Beiträge von mbluemke

    Zitat


    Original von Ebersbach:
    Die Kassen wollen für die Fallkonstellation erst J07Z dann J06Z eine
    Fallzusammenführung.

    Hallo Frau Ebersbach,

    diese Konstellation erfüllt keine der Bedingungen der §§ 2 oder 3 der KFPV. Somit ist sowieso eine Fallzusammenführung ausgeschlossen.

    Besonders dürfen Sie noch auf die Leitsätze des BMGS hinweisen. Hiersteht unter Punkt 5: Zusammenzufassende Krankenhausaufenthalte

    Zusammenzufassen sind nach § \" Abs. 4 Satz 2 KFPV 2004 alle Aufenthalte, die die Kriterien der Absätze 1 bis 3 erfüllen, aber eben auch nur diese.

    Lassen Sie sich doch mal von der Kasse begründen, auf welcher Rechtsgrundlage Sie diese Fallzusammenführung wünschen.

    An eine Komplikation werden die doch nicht ernsthaft glauben, oder :a_augenruppel: ?

    Auf jeden Fall wären wir bestimmt alle auf die Antwort gespannt!

    Hallo Tinchen,

    da gibt es schon so einige Programme, die ganz ordentlich erkennen, ob die WA-Regeln greifen. Bei uns (SMS) wird das ganze mit gut sichtbaren Hinweisen dargestellt, und die Fälle können dann einfach (!) in der EDV zusammengelegt werden.

    Bleibt nur zu klären, wer diese Zusammenlegung macht. Wir bearbeiten diese Fälle zentral in der Patientenverwaltung und fragen nur bei Bedarf in den Kliniken nach.

    Hilft das erstmal?

    Natürlich Herr Selter, hätte ich mir denken können:

    Abgerechnet wird nach DRG-Regeln mit den im Anhang genannten Werten. Die Liste enthält alle Anlage 3 DRG\'s, die wir vereinbart haben, mit dem Versuch, zu erklären wie diese Zahlen zustande gekommen sind.

    Selbstverständlich wissen wir, das es sich hier nicht um eine korrekte Kalkulation handelt. Aber in schweren Zeiten sind pragmatische Lösungen gefragt. Und da die DRG\'s ja, wie wir wissen, nur Abschlagszahlungen auf unser Budget sind, ist die Höhe der hier vereinbarten Relativgewichte schlußendlich nicht sooo wichtig. Wir reden schließlich über kleine Fallzahlen.

    Die Werte wurden übrigens mit der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein und Vertretern der großen Kassen im Bundesland abgestimmt. Mittlerweile müssten einige Häuser bei uns im Norden diese Werte vereinbart haben.

    Zitat


    Original von Selter:
    Guten Tag Herr Blümke,

    ich gehe davon aus das Sie die BG-Mitarbeiter nicht absichtich als Schabe, bzw. als Schaben-Arbeiter bezeichnet haben.

    Hallo Herr Selter,

    sorry, nee, natürlich nicht absichtlich. Da hat mich beim Schreiben wohl der Osterhase auf der Tastatur überholt.

    Ausserdem wären die BG-Kollegen, die i.d.R. ja sehr freundlich sind, als (sozusagen) \"Blattella germanica collegium laboris\" nur nachtaktiv, was definitiv nicht stimmt.

    Da es aber so schön zum Thema BG passt, habe ich zur Erheiterung ein Schreiben einer BG aus dem letzten Jahr angehängt (Original, keine Fälschung!).

    Solche Dinge können natürlich jedem passieren, der mit einem Diktierprogram schreibt. Hat bei uns aber trozdem viele fröhliche Stunden bewirkt.

    Und im übrigen hatte die BG auch noch Recht!

    Schönen Tag allseits.

    Hallo Herr Leonhardt,

    das hatte ich eigentlich nicht gemeint. In diesen speziellen Fällen (OP durch niedergelassenen oder ermächtigten Arzt, nicht gemeint sind amb. OPs eines Krankenhauses!) wird erstmal die ambulante OP abgerechnet, und dann zusätzlich der folgende ungeplante stationäre Aufenthalt. Und nur für diesen würden meine Kodierempfehlungen gelten. Denn die OP wurde ja ausserhalb des stat. Teiles erbracht und stellt nicht den Aufnahmegrund dar. Oder???

