Hallo Forum,
1. Die weiter oben im Thread gestellte Frage, was mit den ZE passiert, bevor man eine gültige Vereinbarung hat, steht noch offen. Hat irgendjemand eine Idee? Ich vermute, man wird sie erst dann mit den Kostenträgern abrechnen können, wenn die Vereinbarung unterschrieben ist. Zumindest müßte man nachträgliches In-Rechnung-Stellen ja mit den Kassen ebenfalls irgendwie in die Vereinbarung packen.
2. Wenn ich das richtig verstehe, sollte man mit der Vereinbarung von ZE sowieso vorsichtig sein. Man zieht dadurch Geld aus dem Budget heraus und läuft in Gefahr Minderelöse in dem Bereich der ZE zu haben, wenn man die vereinbarte Zahl der ZE nicht erreicht. Und das auch dann, wenn man insgesamt Mehrerlöse erzielt hat! Läßt man die Beträge dagegen im Budget und vereinbart keine ZE, gehen die Minderleistungen bei den ZE dann im Gesamtmehrerlös unter. Konsequenz ist, dass die Vereinbarung von ZE nur bei einer höheren Frequenz und dann auch nur mit "niedrig realistischer" oder gleich "niedriger" Anzahl Sinn macht. Zugegeben, vereinbart man die ZE, hat man diese Leistung offiziell gemacht, das kann im Einzelfall auch mal ein echter Vorteil für die Abrechnung sein, z.B. bei den medikamentenfreisetzenden Stents.
3. Zur Kalkulation der Anlage 3 - Leistungen: Wir haben in diesem Jahr einige "Pseudo-DRGs" mit allen Bestandteilen des Kataloges vereinbart. Ohne Kostenkalkulation mangels Fallzahl teilweise. Dabei haben wir die "Pseudo-DRGs" einfach so konstruiert, dass die Erlöse denen aus der BPflV-Zeit entsprechen (jedenfalls wenn die gleichen Fälle aufträten). Theoretisch könnte man übrigens auch die Zu- und Abschläge alle mit dem Betrag "0" vereinbaren, so könnte man praktisch die alten FP nachmodellieren. Kenne aber keinen, der das gemacht hat, sehe auch den Vorteil davon nicht so richtig.
Grüße aus dem hochsommerlichen Köln,
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L. Boecken, Medizincontrolling der Kliniken der Stadt Köln