Hallo Forum, hallo Kassenfürst,
gerne würde ich mal auf einen Kernaspekt zu sprechen kommen s.u..
(Die Diskussion ist ja doch schon alt :uhr: :uhr: :uhr: )
Frage:
Worin unterscheidet sich ein (o.g. §115) Eingriff, wenn er ambulant bzw. stationär durchgeführt wird?
Antwort:
Durch gar nichts (hoffentlich nach \"ärztlicher Kunst\")
Fazit:
Es geht also um die postoperative Versorgung?! :defman: Die Aufgabe ist genau im neuen Vertrag der Selbstverwaltung zum §115b nachzulesen z.B.: Krankenhausseite der AOK, in §2 Abs. 2. Der Arzt muss sich um die weitere Versorgung kümmern \"d.h. sicherstellen) - gemeint ist nicht etwa, dass das KH selber in jedem Fall die weitere Versorgung sicherzustellen hat, sondern:
1 wäre ein Anruf beim Hausarzt bzw. ggf. anderen geeignetem Facharzt also einem Arzt der vertragsärztlichen Versorgung hilfreich um die Ärztliche Versorgung sicherzustellen (Aktennotiz zur Dokumentation in den ex ante Unerlagen)
2 eine ambulante pflegerische Versorgung ist bei Bedarf zu verordnen.
Den Versuch für 1 + 2 darf eine Kasse (bzw. i.A. der MDK) schon erwarten. - Das sollte also dokumentiert sein, wenn es als eine Begründung für \"stationär\" gelten soll, dass der Versuch gescheitert ist die postoperative Versorgung vertragsärztlich sicherzustellen (wir reden von einem elektiven Fall!).
Rückfrage an den \"Themengründer\"
Sorry, aber was hat das dann mit der Entfernung zu tun im Zeitalter nach der Erfindung des Philipp Reis ( tele -phon )?
Anmerkung
O.K. - der Sachverhalt ist etwas akzentuiert formuliert, aber mal im Ernst, hier geht es um eine sachliche Argumentation - vor dem Hintegrund einer katastrophalen Einnahmeseite der GKV, richtig?
Philosophisch . . .(wer sind eigentlich unsere stakeholder)Welche Rolle und welche Verantwortung gegenüber der Gesellschaft hat ein Leistungserbringer, wie z.B. ein KH?
Gibt es analog des \"right-codings\" ein \"right-nicht-fehlbeleging\"