Beiträge von Karla

    Guten Abend,

    hier sind die tatsächlich erbrachten Beatmungsstunden abzurechnen, da am Aufnahme und Entlassungstag nur die tatsächlich erbrachten Stunden berücksichtigt werden. Eine Beatmungsdauer , die größer ist, als die Gesamtaufenthaltsdauer kann nicht resultieren. Eine Beatmungsdauer , die größer ist als die Dauer des Intensivaufenthaltes, ist jedoch möglich.

    FG Karla

    Guten Abend,

    für mich bestand zu keinem Zeitpunkt eine stabile resp. Situation,die letztlich dann zur Intubation führte. Hier von einzelnen Beatmungsphasen zu sprechen kann ich nicht nachvollziehen.


    Viele Grüße

    Karla

    Hallo zusammen,

    die oben geschilderte Konstellation bei der Übermittlung der Pflegegrade durch die PKV war mir so nicht bewusst. Daher frage ich einmal nach, ob tatsächlich der Kode Z74.9 als Aufnahmediagnose in anderen Häusern übermittelt wird?

    Eine weitere Frage wäre, ob bereits eine PKV einen Pflegerad ohne diesen Kode übermittelt hat?

    FG Karla

    Hallo,

    die Gabe von Ringer als alleinige Therapie eines ANV würde mir wahrscheinlich nicht reichen.

    lediglich ein Nierenversagen im Stadium 1 aufgrund einer Exsikkose ist von der Kodierung gemäß Hinweis im ICD ausgenommen.

    Moderate Volumengabe bei einem Nierenversagen aufgrund anderer Ursache ( z.B. nephrotoxisch, Low output, Sepsis, hepatorenal etc.) ist davon abzugrenzen. Auch hier gilt "streng nach Wortlaut" , andere Anforderungen werden gerne seitens des MDK gefordert, sind aber nirgends definiert. Keinesfalls ist die Kodierung eines Nierenversagens, welches definitionsgemäß vorliegt, nur aufgrund einer moderaten Volumengabe abzulehnen.

    So ist bei einem Nierenversagen aufgrund nephrotoxischer Wirkung das Pausieren der Medikation und eine moderate Volumengabe eine ausreichende Therapie. Diese wird aber oftmals nicht akzeptiert, mit oben stehender Begründung, "Das reicht mir nicht...".

    Das wiederum reicht mir nicht... :/

    Einen schönen Sonntag...


    Karla

    Guten Abend,

    diese Sichtweise kenne ich auch. Letztlich entbehrt sie meiner Ansicht nach jeglicher Berechtigung. Gefordert ist nirgend das Bestehen des Stadiums ,sondern l nur das Bestehen der Niereninsuff. > drei Monate.Ebenso kann nicht der jeweils beste bzw. geringste Grad zur Kodierung eingefordert werden.


    MfG Karla

    Guten Abend,

    weiß denn jemand, woher der MDK sein medizinisches Wissen hat, nachdem eine Gewöhnung dann vorliegt, wenn eine mindestens 48-stündige kontinuierliche Beatmung erfolgt ist? Aus der Fachliteratur oder den DKR ist mir eine derart konkrete Grenze nicht bekannt..

    diese SEG 4 Empfehlung ist vom MDK definiert ohne einen Verweis aus Fachliteratur etc. und ist für mich daher einseitig und auch willkürlich getroffen.Bis zu der Änderung 2015 waren nach MDK Meinung nur die einzelnen Phasen der Beatmung zu zählen. Die Meinungsänderung wurde nicht begründet.


    Einen schönen Abend Karla

    Guten Abend,

    der Pflegegrad gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung und nicht ab dem Datum des Begutachtungstermins oder dem Zeitpunkt der Entscheidung des MDK.

    Wird der Antrag( egal ob Neueinstufung oder Höherstufung) während des Krankenhausaufenthaltes gestellt, oftmals unter Mitwirkung des Sozialdienstes, ist das abschließende Ergebnis gültig.

    Bei einem Neuantrag ( Eilantrag) während eines KH Aufenthaltes wird max. der Pflegegrad 2 nach Aktenlage vergeben. Nach MDK Prüfung wird der Pflegegrad dann angepasst und gilt ab Antragsstellung.

    Die Abrechnung des entsprechenden Zusatzentgeltes ist daher völlig korrekt.

    Viele Grüße

    Karla