Beiträge von mbluemke

    Zitat


    Original von DKrause:
    HIV Erkrankung wird bei der Pre-MDC Abfrage vor dem Parameter Langzeitbeatmung ermittelt, womit bei korrekter HIV-Kodierung egal, ob 8-718.2 oder 8-718.3 gemacht, nur eine DRG aus MDC 18 angesteuert wird.

    Moin,

    diese Sache haben wir ja nun mal wie alles andere 1 zu 1 aus :kangoo: Australien übernommen. Ob es sich bei deren Kalkulation um einen Fehler handelt, wage ich zu bezweifeln, die haben schließlich schon einge Jahre darüber nachgedacht. Die Frage ist vielmehr, ob die Gruppe der HIV-Patienten eine eigene Gruppe mit eigenen Mittelwerten und eigenen Merkmalen erlaubt. Seien wir gespannt auf die deutschen Ergebnisse....

    ... wie oben schon angemerkt: in wenigen Monaten...

    ... pünktlich vor Weihnachten?


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    Gruß von der Westküste!

    M. Blümke

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    myDRG, was wären wir ohne dich!
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    Moin,

    grundsätzlich läuft die Berechnung der allgemeinen Krankenhausleistung identisch und komplikationslos wie bei GKV Patienten, die Privatliquidation wird wie bisher parallel erstellt. Zu beachten wäre der §8 Abs. 8 des KHEntgG:


    Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben, es sei
    denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.


    Und noch was: Die teilweise extrem hohen Entgelte für Kurzlieger führen bei Privaten die einen echten Eigenanteil zu leisten haben zum Teil zu erheblichen Wutausbrüchen (hatte gerade heute so ein Telefonat, mit Gewaltandrohung!). Hilft aber nix, wir können ja weder Relativgewicht noch Basisfallwert verändern.

    Schönen Gruß von der Waterkant!

    M. Blümke

    Hallo kassandra,

    Zitat


    Wäre hier nicht jedes Haus mit einer Psychiatrischen Abteilung erlöstechnisch besser beraten, die Patienten zu entlassen und neu aufzunehmen? Schließlich handelt es dabei doch nicht um Wiederkehrer auf Grund von Komplikationen?


    Dabei geht es ja nicht um den erlöstechnischen Effekt. Wir können ja gar nichts anderes machen als einen Patienten/in offiziell zu verlegen(mit den entsprechenden Kennzeichen), wenn er/sie intern z.B. zwischen Chir. in die Psychiatrie wechselt. Das gibt dann jedesmal einen neuen Fall (auch umgekehrt), den:

    Wenn dann allerdings in die Chir. oder eine andere FA zurückverlegt wird, muß ja lt. KFPV der erste Fall mit diesem zusammengelegt werden. Da haben wir keine andere Möglichkeit. Und somit ergeben sich dann auch evtl. die entsprechenden Verlegungsabschläge ;( . Das Verfahren ist bei uns jetzt recht problemlos aber aufwändig im Einsatz. Ich sehe keine andere Lösung.


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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Zitat


    Melaena (vera)
    Teerstuhl; engl.: melena
    durch Blutbeimengungen aus dem Verdauungstrakt rötlich-schwarz verfärbter Stuhl (s.a. »Blutstuhl«); tritt v.a. bei Blutungen aus dem oberen Gastrointestinaltrakt auf; s.a. Darmblutung (Schema); Blutung, gastrointestinale.
    Roche Lexikon Medizin, 4.Auflage; © Urban & Fischer Verlag, München 1984/1987/1993/1999

    Hallo Herr Rost,

    also wenn Sie den o.g. dunklen rötlich verfärbten Stuhl bemerken (Stuhlvisite reaktivieren!) und deswegen eine Colo/Gastro durchführen, ist die K92.1 sicher OK. Sonst sicher nicht.

    Ein simpler positiver Hämocult kann m.E. allerhöchstens mit einer

    verschlüsselt werden. Und dazu natürlich die Erkrankung, die Sie evtl. als Ursache finden. Aber die Prozedur sollten Sie selbstverständlich nicht vergessen.

