Beiträge von TT

    Guten Tag -

    m.E. wird als adjustierbare Kontinenztherapie ein Ballonsystem verstanden. Unter: http://www.selbsthilfeverband-inkontinenz.org/svi_suite/fnews21.html findet sich z.B. etwas weiter unten: \"Das ProACT-System besteht aus zwei Silikonballons, die über einen dünnen Schlauch mit je einem Titanport verbunden sind. Die Ballons werden am Blasenhals positioniert und die Titanports nach skrotal verlagert.

    Über den Port kann der Füllungszustand der Ballons sowohl intraoperativ als auch später transkutan angepasst werden.\"

    Auch unter: [url=http://drg.uni-muenster.de/forum/read.php?1,3449]http://drg.uni-muenster.de/forum/read.php?1,3449[/url] wird es wohl so ähnlich gesehen.

    Herzlicher Gruß.

    Hallo nach Braunschweig -

    nach meiner Erfahrung interessiert es nicht wo der Kranke wohnt. Gelegentlich (sehr selten) wird vom MDK auf den Kostenträger verwiesen, da es kein medizinischer sonderen eher ein \"leistungsrechtlicher\" Gesichtspunkt ist. Den Kassen ist es aber egal. Zukünftig überlegen wir sogar mit einem Hotel oder einer Pension zusammenzuarbeiten in diesen Fällen. Tja die Monetik bestimmt die Ethik. Aber letztlich kann die Krankenkasse ja auch nix für den Wohnort. Dieses Risko ist ja auch nicht versichert.

    Beste Grüße.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Ihrem erneuten Widerspruch ändern Sie die bisherige Codierung der Harninkontinenz in N39.4- mit dem Zusatzkennzeichen V (sic!). Bei der Harninkontinez handelt es sich definitionsgemäß um einen Zustand, bei dem objektiv nachgewiesener unfreiwilliger Harnverlust ein soziales u. hygienisches Problem darstellt (Definition der Internationalen Kontinenz-Gesellschaft). Im Krankenhaus meist offensichtlich durch urinös-gelblich-feuchte Kontamination des Krankenlagers oder der Unterwäsche mit der entsprechenden Körperflüssigkeit oder entsprechende Fleckbildung nach Abtrocknung.

    Die Codierung als Verdachtsdiagnose ist in diesem Zusammenhang also kaum nachvollziehbar. Hier aber ohnehin nicht relevant. Damit wird aber, wie von uns empfohlen, selbst die Codierung mit dem Code R32 fragwürdig.

    Das DIMI regelt in der \"Anleitung zur Verschlüsslung\" eindeutig: \"In der stationären Versorgung ist grundsätzlich die endständige (terminale) Schlüsselnummer anzugeben.\" Zudem sind Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit ebenfalls verboten, \"d.h. sie dürfen nicht verwendet werden.\"

    In Ihrem Widerspruchsschreiben ziehen Sie die Sach- und Fachkompentenz des Gutachters in Zweifel. Der GA ist FA für Urologie. Zudem haben wir den Fall in der entsprechenden MDK Fachgruppe nochmals ausführlich besprochen.

    Die von Ihnen recht affektiv gefärbt vorgetragenen Argumente können nicht überzeugen. Ein erneuter Widerspruch ist u.E. nicht gerechtfertigt. Wir empfehlen Ihnen den Klageweg, zumal wir unsere Argumentation als gerichtsfest ansehen. Im übrigen ist es - wie Sie sicher wissen - dem MDK nicht erlaubt sich eine Diagnostik zu \"wünschen\". Nach §275 SGB V gilt: \"Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.\"


    Mit gesondertem Schreiben geht Ihnen die Ankündigung einer Fehlbelegungs- und Abrechnungsprüfung nach § 17c KHG für die internistische und chirurgische Abteilung Ihres Hauses zu. Damit erhalten Sie auch die Möglichkeit in persönlichen Kontakt mit einer größeren Zahl unserer Gutachter zu kommen. Wie wir hoffen auch in Ihrem Interesse.

    Mit freundlichen Grußen Ihr sozialmedizinischer Dienst Dr. med. U. Rinbeutel

    Hallo -

    irgendwie muß ich ja auch auf meine Posts kommen. Spaß beiseite. Freitag! Selbst wenn ich jetzt auf den Verwaltungsflur rausgehe und laut \"Feuer!\" schreie, eine weitere Tür geht nicht auf. Werde es mir Montag mal zeigen lassen und melde mich.

    Schönes Wochenende.

    Hallo -

    leider hilft hier der FoKA auch nicht. Wo steht aber eigentlich in der KE 21 was die HD ist? Dort steht dazu eigentlich nur: \"Eine Stauungspneumonie wird mit J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet in Kombination mit einem Schlüssel aus I50.- Herzinsuffizienz verschlüsselt.\" Im übrigen wird eine Stauungspneumonie auch als sekundäre Pneumonie (z.B. bei Zirkulationsstörungen) hinsichtlich ihrer Ätiologie klassifiziert. Ansonsten auf DKR berufen Stichwort zwei Diagnosen als HD. Wieviel Erlös geht denn verloren?

    Gerade hier herzliche Grüße.

    P.S. Empfehlungen der sozialmedizinischen Expertengruppe \"Vergütung und Abrechnung\" (SEG4) der MDK-Gemeinschaft (die berufen sich also auf sich selbst)

    Sehr geehrte Damen und Herren -

    dem Widerspruch wird nicht abgeholfen. Das Widerspruchschreiben von 11:26 enthält keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Bitte bezeichen Sie die von Ihnen codierte Harninkontinenz näher oder codieren Sie wie nachfolgend nochmals angefügt:

    N39.4- Sonstige näher bezeichnete Harninkontinenz
    Info.: Soll eine damit verbundene hyperaktive Blase [overactive bladder]
    oder Detrusorüberaktivität angegeben werden, ist eine zusätzliche
    Schlüsselnummer zu benutzen.
    Exkl.: Enuresis o.n.A. (R32)
    Harninkontinenz:
    . nichtorganischer Ursprung (F98.0)
    . o.n.A. (R32)
    N39.40 Reflexinkontinenz
    N39.41 Überlaufinkontinenz
    N39.42 Dranginkontinenz
    N39.43 Extraurethrale Harninkontinenz
    Info.: Urinverlust aus anderen Öffnungen als der Urethra
    N39.48 Sonstige näher bezeichnete Harninkontinenz

    Nach unserer Auffassung stellen weder Alter noch Demenz einen hinreichenden Grund für das Unterlassen einer ggf. erforderlichen Differentialdiagnostik dar. Ggf. auftretende Probleme bei der Mitarbeit des Patienten bei durchgeführten urodynamischen Messungen bitten wir zu belegen. Weitere Informationen zur Differentialdiagnostik finden Sie nett aufbereitet z.B. unter:

    http://inkontinenz-selbsthilfe.com/html/harninkontinenz.html

    Wie Ihnen sicher bekannt ist, bemühen sich die Kostenträger und der medizinische Dienst um eine qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten. Dies schließt die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht aus. Wir bitten Sie daher höflich, den Gutachter nur mit fallbezogenen und sachdienlichen Informationen bei seiner verantwortungsvollen Tätigkeit zu untertützen.

    Mit freundlichen Grußen Ihr sozialmedizinischer Dienst