medizinisch sinnvollen und gut lesbaren, abrechnungstechnisch jedoch unzureichenden Dokumentation.
    Aufwandsrelevante Nebendiagnosen wurden meist dann relativ problemlos anerkannt, wenn der Aufwand rein therapeutisch war. Ein erhöhter diagnostischer oder pflegerischer Aufwand ist dagegen häufig schwieriger geltendzumachen, auch wenn er eindeutig belegbar ist.
    Bezüglich der Bedeutung der inflationären Verwendung von Nebendiagnosen für die Weiterentwicklung des Systems kann auch ich mich den bereits genannten Äußerungen nur anschließen.

    Mit freundlichen Grüßen

    M.Beck

    Hallo Frau Rüchardt,

    ich habe den Fall mit dem 3M-Grouper gegroupt und kam auch auf die I76B.
    Wenn Sie aber als Prozedur anstelle der 5-895.2f (radikale Excision m. prim. Wundverschluss) die 5-893.1f (großflächige Chirurgische Wundtoilette und Entfernung von erkranktem Gewebe einsetzen, erreichen Sie beim Grouping immerhin die operative DRG I28C (andere Eingriffe am Bindegewebe) mit Rel.Gew. 0,901 anstatt 0,591.

    Mit freundlichen Grüßen

    M.Beck

    Hallo Forum,

    folgender Fall hat sich zum Problemfall bei uns entwickelt:

    Pat.,priv. versichert, ist stat. wegen internistischer Erkrankung, fällt aus dem Toilettenstuhl und erleidet eine Schenkelhalsfraktur, wird deshalb auf die Chirurgie verlegt, verstirbt dort aber vor Durchführung einer OP nach 1 Tag.
    Da sich der Unfall im Krankenhaus ereignet hat, ist als Kostenträger die Verwaltungs-BG zuständig.
    Meine Frage: Wie lassen sich diese beiden Fälle wegen der unterschiedlichen Kostenträger auseinanderhalten ? Geht das mittels Fallsplitting überhaupt oder ist die BG für den Gesamtfall zuständig oder doch die Krankenkasse auch für den Unfall ?

    Viele Grüsse

    Manfred Beck

    P.S.: die BG hat sich inzwischen für nicht zuständig erklärt, weil der Pat. bei einer privaten Kasse versichert ist, andernfalls hätte sie die Kosten jedoch übernommen. In diesem Fallwäre das Fallsplitting erforderlich geworden.