Beiträge von MarionHilgert

    Hallo!

    Wir bevorzugen G55.1* Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden ( M50-M51+ ), da es sich ja eben nicht um eine periphere Läsion des Nerven handelt.

    Bei einer radikulären Parese (also Großzehenheber bei Beteiligung von L5 usw.) liegt sicher ein Nervenwurzelkompressionssyndrom vor, bei einer radikulären Sensibilitätsstörung bzw. "nur" Schmerzen verwenden wir es meistens auch, um eindeutig radikulär symptomatische Bandscheibenvorfälle von unspezifischen Rückenschmerzen und asymptomatischen Vorfällen (z. B. in der Bildgebung) abzugrenzen. Und nicht zuletzt, um zu begründen, warum diese Patienten einer neurologischen Behandlung bedürfen...

    Die Lokalisation der Parese ist hiermit leider nicht abgebildet, ist im ICD eben nicht vorgesehen.

    Gruß M. Hilgert

    Hallo und guten Abend!

    Diese widersinnige CCL-Bewertung hat uns in der Neurologie schon vor längerem mehr als nur Kopfschütteln verursacht. :no: ?(

    Dennoch: Mutwillig "Ohne nähere Angabe", also G81.9, zu verschlüsseln, kann nicht die Lösung sein. Für mich war dies immer der klassische Fall, dass wir nur eine Chance haben, das System unseren Verhältnissen anzupassen, wenn wir dokumentieren, dass wir anders kodieren als in Australien. :kangoo:

    Der kürzlich publizierte Kodierleitfaden Schlaganfall der Deutschen Schlaganfall-Gesellschaft lässt da auch wenig Spielräume und verweist auf die :kr: DKR 009a und 013a, die eine möglichst spezifische Kodierung einfordern.

    Bleibt die (vage?) Hoffnung auf Änderungen 2004...

    Wünsche ein schönes Wochenende allerseits - dienstfrei ist ja sooo schön....:dance1: :drink: :sleep:

    M. Hilgert

    Da bei uns eine Myelographie außer in sehr speziellen Ausnahmefällen immer mit einem Post-Myelo-CT verbunden ist, verschlüsseln wir zusätzlich zur Lumbalpunktion die "Computertomographie der Wirbelsäule mit Kontrastmittel" (3-223) als OPS.

    Ich war aber doch sehr erstaunt, als ich kürzlich feststellte, dass unser Grouper (SBG DRG-scout) diese Kombination offensichtlich nicht als solche erkennt: die DRG I68C, explizit als "Nicht operativ behandelte Erkrankungen im Wirbelsäulenbereich ... mit Schmerztherapie/Myelographie" bezeichnet, wird nur von den schmerztherapeutischen Prozeduren angesteuert.

    Solange mit den australischen Relativgewichten diese DRG quasi mit einem Strafabschlag belegt war, sollte mir das recht sein, aber die neuen deutschen Relativgewichte "belohnen" den personellen und apparativen Aufwand, der in dieser Diagnostik steckt. Das möchte man doch gerne mitnehmen, zumal wir vergleichsweise viel myelographieren.

    Im Moment fürchte ich, da eine Lücke im System aufgetan zu haben, mir ist zumindest auch keine andere Verschlüsselung für die Myelo eingefallen. Weiß vielleicht jemand, wie in Australien die Informationen über diese Prozeduren an den Grouper übergeben werden? - Meine spärlichen Kenntnisse zu diesem Thema flüstern mir, dass der australische Prozedurenkatalog sich deutlich vom deutschen unterscheidet...

    Grüße
    Marion Hilgert

    Hallo alle miteinander, hallo Herr Rembs!

    Die etwas missverständliche Wortwahl bitte ich zu entschuldigen. Hintergrund dieser Formulierung ist der Frust, dass mir - und sicher manch anderem DRG-Beauftragten auf Abteilungsebene oder in kleinen Krankenhäusern - die klinische Hauptbeschäftigung nur einen sehr engen zeitlichen Rahmen für die Beschäftigung mit der DRG-Problematik lässt. Sie erschöpft sich häufig genug wirklich in der Kontrolle der Kodierung der lieben Kollegen auf sachliche Richtigkeit und näherungsweise Einhaltung der Kodierrichtlinien, zwar ohne Sanktionen, aber sehr wohl auf der Grundlage von geltendem Recht und übergeordnetem Druck.

    Alles das, was wir heute mit dem "neudeutsch" aus dem Englischen entlehnten Begriff des (Medizin-)Controllers verbinden, entfällt aus Gründen des Zeitmangels, der unzureichenden EDV-Ausstattung und dem womöglich fehlenden Einblick in die Finanzierungsgrundlagen der Klinik / Abteilung.