    Hallo Herr Schäfer,

    zu diesem Thema habe ich gerade gestern unser Team im ambulanten OP-Zentrum informiert, weil doch viele Fragen aufgetaucht sind. Ich füge mein Schreiben hier mal ein:

    In dem seit 1.1.2004 gültigen Vertrag nach § 115 b des SGB V wird im Abs. 2 des § 7 festgelegt, dass Abrechnungsfälle von Patienten, die im unmittelbaren Zusammenhang und am gleichen Tag mit einer amblanten Operation eines Krankenhauses stationär aufgenommen werden müssen, zum einem einzigen stationären Fall zusammengeführt werden müssen. Eine ambulante Operation wird dann also nicht mehr in Rechnung gestellt, aus den Daten wird ein DRG-Fall ermittelt und abgerechnet.

    Diese Regel gilt jedoch nur für ambulante Operationen eines Krankenhauses. Ambulante Operationen von niedergelassenen oder ermächtigten Ärzten werden hier nicht angesprochen.
    In diesen Fällen wird also sowohl die ambulante OP als auch der folgende stationäre DRG-Fall abgerechnet. Es ist jedoch zu hinterfragen wie in diesen Fällen die Hauptdiagnose für den stationären Fall zu wählen ist. Die Patienten werden nicht aufgrund der operierten Grunderkrankung aufgenommen, die als Nebendiagnose zu kodieren ist, sondern in der Regel mit einem bestimmten Symptom, das die Entlassung nach Hause verhindert. Als Hauptdiagnose ist in diesen Fällen somit das zur Aufnahme führende Symptom zu wählen, beispielsweise:
     I95.2: Hypotonie durch Narkosemittel
     T81.0: Blutung postoperativ
     R52.9: postopertive Schmerzen

    Sollten Folgeeingriffe notwendig werden, sind diese selbstverständlich in gewohnter Weise zu kodieren und bei der DRG-Ermittlung zu berücksichtgen.

    Gibt es da andere oder ergänzende Ansichten?

    Hallo miteinander,

    das von DR zitierte Urteil des BSG, das einen Fall der ZMK-Klinik der Uni in Kiel betrifft, ist aus meiner Sicht für den hier geschilderten Fall nicht einsetzbar. In der Stellungnahme des BSG heißt es weiter:

    \"Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, es habe sich um eine
    stationäre Behandlung gehandelt, weil die besondere Infrastruktur des
    Krankenhauses in Anspruch genommen worden sei, blieb in den beiden
    Vorinstanzen ohne Erfolg. Beide Gerichte haben die Durchführung einer
    stationären Behandlung verneint, weil die Patientin nicht über Nacht
    geblieben sei; es handele sich um eine Operation, die in den Katalog der
    ambulanten Operationen aufgenommen worden sei.\"

    Hier wird die Unterscheidung zwischen stationärer OP und ambulanter OP getroffen, die ja tatsächlich eine besondere Vergütungsform ist. Diese hier durchgeführte Versorgung (unter Vollnarkose wurden vier Weisheitszähne entfernt) wäre nämlich in einer entsprechenden kassenärztlichen Einrichtung ebenso zu erbringen gewesen. Die könnten den Fall ja auch behandeln und am gleichen Tag entlassen. Es bleibt nur die Frage, wie das aussieht wenn der Patient primär ungeplant dann schmerzgeplagt bis 23.45 bleibt, und dann doch (z. B. auf eigenen Wunsch) nach Hause geht???

    Bei den Stundenfällen ist die Sachlage häufig eine andere. Die Leistungen können eben gerade nicht in einer Arztpraxis gleich welcher Art erbracht werden, die besonderen Mittel des KH sind notwendig (s.o.: Intensivstation!).

    Ich würde diesem Spezialfall vorerst keine zu hohe Bedeutung zuweisen, wir müssen abwarten, wie weitere Urteile ausfallen.

    Hallo,

    auch wir hatten und haben identische Probleme, und es kostet viele mühsame Stunden die Kostenträger von der neuen Abrechnungssituation zu überzeugen.

    Die neuen Entgeltartenschlüssel sollten Ihnen ja bei der Budgetvereinbarung bzw. für den Zwischenzeitraum bis zum Abschluß der Vereinbarung von Ihrem zuständigen Mitarbeiter der Kassen oder der Krankenhausgesellschaft mitgeteilt werden. Darauf können Sie sich dann ja berufen.

    Der Zuschlag wird wieder in der Form des Quartalsfalles abgerechnet, d.h. pro Quartalsfall ein Zuschlag, also bei den Dialysefällen in der Regel 4 Zuschläge pro Jahr.