Hallo Herr Selter,
mir ist inzwischen der Knoten geplatzt und komme nun darauf, warum Sie nach wie vor an Ihrer Lesart des Kodes festhalten. Die ursprünglich von Ihnen gesetzten Klammern um das Wort \"instrumentell\" sagen, wie Sie schon so treffend weiter oben beschrieben haben, dass eine Aufrichtung via Instrument vorliegen kann, aber nicht muss.
Nun fehlt in der offiziellen Version leider die Klammer und ich finde, dass sich die Lesart (ihre ursprüngliche Formulierung und die Interpretation der DRG-Spine-Group in allen Ehren) nun ändert. Nun muss ein Instrument vorliegen. Sind ja auch keine Klammern mehr da.
Dass das Instrument nicht intravertebral liegen muss ist mir schon klar. Das Adjektiv \"intravertebral\" bezieht sich auf darauf, wie die Wirbelkörperaufrichtung erfolgen muss. Eine -gedachte- Aufrichtung durch von außen über welchen Weg auch immer würde der Kode nicht einschließen. Soweit ist mir die Bedeutung von intravertebral völlig klar. Und ich glaube Ihnen inzwischen, dass die Aufrichtung allein durch den mit Druck eingebrachten Zement geschieht. Soweit d\'accord.
Nach wie vor habe ich aber das immense Problem, den mit Druck injizierten Zement und auch das Injektionsinstrument als \"Aufrichtung eines Wirbelkörpers durch ein Instrument\" anzusehen. Dabei ist mir in diesem Moment erst mal egal ob das außerhalb oder innerhalb des Wirbelkörpers liegt. Wenn das Instrument selbst keine Aufrichtung erzielt, ist es -bedingt durch deutsche Grammatik- keine instrumentelle Wirbelkörperaufrichtung. Und Sie beschreiben ja selbst, dass der mit Druck injizierte Zement den Wirbelkörper aufrichtet. Nicht das Instrument selbst.
Natürlich könnte ich eine Anfrage an DIMDI oder die DRG-Spine-Group stellen. Nur leider wird davon die von Ihnen einfach postulierte Anwendung des Kyphoplastiekodes für die Radiofrequenzkyphoplastie noch immer nicht richtiger. Mangels ausreichender Transparenz der DRG Spine Group und der vom DIMDI getroffenen Entscheidung, die Klammern bei \"instrumentell\" wegzulassen werden wir hier auch keinen Konsens finden.
In dem Moment, in dem Sie mit der DRG Spine Group den Kode formuliert haben, war Ihre Interpretation (den Kode für die Kyphoplastie für das Radiofrequenzverfahren anzuwenden) sicher richtig und begründet. Nachdem aber die Klammern entfernt wurden hält diese ursprüngliche Begründung aber dem jetzigen Kode in meinen Augen nicht mehr stand. Ich gehe im Übrigen davon aus, dass die Klammern vom DIMDI, nicht von Ihnen entfernt wurden. Aber auch das ist wegen mangelnder Transparenz nicht nachzuvollziehen.
Viele Grüße,
Zephyr