Beiträge von Silke Koch

    Hallo Forum,

    kann mir jemand sagen, ob auch BG'lich versicherte Patienten (Arbeitsunfälle) unter die QSFFx-Richtlinie fallen, oder nur "Kassenpatienten"? Privat versicherte dürften ja eh rausfallen, da sich die Richtlinie an nach §108 SGB V zugelassene Häuser richtet.

    Danke

    Vielen Dank!

    Mich würde noch interessieren, ob es diese "Grundsatzentscheidung" des MDK, dass M00.- -Codes nur natürliche Gelenke betreffen können nur bei uns gibt oder ob auch andere Kliniken mit dieser Aussage kämpfen. Ist damit schon mal jemand vor Gericht gezogen?

    Hallo liebe "Prothesenkodierer",

    bei Prothesenwechsel (Hüfte/Knie) aufgrund von Infekt kodieren wir den M-Kode (z.B. M00.25 Arthritis durch Staphylokokken: Beckenregion). Der MDK lehnt diesen Kode ab und fordert ausschließlich die T84.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch eine Gelenkendoprothese).

    Ich halte dagegen:

    1. Auch ein Kustgelenk ist ein Gelenk. Im ICD gibt es kein exklusivum das besagt, dass es sich bei der eitrigen Arthritis M00.- um ein natürliches Gelenk (ohne Implantate) handeln muss.

    2. Der Kode T84.5 besagt weder, an welcher Lokalisation die Infektion stattfindet, noch durch welchen Keim. Beide Informationen sind im Kode M00.05 enthalten. Dieser Kode besagt, dass es sich um eine Staphylokokkeninfektion handelt, die sich am Becken abspielt.

    3. Laut DKR D015n sind die Kodes der Kategorien T80-T88 nur dann als HD zu kodieren, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung existiert.

    4. Laut DKR D0003 ist die Definition der ND "eine Krankheit, die gleichzeitig mit der HD besteht", Infekt und Lockerung liegen bei Aufnahme vor uns sind Grund der OP. Diagnostischer (Abstrich) und therapeutischer (Einleitung der Langzeit-AB) Aufwand liegt vor.

    Denkfehler , oder andere Idee?

    Guten Morgen,

    ich möchte das Thema "Organisationsverschulden" noch mal aufnehmen. Folgende Konstellation hatte ich bei der letzten MDK-Begehung: Gyn-Patientin wird zur geplanten TOT und vord. Scheidenplastik bei Zystozele stationär aufgenommen zur geplanten OP am Aufnahmetag. Aufgrund einer OP-Verzögerung (lange Notfall-OP) wird die Patientin am selben Tag entlassen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen. Also: nach Zusammenführung der beiden Fälle 1Tag erster Fall, 2 Tage 2. Fall. MDK streicht den ersten Fall komplett, da es sich um ein Organisationsverschulden handele. Dies sei inzwischen allgemein so anerkannt aufgrund der Rechtsprechung.

    Ist dem tatsächlich so?

    Hallo Fr. Tuschke,
    Die 8-176.2 setzt eine liegende Drainage voraus und darf nur einmalig im stationären Aufenthalt kodiert werden. Dieser Kode beschreibt sicher nicht die Tatsache, dass der Patient sieben mal im OP aufwendig revidiert wurde mit Inspektion des gesamten Dünndarmes vom Treitz'schen Band bis Colon, Abtragen von Fibrinauflagerungen, Inspektion des kleinen Beckens,.... und dann auch noch "ein bisschen Ringer rein".
    Früher haben wir gerne mal Drainagen ventral und dorsal angelegt und dann gespült, was das Zeug hält (auf Intensiv, und gehofft, dass unten soviel raus kommt, wie oben reingeschüttet). Dafür ist der Kode gut. Aber sicher nicht für 7 Revisionen im OP. -Oder???
    Weitere Vorschläge?

    Hallo zusammen,
    hier die "Fortführung" eines solchen Falles.
    Patient mit VAC am offenen Abdomen. Wird mehrfach revidiert. Jeweils mit Lavage, Darm raus und rein, Inspektion der Darmnaht nach Peritonitis bei Darmperforation. Ich habe diese (geplanten) Revisionseingriffe mit 5-541.3 Second-Look-Laparotomie (programmierte Relaparotomie) kodiert, Kasse sagt nein.
    Was sagt das Forum?

    Liebe Kodiergemeinde,

    aus MDK-gegebenem Anlass möchte ich das Thema 5-829.b noch einmal aufgreifen.
    Folgende Konstellation: Eine 2009 implantierte H-TEP musste bei Osteolyse des Beckenknochens und Protrusion des implantierten Acetabulums ins kleine Becken explantiert werden. - Entlassung mit Girdlestonesituation.
    Jetzt Implantation eines patientenindividuellen Beckenimplantates sowie proximaler Femurersatz mit Hüftgelenkskomponente.
    Kodiert wurden (unter anderem) die Zusatzkodes 5-829.n (Implantation Endoprothese nach vorheriger Explantation) und 5-829.b (Komplexe Wechsel-OP einer Gelenkprothese mit Knochenersatz [...]).
    Der MDK streicht uns 5-829.b mit der Begründung: "da keine Wechsel-OP in gleicher Sitzung durchgeführt wurde".

    Ist der Kode 5-829.b tatsächlich nur für einzeitige Wechsel gedacht?

    Bin für sachdienliche Hinweise dankbar.

    Hallo Forum,

    ich habe eine Gutachten vorliegen, das die Einzelkomponenten des LimiFlex Systems untersucht. In diesem wird nachgewiesen, dass es sich bei den Einzelkomponenten um 2 (dynamische) Titanstäbe sowie 2 Rollenschrauben mit Feststellschrauben handelt. Somit wäre meines Erachtens die korrekte Kodierung doch 5-83b.5 (Schrauben-Stab-System) und 5-93w.1 (Dynamische Stabilisierung). Unter Hinweis auf dieses GA haben wir einige Fälle in diesem Sinne abschließen können, allerdings gibt es auch Gutachter, die dieses GA nicht anerkennen und bei der vom MDK geforderten Kodierung 5-83b.y (Dynamische stabilisierung an der WS n.n.bez.) beharren.

    Hat in letzter Zeit jemand Limiflex erfolgreich mit dieser Kodierung durchgebracht, oder bin ich noch immer auf dem Holzweg :?: