Beiträge von mbluemke

    Hallo Herr Heun-Letsch,

    diese Fälle sind extrem schwierig in der Beurteilung. Es handelt sich i.d.R. um Einzelfallentscheidungen. Das Problem ist das sie Varizen-OP zum Standard der ambulant durchführbaren Operationen gehört, und auch sehr häufig so erbracht wird. Damit hat der MDK erstmal ein Superargument in der Tasche. Der Chirurg der diese OP stationär erbringen will sollte dies begründen können, z.b. mit ASA 3 oder anderen schweren Nebendiagnosen. Auch eine einzeitige OP beidseits wird als Begründung ausreichen.

    In Zweifelsfällen ist die vorherige X( Einholung einer Kostenübernahmeerklärung der Kasse sinnvoll. Das spart hinterher viel Arbeit.
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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Hallo Herr Sonntag,

    wir haben sehr ähnliche Probleme, v.a. mit AOK Patienten. Kasse und MDK meinen, das es sich grundsätzlich um REHA-Fälle und nicht um akutstationäre Fälle nach §39 SGB V handeln würde. Das Problem liegt wohl darin, das in einigen Bundesländern Tagesgeriatrien und Frührehas als Reha-Einrichtungen geführt werden (lt. KH-Plan), in anderen Bundesländern wie bei uns (Schles. Holst.) diese Abteilugen aber nun mal Akutabteilugnen sind.

    Ich denke wir dürfen uns von dieser Argumentation nicht allzusehr beeindrucken lassen. Wir haben die nunmehr abgelehnten Fällen postwendend an das Sozialgericht zur Klärung weitergegeben. :angry:

    Eine Entscheidung liegt allerdings noch nicht vor.

    Herzlichen Gruß

    M. Blümke
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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Moin,

    dazu IMHO:

    Zitat


    Original von Nichtraucher:
    Vorstationär:
    1. wenn ohne folgende stat. Behandlung: Abrechnung über separat zu vereinbarende Pauschale

    Richtig, genauso wie früher

    Zitat


    2. wenn mit nachfolg. stat. Behandlung: in der DRG mit drin, Tage zählen nicht als Belegungstage; Diagnosen und Prozeduren werden mitgruppiert.

    Dito, nur anders als früher!

    Zitat


    Nachstationär:
    3. Solange in der oGVD erfolgt keine sep. Berechnung;
    Frage 3 --> strittig scheint, ob die Kalendertage zwischen Entlassung und nachtstat. Behandlung "mitzählen" oder nicht

    Das ist sicher nicht strittig, sondern nur (absichtlich!?) falsch von den Kassen formuliert worden. Im Gesetz steht eindeutig Kalendertage innerhalb der OGVD, also zählen diese vom Beginn der Behandlung an!

    Zitat


    4. Wenn außerhalb der oGVD erfolgt sep. Berechnung.
    Frage 4 --> welcher Satz oder welche Pauschale kommt zur Anwendung?
    (oder gibt´s einfach nur Zuschläge?)

    Keine Zuschläge, Abrechnung nach nachstationärem Behandlungssatz wie früher lt. Budgetvereinbarung.

    Zitat


    Frage 5 --> wird die Gruppierung und Abrechnung bereits bei Entlassung fällig, egal ob noch nachstat. Behandlung erfolgt oder könnte diese die Gruppierung noch ändern (z.B. durch best. Prozeduren)?

    Das ist echt eine gute Frage die ich mir bisher nicht gestellt habe! Was sagt das restliche Forum denn dazu?


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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Zitat


    Original von mc_akk:
    Patient B:
    Aufnahme bei den Internisten zur Kontrollgastroskopie bei bekanntem Magen CA (Z.n. 2/3 Resektion vor über 30 Jahren). Probebiopsie ergibt Hinweis auf Malignität. Daraufhin Staging und Terminabstimmung zur OP.
    Nach 7 Tagen Aufnahme in der Chirurgie zur Magenstumpfresektion.


    Moin liebe Mitstreiter,

    ich hätte da noch eine kleine anders gelagerte Frage:

    Ist nicht der erste Teil dieses Falles B eindeutig dem
    [mark=red]ambulanten Substitutionspotential[/mark] zuzuordnen?

    Wir bekommen solche Staging oder Kontrollfälle schon lange nicht mehr durch! :( :(


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    M. Blümke

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    Hallo Susanne,

    na aus meiner Sicht gibts da nur einen Weg: Den eigenen Fall richtig codieren, egal was da im Arztbrief steht. Auch wenn das evtl. die MDK Anfrage zur Folge hat. ;(
    Hoffentlich trifft es dann den Richtigen!


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    [quote]
    Original von L. Boecken:
    Gibt es Häuser, die für teilstationäre Dialysen die Abrechnung über die L61Z vereinbart haben ? Wenn nicht, wie wird denn dann abgerechnet ?

