Guten Tag, laut DKR 1916 für DRGs darf man den Suizid mit der X84.9! nicht kodieren. In den DKR-Psych finde ich keinen Passus zum Suizid. Gilt hier die gleiche Regel: X84.9! die Absicht der Selbsttötung ist nicht zu kodieren? Oder darf das in einen PEPP-Fall hinein?
Beste Grüße, Susanne Peter
Beiträge von susanneelisabethpeter
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Guten Morgen,
darf ich an diese schon etwas ältere Kommunikation noch einmal anschließen? Das BSG Urteil B1KR138/15 sagt aus, dass HFNC gleichwertig zu CPAP einzuordnen ist, verstehe ich das richtig? Wir beatmen vor allem Kinder mit HFNC, mit hohem Flow, oft über langen Zeitraum, auch ohne dass zuvor eine invasive Beatmung stattgefunden hat. Wir zählen den Zeitraum als Beatmungsstunden, dazu hat der MDK eine abweichende SEG-Empfehlung. Ist dieses Thema durch das BSG-Urteil nicht zu Gunsten der Krankenhausseite entschieden?
Mag sich ein Jurist dazu äußern?
Viele Grüße, Susanne Peter
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Guten Tag,
wie gehen Sie mit der Kodierung der Sepsis von jetzt an um? Bleiben Sie zunächst bei der alten Sepsis-Definition, bis das DIMDI /DSG sich neu positioniert hat?
Gruß, S.Peter
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Guten Tag,
eine Frage zur DKR 1521 protrahierte Geburt und derVerwendung des ICD O63.1“Protrahiert verlaufende Austreibungsphase bei derGeburt“:
Die DKR gibt vor, dass eine protrahierte Geburt nur nachAblauf von 18 Stunden Wehentätigkeit kodiert werden kann, bezieht sich auf dieICD O63.-, O75.5 undO75.6. Eine protrahierte Austreibungsphase kann kaum erst ab einer Geburtsdauer von >18Stunden als solche definiert sein. Gilt die DKR auch für die O63.1? Gleiches gilt für den zweiten Zwilling(O63.2) .
Vielen Dank für eine Antwort -
Guten Tag,
bei einer Patientin, die 14 Tage postpartal mit einer Sepsis mit Ursache Endomyometritis wieder aufgenommen werden muss, ist wahrscheinlich die O85 zu kodieren, auch wenn alle Sepsiskriterien erfüllt sind?
MfG, S.Peter
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Guten Tag,
wir nehmen Patienten stationär auf, die in der Vergangenheit auf Antibiotika allergisch reagiert hatten und führen eine orale Antibiotikaexposition mit Ausweichantibiotika durch.
Wie lässt sich das kodieren? Z51.6 Desensibilisierung gegenüber Allergenen trifft die Sache nicht, T88.7 Nicht näher bezeichnete unerwünschte Nebenwirkung eines Arzneimittels oder einer Droge liegt zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vor, Z88.1 Allergie gegenüber anderen Antibiotika in der Eigenanamnese darf nicht Hauptdiagnose sein, Z01.5 Diagnostische Haut- und Sensibilisierungstestung scheint mir für Haut-Tests gedacht zu sein?
VG, Dr.Susanne Peter
MedControlling HSK-Wiesbaden
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Patientin mit Plazenta increta erhielt postpartal bei Gerinnungsstörung mit verstärkter Nachblutung Fibrinogen. Unstrittig ist, dass eine behandelte Gerinnungsstörung vorliegt. Wir haben die O67.0 (intrapartale Blutung bei Gerinnungsstörung) plus D68.4 (erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren) kodiert, gemäß der DKR1510m parallel zu der dort angegeben Kodiervorschrift für Dm, Harnwgsinfekte und Anämie in der Schwangerschaft.
Unter D68 findet sich ein Excl. für die O-Diagnosen. Hat diese Vorschrift Vorrang? Klar, wie sich der MDK positioniert hat...die abrechnungsrelevante D68.4 sei nicht zulässig.in der Hoffnung, dass die Frage noch nicht zu oft gestellt wurde, S.Peter
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Sehr geehrter Herr Selter,
wir haben zwei Fälle, FZF wegen Rückverlegung:
1.Fall: bronchopulmunaler Infekt
Verlegung in Krankenhaus B, Rückverlegung
2.Fall: Cholangitis bei Choledocholithiasis mit Gallenwegsobstruktion, ERCP mit Papillotomie und Stenteinlage
Die beiden Fälle sind inhaltlich ohne jeden Zusammenhang. Wir haben die Hauptdiagnose des zweiten Falles zur Hauptdiagnose des Gesamtfalles gemacht, da wir im zweiten Aufenthalt deutlich mehr Aufwand hatten als im ersten, damit ergibt sich die H41A (1,902), wir beziehen uns dabei auf D002f \"Zwei oder mehr Diagnosen,...\"
Der MDK schlägt die J22 (akute Infekt untere Atemwege) als HD vor, da dieser den ununterbrochenen Krankenhausaufenthalt ursprünglich veranlasst hatte, es ergibt sich die DRG E75B (0,994).
Ist die Wahl der Hauptdiagnose bei Rückverlegungen so klar definiert, dass man dem MDK Recht geben muss?
MfG, Susanne Peter