Beiträge von Christian Voll

    Für den Fall, dass die Appendizitis tatsächlich eine Komplikation des Karzinoms ist (und nicht das Karzinom einfach ein Zufallsbefund), hilft vielleicht eine Analogie weiter:
    Wenn Sie eine Mastoiditis haben, so geht diese praktisch immer von einer Otitis media aus. Sie ist eine Komplikation.
    Wenn Sie einen Patienten mit Mastoiditis aufnehmen, werden Sie aber nicht in Versuchung kommen, die Otitis media als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, oder...?

    Beste Grüße und einen schönen Feierabend

    Christian Voll

    Also wenn Sie das Karzinom als ursächlich für die Aufnahmebegründende Symptomatik sehen, gebe ich Ihnen völlig recht.

    Wenn eine Entzündung die aufnahmebegründende Symptomatik verursacht hat, dann muss man sich zunächst fragen, ob die Appendizitis Folge des Karzinoms ist. Wenn nein, so sind wir uns sicher einig, dass das Karzinom eine Art Zufallsbefund ist und nicht HD wird.

    Wenn ja (ich darf so unbedarft spekulieren, bin Kinderarzt....), so stellt sich die Frage, ob die Entzündung ein Symptom oder eine Komplikation des Karzinoms ist. Wenn sie als direktes Symtom eingestuft wird (was m.E. eher schwierig zu argumentieren ist), so haben sie eine formale Grundlage in den DKR, das Karzinom als HD zu nehmen. Wenn die Entzündung eine Komplikation des Karzinoms ist (was m.E. eher zutrifft), so würde mich der Passus in den DKR interessieren, der eine Verschlüsselung des Karzinoms als HD zulässt (und bitte nicht die allgemeine Definition der Hauptdiagnose....)

    Nur weil man ein Präparat mit einer gewissen Fragestellung an die Histo schickt, heißt es noch lange nicht, dass man die histologische Diagnose entsprechend der DKR als Hauptdiagnose nehmen muss/darf, ich hoffe, darin sind sich alle einig,

    Beste Grüße
    Christian Voll

    Guten Tag,

    Letztlich ist die klinische Einstufung, welche Diagnose die aufnahmebegründende Symptomatik verursacht hat, entscheidend. Es klingt sehr danach, dass dies die Appendizitis war.

    "der Patient wurde wegen akuter Appendizitis aufgenommen und auch so behandelt. Appendizitis ist kein Symptom, sonst wäre es ja ein R-Kode"

    Dass die Appendizitis kein Symptom (sondern höchstens eine Komplikation) eines Karzinoms ist, darin stimme ich Herrn Fischer zu. Dass Symptom im Sinne der DKR nur sein kann, was mit R... anfängt, ist eine weitverbreitete Meinung (besonders beim MDK), der ich entschieden widersprechen möchte. Diese Einschätzung ist eine persönliche Meinung ohne formale Grundlage in ICD 10 oder DKR. Wenn z.B. eine "akute respiratorische Insuffizienz" (J96.00) bei obstruktiver Bronchitis kein Symptom mehr sein soll, nur weil es nicht mit R anfängt, so ist dies - gelinde gesagt - bizarr. Und es findet sich im Kapitel X der ICD sicher keine Exclusivum "Symptome R00-R99"....

    Beste Grüße
    Christian Voll

    Guten Tag Herr Hammerich,
    die Diagnoseverschlüsselung bei Rückverlegung ist nicht eindeutig in den DKR geklärt. Von daher bleibt die goldene Regel: Welche Diagnosen haben noch Aufwand verursacht? Die Frage, welche davon Hauptdiagnose wird, ist eher akademisch, da das bei P-DRG´s nie erlösrelevant ist.
    So wie Sie den Fall schildern, gab es keine respiratorischen Probleme mehr (in Ihrem ersten Fall hätte ich zusätzlich noch die P22.1 verschlüsselt, ist aber ohne Erlösrelevanz). Von daher braucht man keinen Schlüssel für die initiale respiratorische Symptomatik zu suchen.
    Aus Ihrer Schilderung lassen sich 2 relevante Themen erkennen:

    1. Sie haben noch i.v.-Antibiotika gegeben. Wenn eine Neugeborenen-Sepsis initial Anlass zu dieser Therapie gegeben hat (praktikable Sepsis-Kriterien unter http://www.nrz-hygiene.de/surveillance/kiss/neo-kiss), dann ist die Sepsis sicher zu verschlüsseln.

    2. Asphyxie und Hypoxisch-ischiämischen Encephalopathie sind eindeutig zu verschlüsseln, schon allein wegen dem EEG und der MRT. Evtl. ist auch die Trinkschwäche auf diese Diagnosen zurückzuführen. Die müsste als relevantes Symptom aber ohnehin zusätzlich verschlüsselt werden.