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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Original von Lueckert:
    Daher sind alle Fälle die innerhalb der O-GVD-Wiedergekommen sind einzeln anzuschauen und alles was Komplikation sein könnte zusammenführen (lieber zu viele zusammengeführt wie zuwenig).


    Moin,

    ich kann mich noch immer nicht so recht mit diesem Vorgehen einverstanden erklären. Wo :bounce: steht denn nun geschrieben (ausser bei den Kassen), dass wir die Fälle zusammenführen müssen . Im KHEntgG steht das jedenfalls nicht. Warum darf ich es nicht bei 2 Fällen und auch 2 DRG's belassen, von denen ich eben nur einen unter ganz bestimmten Bedingungen (Komplikation und gleiche DRG wie der Voraufenthalt) nicht erneut berechne, d.h. mit 0,00 Euro fakturiere.

    Die Fallzahl wird doch in den nächsten Verhandlungen das Problem, und die Diskussion mit den Kostenträgen zu diesem Thema sind so derartig unerträglich, das man jede Chance nutzen muß um selbiger zu entgehen.

    Ich glaube nicht, das wir es den Kassen so leicht machen dürfen!


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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    dies mag eben bei Ihnen lokal im Norden so sein! Aber die 0,81 Prozent für Optierer wurden auch Bundeslandabhängig vergeben....

    Danke für Ihren Hinweis das der MDK bei Ihnen OK gibt. Aber müssen Sie für diese Fälle erst den MDK bemühen. Das können Sie in prospektiven Budget-Verhandlungen natürlich nicht. Ansonsten wenn dies bundesweiter Tenor ist sind meine Beispiele schlecht.

    Genau hier liegt ja mein Interesse! Ist das bundesweiter Tenor? Der Begriff Komplikation sollte vom :mdk: doch eigentlich bundeseinheitlich verwendet werden, oder ?(
    Zur Zeit haben doch alle Optierer die Komplikations-Wiederaufnahmen nicht im E1 oder der AEB mit kalkuliert, weil wir selbige einfach nicht kannten. Deswegen müssen wir ja mit vereinten Kräften versuchen, die Zahl so klein wie möglich zu halten, sonst fehlen uns im Dezember dann auf einmal doch zu viele Fälle. Da wird der Vorschlag in Bezug auf die Abrechnungsregel von der DKG noch interessanter :lickout:.


    Zitat


    da hätten wir auch gleich telefonieren können)

    Immer gern, Nummer gibts per E-Mail!


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    Moin,

    nachstationär ist keine Institutsambulanz-Leistung sondern eine stationäre KH-Leistung nach §39 SGB V. Also kann ich nachstatinonäre Leistungen als KH auch ohne KV-Ermächtigung erbringen. Das nähere regelt §115a SGB V.

    Das KHEntgG jedoch sagt folgendes (§8 Abs.2 Nr. 4):

    eine nachstationäre Behandlung wird nur bezahlt, wenn die Summe aus vor- und nachstationären Behandlungstagen und stationären Belegungstagen die OGVD der DRG übersteigt.

    Also, wenn die Möglichkeit besteht die Nachsorge über eine Institutsambulanz per KV abzurechnen, ist das zumindest innerhalb der OGVD sinnvoll, da es sonst überhaupt kein Geld gibt :banane:.
    --
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    M. Blümke

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    Zitat


    Original von Kilian:
    Aber was ist mit folgenden Fällen:
    Leistenhernie in einem KH operiert, Pat. wechselt bei Komplikationen in ein zweites KH. Wie soll ich mich da verhalten.

    Pat. mit Tumortherapie und die üblichen Therapieintervalle liegen innerhalb der GVD. Wenn die Regel hier auch gelten soll dann "Gute Nacht ihr Onkologien".

