Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen.
da Herr Boecken meine Frage zitiert hat darf ich kurz unsere derzeitige Praxis schildern:
Wir führen nur eindeutige Komplikationen (Wundinfekt etc.) nach Entlassung mit dem ersten Fall zusammen und berücksichtigen dann selbstverständlich die neuen Diagnosen und Prozeduren. D.h. i.d.R. Storno des Erstfalles und neue Rechnung (in der Zwischenzeit liegt der Patient übrigens in einer von uns geschaffenen Fachrichtung namens ZUHAUSE!;D).
Aber:
Ich bekomme langsam doch wieder Zweifel an dieser Vorgehensweise, zu der mich auch die Diskussionen in diesem Forum gebracht haben. Sowohl DKG als auch HKG interpretieren die Aussagen im §8 KHEntgG doch wieder anders. Nur wenn nach der Entlassung der Patient wieder in exakt dieselbe DRG gruppiert würde, dann soll diese bei Aufnahme innerhalb der OGVD nicht abgerechnet werden! So hatte ich den Absatz anfangs auch verstanden.
Diese Interpretation stimmt dann auch mit den Aussagen von Tuschen überein. Eine zu frühe Entlassung und dadurch bedingte KO soll sanktioniert werden. Damit wären also Fälle wie Entlassung nach Appendektomie und 4 Tage später Wundrevision wg. Infekt nicht gemeint. Das entsteht ja nicht weil wir die Pat. zu früh entlassen :no:.
Es können also nur Fälle gemeint sein wie Pankreatitis zu früh entlassen und wg. weiter bestehender Pankreatitis wieder aufgenommen. Da würde dann wohl wieder dieselbe DRG entstehen.
Herr Boecken, sie haben doch demnächst einen gemeinsamen Auftritt mit Hr. Tuschen beim DKI. Diese Frage können sie dann doch mal diskutieren und das Ergebnis hier posten.
Noch eine Anmerkung: In einem gemeinsamen Gespäch mit dem :mdk: in der letzten Woche wurde mir erklärt, das ich bei einem Patienten den ich z.B. mit Wundinfekt nach Entlassung wieder aufnehme nicht den Wundinfekt sondern die ursprüngliche Erkrankung zur HD erklären müsse. Kann mir das jemand erklären :rotate: ??
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Gruß aus dem Norden!
M. Blümke
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myDRG, was wären wir ohne dich!
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