Beiträge von Christian Voll

    Hallo Herr Horndasch

    Danke für die Antwort, ist aber vielleicht ein wenig kurz geraten :)
    Und für mich auch in sich nicht ganz schlüssig...

    Heißt das konkret, sie würden entsprechend D009a die G47.8 verschlüsseln?
    Und wenn ja, finden sie dann nicht, dass die SEG4 in diesem Fall dem MDK-Gutachter eine Entscheidung vorgibt, die im Widerspruch zu den DKR steht?
    Und kann man dann noch von \"gar nicht\" ausgehebelt sprechen?

    Grüße, Christian Voll

    Hallo
    muss hier was richtig stellen
    Es gibt die Definition eines \"Neugeborenen\" und die Definition der Perinatalperiode.
    Das sind 2 unterschiedliche Dinge.
    Ein Neugeborenes ist laut DKR 1601 jedes Kind bis zur Vollendung des 28. Tages nach Geburt.
    Also dürfen und müssen auch alle P-Kodes, die sich auf Neugeborene beziehen, bis zu diesem Alter verschlüsselt werden.
    Und es zählt das Alter zum Zeitpunkt der Aufnahme!!
    Ein Frühgeborenes, welches konstant stationär war und im Alter 2 Monaten eine Sepsis entwickelt, bekommt natürlich die P36.-
    Grüße, Christian Voll

    Liebe Kollegen
    fühlt sich denn gar keiner gedrängt, eine Antwort zu geben??
    Habe inzwischen von der MDK-Zweitgutachterin noch interessante Argumentationen für die G47.31 gehört. Z.B., dass, wenn es eine eigene Schlüsselnummer für das UARS gäbe, diese dann sicher auch zu einer niedriger bewerteten DRG führen würde.
    Das mag schon sein, ist aber für das hier und jetzt eher irrelevant, finde ich.
    Also bitte nochmals die Bitte um Antwort oder Erfahrungsberichte aus anderen Schlaflabors!
    Grüße, Christan Voll

    Hallo Hr. Horndasch
    Meines Erachtens erscheint es zulässig, die 24-h-Grenze für jede Form der Atemunterstützung anzuwenden. Bei invasiveren Formen der Atemunterstützung (z.B. Beatmung) die Zeit zu verkürzen, stelle ich mir jedoch problematisch vor, es sei denn, man sähe z.B. im Röntgenbild eindeutige Hinweise für ein Aspirationssyndrom.
    Nur die Tatsache, dass man beatmet, ist eben nicht beweisend für eine Aspiration. Wenn man nach 13h alle Atemunterstützung beenden kann, liegt wahrscheinlich eher kein Aspirationssyndrom vor...
    Grüße, Christian Voll

    Hallo Fr. Albicans,

    Der Vermerk \"Inkl.: angeborene Sepsis\" unter der Kategorie P36.- bedeutet nicht, dass nicht-angeborene Sepsen von diesem Kode ausgeschlossen sind.

    Unter der Kategorie P36.- darf (und muss) nach ICD-10-Logik jede Sepsis verschlüsselt werden, die bei einem Patienten auftritt, der bei Aufnahme <28 Tage alt oder (<1 Jahr und <2500g schwer) war.

    Grüße, Christian Voll

    Guten Tag allerseits

    Wie verschlüsseln Sie die Entität \"Upper Airway Restistance Syndrom\"?

    Der MDK sagt, dass es pathogenetisch ähnlich der obstruktiven Schlafapnoe ist. Soweit stimme ich zu. Deswegen, so MDK (SEG 4), müsse es auch verschlüsselt werden wie ein OSAS (G47.31), auch wenn per Polysomnographie Apnoen ausgeschlossen wurden (!). Außerdem erhalte es als Standard-Therapie ebefalls eine Überdruck-Therapie (wie das OSAS), und deswegen sei es nochmals plausibler, es mit der G47.31 (oder der G47.38) zu verschlüsseln.

    Meines Erachtens gibt es keine ICD- oder DKR-Regel, nachdem Krankheits-Entitäten automatisch der Krankheit mit der ähnlichsten Pathogenese oder mit der ähnlichsten Therapie zugeordnet werden, selbst wenn daraus (wie im vorliegenden Fall) der Schlüssel einer Ausschlussdiagnose resultiert.
    Eine solche \"Regel\" ist meines Erachtens eher \"Willkür aus dem Expertenbauch\".

    Dafür gibt es andere, authorisierte und nachvollziehbare Regeln für die Verschlüsselung von Krankheitsentitäten ohne eigene Schlüsselnummer:

    Erstens den DIMDI-Thessaurus: hier kommt das Upper airway resistance Syndrom leider nicht vor.

    Zweitens die Schlüsselnummer \"sonstige\". Hier werden laut DKR (D009a) Krankheitsbilder eingeordnet, die eine benennbare Entität darstellen aber nicht einem definierten Kode zugeordnet sind.
    Und so finde ich es entsprechend der DKR-ICD-Systematik recht eindeutig, dass das Upper airway resistance Syndrom mit der G47.8 \"Sonstige Schlafstörungen\" verschlüsselt gehört.

    Mir ist aber noch nicht ganz klar, inwieweit die DKR-ICD 10-Logik inzwischen durch sogenannte Expertenmeinungen ausgehebelt ist....

    Wie würden Sie vorgehen?