    Also das ist doch recht klar geregelt:

    Wiederkehrer in ein anderes KH gelten nicht als Wiederaufnahmen wg. KO, höchstens als Verlegungen wenn nämlich zwischen Entlassung und Wiederaufnahme weniger als 24 Stunden liegen.

    Auch die geplante Tumortherapiewiederaufnahme ist sogar lt Aussage unserer lokalen :mdk: Kollegen keine Komplikation.
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    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen.

    da Herr Boecken meine Frage zitiert hat darf ich kurz unsere derzeitige Praxis schildern:

    Wir führen nur eindeutige Komplikationen (Wundinfekt etc.) nach Entlassung mit dem ersten Fall zusammen und berücksichtigen dann selbstverständlich die neuen Diagnosen und Prozeduren. D.h. i.d.R. Storno des Erstfalles und neue Rechnung (in der Zwischenzeit liegt der Patient übrigens in einer von uns geschaffenen Fachrichtung namens ZUHAUSE!;D).

    Aber:
    Ich bekomme langsam doch wieder Zweifel an dieser Vorgehensweise, zu der mich auch die Diskussionen in diesem Forum gebracht haben. Sowohl DKG als auch HKG interpretieren die Aussagen im §8 KHEntgG doch wieder anders. Nur wenn nach der Entlassung der Patient wieder in exakt dieselbe DRG gruppiert würde, dann soll diese bei Aufnahme innerhalb der OGVD nicht abgerechnet werden! So hatte ich den Absatz anfangs auch verstanden.

    Diese Interpretation stimmt dann auch mit den Aussagen von Tuschen überein. Eine zu frühe Entlassung und dadurch bedingte KO soll sanktioniert werden. Damit wären also Fälle wie Entlassung nach Appendektomie und 4 Tage später Wundrevision wg. Infekt nicht gemeint. Das entsteht ja nicht weil wir die Pat. zu früh entlassen :no:.

    Es können also nur Fälle gemeint sein wie Pankreatitis zu früh entlassen und wg. weiter bestehender Pankreatitis wieder aufgenommen. Da würde dann wohl wieder dieselbe DRG entstehen.

    Herr Boecken, sie haben doch demnächst einen gemeinsamen Auftritt mit Hr. Tuschen beim DKI. Diese Frage können sie dann doch mal diskutieren und das Ergebnis hier posten.

    Noch eine Anmerkung: In einem gemeinsamen Gespäch mit dem :mdk: in der letzten Woche wurde mir erklärt, das ich bei einem Patienten den ich z.B. mit Wundinfekt nach Entlassung wieder aufnehme nicht den Wundinfekt sondern die ursprüngliche Erkrankung zur HD erklären müsse. Kann mir das jemand erklären :rotate: ??


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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Moin aus dem noch immer kalten Norden,

    wir hatten in der letzten Woche ein recht offenes und angenehmes Gespräch mit dem :mdk:!! Fälle wie der o.g. wurden eindeutig nicht als Komplikation angesehen. Es wurde angenommen, das viele Sachbearbeiter bei den Kassen noch nicht alles so richtig verstanden haben....:dance1:

    Insgesamt wurden unsere Ansichten zum Thema Komplikation geteilt. Geplante oder chron. Fälle sollen nicht dazu zählen.


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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Hallo Frau Runge,

    kurzes Zitat aus den DKR:


    :icd:
    1919a Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer
    Behandlung
    Die Kategorien T80-T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert
    in Kapitel XIX der ICD-10-SGB-V stehen zur Kodierung bestimmter Komplikationen zur Verfügung, die in Zusammenhang mit Operationen und anderen Eingriffen auftreten, zum Beispiel Infektionen von Operationswunden, mechanische Komplikationen von Implantaten,
    Schock usw.

    Diese Kategorien sind nur dann zu verwenden, wenn kein spezifischer Kode aus einem anderen Kapitel der ICD-10-SGB-V zur Verfügung steht.

    Besonders wichtig ist der letzte Satz:shock1: . Aus meiner Sicht: S36.03 ist OK, der T-Code ist nicht zu verwenden.


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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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