    Um wenige Beispiele zu nennen: Ohne dienstlichen Internet-Zugang lese ich my DRG selbstverständlich am privaten PC, wenn ich Zeit hätte für eine Erkundigung in der Verwaltung, haben die längst Feierabend, und bei der Erwähnung von Clinical Pathways fällt allen höchstens die neue Klinik-Beschilderung ein, die kürzlich für teures Geld angeschafft wurde....

    Was bleibt, ist tatsächlich der "Kontolleur" im guten preußischen Sinne. Genau das, was Ihre Arbeit davon unterscheidet, ist es jedoch, was dieses Tätigkeitsfeld so interessant macht und worauf sich dieses Resumee bezog!

    Mit freundlichen Grüßen aus der Provinz

    Marion Hilgert

    Hallo und allen ein frohes neues (DRG-)Jahr!

    Als "90%-Kliniker" (und nur 10% DRGler) würde ich immer den Diabetes so genau wie möglich beschreiben wollen, auch wenn ich nicht alle Diabetes-Folgeerkrankungen aktuell behandle. Es beeinflusst indirekt nämlich doch meine Behandlung des Diabetikers, ob keine, wenig oder schwere Spätschäden vorliegen. Manifestationen wegzulassen, weil sie nicht die Nebendiagnosenkriterien erfüllen, finde ich daher eigentlich inakzeptabel.

    Die DKR 2003 0401 Diabetes mellitus nennt zwei Ausnahmen: in Beispiel 2 und 3 die Kodierung von E1x.6x, wenn insgesamt nur eine Komplikation vorliegt, wenn z. B. die Behandlung wie im Beispiel wegen der entgleisten Stoffwechsellage erfolgt. Analog würde ich so auch bei einer anderen Hauptdiagnose, z. B. der hier zur Diskussion gestellten Fraktur und dem D. m. als Nebendiagnose verfahren. Wenn die Komplikation nicht die Nebendiagnosendefinition erfüllt, wird sie nicht genannt (Beispiel 2), wenn sie behandelt wird, wird sie auch spezifiziert (Beispiel 3).
    Die zweite Ausnahme steht unter Beispiel 4: Zitat: "Sofern multiple Komplikationen (Manifestationen) des Diabetes mellitus vorliegen und die Behandlung einer Manifestation im Vordergrund steht, ist E10-E14, vierte Stelle entsprechend dieser Manifestation, zu kodieren. Die Kodes für die weiteren Manifestationen sind anzugeben, sofern sie der Definition der Nebendiagnosen entsprechen." --Im Umkehrschluss also keine Nennung einer diabetischer Retinopathie, wenn ich den Patienten wegen einer diabetischen Neuropathie (als Haupt- oder Nebendiagnose) behandle.
    Das Beispiel 4 selbst nimmt keinen Bezug auf die Nebendiagnosenqualität der Komplikationen, im Gegenteil, behandelt wird der entgleiste Diabetes.

    Als "Wegweiser" durch den Diabetes-Dschungel können vielleicht zwei Fragen dienen:
    1. Behandle ich hauptsächlich die diabetische Stoffwechsellage selbst (a), oder die Komplikation (b)? Nur bei (b) - außer beim diabetischen Fuß - gelten die vierten Ziffern 2-5, weitere Komplikationen entsprechend der Nebendiagnosendefinition.
    2. Bei (a): Eine oder mehrere Komplikationen? .6 bei nur einer und .7 bei mehreren Komplikationen - und beim diabetischen Fuß....

    In Ihrem Fall 2, Herr Hirschberg, also E11.6x ohne Nennung der H36.0. Im Fall 1 wäre dann wohl noch zu klären, ob die Behandlung der Nebendiagnose Nephropathie im Gegensatz zur Blutzuckereinstellung im Vordergrund steht: Bei Dialyse sicher ja, bei Verordnung von einer halben Tablette Lasix zusätzlich vielleicht nein. Wenn Sie die z. B. perioperative Blutzuckerüberwachung als wesentliche Maßnahme ermitteln, würde ich E11.7x verschlüsseln, ohne mich an der fehlenden Behandlung der Retinopathie zu stören.

    Eigentlich doch klar, oder auch nicht?

    Gruselig wird mir allerdings bei dem Gedanken, dass ich das meinen 100%-klinischen, aber leider neurologischen KollegInnen verklickern muss, wenn ich nicht jede Diabetes-Kodierung per Hand an einem unglaublich benutzerfreundlichen DRG-Arbeitsplatz von SMS nachkorrigieren will. Die lachen mich aus... :))

    Mit einem gewissen Neid auf "hauptamtliche DRG-Kontrolleure" und herzlichen Grüßen aus dem langsam davon schwimmenden Nordwestpfälzer Bergland

    Marion Hilgert