    Wer eine Nummer aus der Kategorie G47.3- für das Upper airway resistance Syndom befürwortet möge doch bitte auch das Regelwerk nennen, auf das er sich bezieht (bitte nicht SEG 4...)

    Und bitte auch begründen, warum die DKR D009a hier nicht greift...


    Freue mich auf konstruktive Beiträge

    Christian Voll

    Hallo Herr Merguet

    Danke für die rasche Antwort!

    aber auf was ich hinauswollte, ist:

    Der Grund oder die Motivation der [c=#ff009a]Vorstellung [/code](egal ob man sich selbst vorstellt oder vorgestellt wird) wird in den Kodierrichtlinien überhaupt nicht erwähnt und ist somit für mich in keiner Weise kodierrelevant. [c=#ff0024]Relevant ist doch der Grund, warum der Arzt den stationären Aufenthalt veranlasst.[/code]

    Ich finde es nicht zu akribisch oder akrobatisch, diese Sichtweisen auseinander zu halten. Als Extrembeispiel könnte man den Patient aufführen, der sich wegen eingewachsener Zehennägel vorstellt und dann wegen irgendeiner zufällig dabei entdeckten gravierenden Erkrankung aufgenommen wird.

    Dass die zugrundeliegende psychische Störung auch ein eigenständiger Aufnahmegrund gewesen war, hatte ich versucht darzulegen:
    Wenn dass Mädchen komplett harmlose Medikamente in suizidaler Absicht geschluckt hätte, hätten wir sie auch dabehalten. Wir haben eine anerkannte psychosomatische Einheit.
    Es war in der Aufnahmesituation klar, dass auch dieses psychische Problem eine unverzügliche akutstationäre Abklärung unabhängig von dem Management der Intoxikation erfordert. Dies haben wir auch mit dem entsprechenden hohen Personalaufwand durchgeführt.

    Ich will nicht die Intoxikation als Symptom der Anpassungsstörung darstellen (das wäre mir auch zu weit hergeholt), sondern gerade wegen ihrer Eigenständigkeit finde ich, dass man die Anpassungsstörung (ohne DRG-Brechstange) als konkurrierende Hauptdiagnose werten kann.

    Ich finde, die Begutachtungen im DRG-System laufen insgesamt ein wenig Gefahr, sich von den niedergeschriebenen Regeln in Richtung \"Bauchentscheidungen\" und \"akzeptierte Kompromisse\" zu bewegen. Das hat in einem gewissen Grad seine Berechtigung, aber ein bisschen back-to-the-roots (oder back-to-the-rules :) ) schadet auch nix.

    Und deswegen will ich ein bisschen stur sein und weiß immer noch nicht genau, was genau gegen die Anwendung der Kodierrichtlinie der konkurrierenden Hauptdiagnosen spricht.

    Grüße, Voll

    Guten Tag allerseits,
    :)
    Hätte gerne Meinungen zu folgendem Problem:

    Ein 16-jähriges Mädchen wird mit [c=#ff00b6]Tablettenintoxikation[/code] vorgestellt. Die Art und Menge der Tabletten ist relevant, die Gabe von Kohle und eine Intensivmedizinische Überwachung angezeigt. In der Aufnahmesituation ist ebenfalls klar, dass hinter dem Suizidversuch auch eine ernsthafte [c=#5b00ff]psychologische Störung [/code]steckt, und dass diese im Rahmen dieses stationären Aufenthaltes geklärt/behandelt gehört, um das Wiederholungsrisiko nach Entlassung zu minimieren.

    So weit so gut.

    Das Mädchen wird über 1 Tag intensivmedzinisch überwacht und kann anschließend auf Normalstation verlegt werden. In den anschließenden 7 Tagen findet eine ausführliche psychologische Exploration mit Einbeziehung von Familie und Schule statt, es wird eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert. Die Patientin kann nach emotionaler Stabiliserung in eine ambulante Weiterbahndlung entlassen werden.

    Ich sehe die Anpassungsstörung und die Tablettenintoxikation als konkurrierende Hauptdiagnosen, da beides für sich genommen in der Aufnahmesituation zur stationären Behandlung geführt hätte. Hätte die Patientin z.B. in suizidaler Absicht ein unschädliches Medikament genommen, so hätten wir sie trotzdem aufgenommen. Wenn beide Diagnosen als konkurrierende Hauptdiagnosen anerkannt werden, so hat sicherlich die Anpassungsstörung mehr Ressourcen verbraucht und ist als Hauptdiagnose zu wählen.

    Der MDK sah es - auch im Zweitgutachten - anders. Der Vorstellungsgrund sei schließlich die Intoxikation gewesen, ohne die das Mädchen ja gar nicht erst vorbeigekommen wäre.

    Meiner Meinung spielt die Motivation oder der Grund eines Patienten, sich vorzustellen, überhaupt keine Rolle für die Kodierung. Entscheidend ist die Einschätzung des Arztes, warum dieser Patient stationär behandelt werden muss. Und in unserem Fall hatte er - wie ausgeführt - 2 (dokumentierte) Gründe dafür.

    Was hätten Sie als Hauptdiagnose genommen?
    Und mit welcher Begründung?
    Und wie entkräften Sie ggf. das Argument der konkurrierenden Hauptdiagnosen?

    Ist bestimmt nicht der erste derartige Fall, aber wir erwägen schon, unsere Kodierung auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen (und ds wäre dann vielleicht schon eine Premiere...)

    Freue mich auf Ihre Beiträge

    Christian Voll