    Beste Grüße

    Hallo allerseits

    Oft führen die DRG in propädeutische medizinische Diskussionen. Ein Organversagen (oder als Fremdwort eine Insuffizienz) liegt dann vor, wenn ein Organ die ihm zugedachte physiologische Aufgabe ohne externe Hilfe nicht mehr ausreichend bewältigen kann. Die Lunge hat 2 wesentliche Funktionen, Sauerstoff hinein, Kohlenstoffdioxid hinaus. Wenn ohne apparative Hilfe zu wenig Sauerstoff hineinkommt, liegt selbstverständlich ein Versagen vor. Wir bekommen das immer durch.

    Ein CPAP kann dagegen auch ohne respiratorisches Versagen hilfreich sein, z.B. bei einem stark dyspnoischen Kind, dass unter hoher Kraftaufwendung noch schafft, ohne Sauerstoff zu atmen, dem man aber mit CPAP Atemarbeit abnehmen kann, bevor es sich erschöpft. Also bei Benjamin60: P22.1 aber KEINE P28.5.

    Beste Grüße

    Hallo,
    Es spricht in den DKR nichts dagegen, diese Prozedur 2 mal zu verschlüsseln, wenn sie 2 mal erbracht wurde. Beispiel 1 in der P005k spricht sogar deutlich dafür, während die aufgezählten Ausnahmen derselben Richtlinie sicher nicht zutreffen.
    Also 2x verschlüsseln!
    und sollte jemand Einwände dagegen haben, so sollte er die Textstelle der DKR nennen können, die das untersagt.
    Beste Grüße

    Hallo allerseits
    Bin fachfremd und darf mir die einfache Frage erlauben, warum man O2 erst 2 Tage später gegeben hat. Hat die Deutung des Wertes so lange gebraucht...?
    Wäre da als MDK auch ein bisschen hartnäckig :)
    Beste Grüße

    [/quote]
    haben Sie schon mal nachgefragt?
    [/quote]


    Ich es auf einer Konferenz mit Prof. Riedel (Hamburg Altona) besprochen, der als Vertreter der GKinD direkten Kontakt zum InEK hat. Prof. Riedel wollte das Problem dort vorstellen.
    Als nächsten Schritt werde ich einen konkreten Fall zur Prüfung an´s InEK schicken.

    Hallo allerseits

    bin immer wieder froh um Fragen, die den Finger in eine Wunde legen. Das ist für mich einer Hauptaufgaben dieses Forums.

    Die Frage, die grundsätzlich im Raum steht, ist, ob eine CPAP-Therapie allein (in diesem Fall vor einer BIPAP-Beatmung) bei akuter Atemwegserkrankung zur Angabe einer Beatmungsdauer berechtigt.

    Gängige Praxis ist, dass dies bei allen Neugeborenen so gemacht und vom MDK toleriert wird, bei den Säuglingen meistens ebenso, bei größeren Kindern fängt die Grauzone an und bei Erwachsenen wird es meiner Information nach vom MDK nicht akzeptiert.

    Die Anästhesisten des MDK sagen, der CPAP erfülle nicht die DKR-Definition der Beatmung (s.o.). Sie können einem aber auch nicht sagen, warum man dann bei Neugeborenen die Beatmungsdauer bei alleinigem CPAP angeben darf.

    Es werden zu diesem Thema tausend Quellen zitiert und oft die Pathophysiologie bemüht (diesbezüglich schließe ich mich Herrn Merguet an) aber die Diskussion hört nicht auf.

    Ich finde, das InEK könnte sich als zuständige Instanz zu einer Klarstellung berufen fühlen und in der Kodierrichtlinie 1001 die an sich einfache Frage klären, ob bei Einsatz von CPAP als Therapie akuter Atemwegserkrankungen eine Beatmungsdauer anggegeben werden soll oder nicht.

    Hallo Herr Siefert,
    #
    es kommt m.E. auf die genaue medizinische Einschätzung drauf an.

    Wenn sie sich retrospektiv SICHER sind, dass die Beschwerden im Rahmen der F45.40 zu erklären sind, dann schließe ich mich Herrn Hollerbach voll und ganz an.

    Wenn Sie sich NICHT SICHER sind, dann wird die F45.40 zur Verdachtsdiagnose, und da keine Behandlung erfolgte, müssten Sie ebenfalls auf Symptomebene verschlüsseln.

    Also isngesamt kommt m.E. die F45.40 in keinem Fall als Hauptdiagnose infrage, sondern (im ersten Fall) allenfalls als Nebendiagnose.

    Beste Grüße