    Moin Herr Boecken,

    ganz Schleswig-Holstein rechnet, soweit bisher optierend, die teilstationären Dialysen mit der L61Z ab. Die Budgetverhandlungen sind in diese Richtung geführt worden. Das entspricht nach meinem Empfinden auch dem Regelwerk, es sein denn Ihre Dialyse würde abseits der Klinik und ohne fachliche Führung z.B. der Inneren betrieben werden. Dabei fallen natürlich nur die Stundenfälle in diese Gruppe, wegen der o.g. Kodierrichtlinien. Damit haben wir im WKK Heide z.b. mal eben so 7000 Fälle pro Jahr mehr. Das ist zwar organisatorisch noch nicht ganz einfach (SMS entwickelt ja erst das notwendiuge Tool!?), aber es geht schon.

    Schönen Gruß nach Köln und an alle weiteren Mitstreiter.


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    Moin Herr Lückert,

    Vorsicht mit dem angesprochenen Kassenleitfaden. Der ist (in dem Punkt Wiederaufnahme) völlig falsch. Dort werden nämlich nicht Kalendertage sondern Behandlungstage gezählt. I)

    Zur Erinnerung aus dem KHEntgG:
    "Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. "

    Die KFPV gibt leider in den DRG-Tabellen nicht die OGVD wieder, sondern den erste Tag mit Zuschlag. D.h. die OGVD ist ein Tag weniger.
    Wenn die Kalendertage des Wertes aus der KFPV also erreicht sind, wird der Fall mit einer neuen DRG abgerechnet, da die OGVD dann just überschritten ist. Wird der Patient am Kalendertag wegen Komplikationen (was ist das eigentlich?) aufgenommen, der dem Tag aus der KFPV entspricht, dann muß die alte DRG wohl wiederbelebt werden und es können nur Zusatzentgelte der OGVD-Regel berechnet werden. Das scheint jedenfalls so mittlerweile allgemeine Meinung zu sein, obwohl das nirgends exakt definiert ist. Es gibt da ein entsprechendes Zitat von Herrn Tuschen.

    Ich bin ja immer noch versucht nach Erreichen der OGVD in einem solchen Fall eine neue DRG abzurechnen.

    Als Ergänzung darf ich evtl. noch auf die Beiträge in "Ein Fall/Zwei Fälle" aus dem Februar in diesem Forum hinweisen.


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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Liebe Mitstreiter,

    da sieht man mal wieder, das man niemals den Kassen trauen sollte. Laßt Euch nicht verwirren:

    Das KHEntgG ist recht eindeutig:
    "Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. "

    Wohlgemerkt: Kalendertage, nicht Behandlungs- oder Belegungstage. D.h., das ich einfach Tage zählen muß, nämlich Kalendertage, beginnend mit dem Tag der ersten Aufnahme. Ist die OGVD verstrichen, gibt es eine neue, meist differierende DRG (andere HD!). Ist die OGVD noch nicht verstrichen, gibt's erstmal nix. Wird die OGVD dann doch überschritten, gibt es wiederum eine neue, zweite DRG.

    Die lieben Kassen aber schreiben:

    "Die erste stationäre Behandlung endet mit Abschluss der nachstationären Behandlung.Für die Ermittlung der Grenzverweildauer sind bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten stationären Behandlung (letzter Tag der nachstationären Behandlung) die Be-handlungstage und ab diesem Tag die Kalendertage zur Grenzverweildauerermittlung heranzuziehen."
    I)

    Na, wo steht den sowas? Da wurde einfach der Satz zur Ermittlung der Bezahlung einer nachstationären Behandlung (KHEntgG §8 Abs.2 Nr. 4)mit dem Abschnitt zur Frage Wiederaufnahme wg. Komplikation vermischt. Das nennt man wohl "Interpretation".

    Hier wird sicher ein Sozialgericht Arbeit bekommen. Und eine leichte Entscheidung zu treffen haben. Richter halten sich i.A. streng an Gesetzestexte. :roll: :roll:

    Aber nett finde ich auch folgende Frage: Wenn ich innerhalb der OGVD wg. KO wieder aufnehme, darf ich dann die Codierung und somit evtl. die DRG ändern. D.h. evtl. die Rechnung stornieren.:besen:

    Hat jemand schon konkrete Erfahrungen damit?

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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    Hallo Herr Regorz,

    also ich habe das bisher genau wie Sie gesehen, und auch so abgerechnet. Ich denke das sich diese Zusammenhänge auch eindeutig aus der KFPV herauslesen lassen. Die 24 Stundenregel bei Neugeborenen gilt nur für 3 DRG's, und sonst nirgendwo.

    Unsere Softwarehersteller haben sicher noch etwas Fortbildungsbedarf.

    Lassen Sie sich doch mal deren Auffassung anhand der vorliegenden Verordnungen/Gesetze erläutern. Die werden ins Schwitzen kommen.

    Herzlichen Gruß

    M. Blümke

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    my drg, was wären wir ohne dich!