Beiträge von Kelly

    Hallo,

    bräuchte auch mal Hilfe zu dem Thema. Die große orangene KK hat auch bei uns zugeschlagen.
    Sie weigern sich nach Prüfung MDK die zu einer Nachforderung unserer Seite geführt hat die Korrekturrechung sowie die Aufwandspauschale zu begleichen.
    Da wir falsch kodiert hätten, verstoßen wir gegen Treu und Glauben. Eine Prüfung hätte ja nicht stattgefunden, wenn wir korrekt kodiert hätten. Bezug auf o. g. Urteil.

    Ich habe mir das Urteil bzw. Begründung bereits 3 mal durchgelesen. Das mit den 5 % bzw. 300 Euro habe ich verstanden. Die Nachberechnung wäre damit entgegen der Aussage der KK gerechtfertigt. Allerdings geht weder die Begründung noch der BWKG auf die Berechnung der Aufwandspauschale in diesem Fall ein.

    Habe ich etwas überlesen? Wie ist Ihre Sicht. Wäre um Argumentationshilfen sehr dankbar. Vielen lieben Dank.

    Hallo Herr Killmer,

    danke für Ihre Antwort. Sicher liegen nicht in 100 % der Fälle die Voruntersuchung vor. Und sicherlich ist dann auch o. K., dass diese Untersuchungen dann von den KHs durchgeführt werden und auch abgerechnet werden. Aber bei einer Überweisung vom Facharzt wegen einer Fehlgeburt z. B. gehe ich davon aus, dass der FA die 33044 bereits durchgeführt hat.

    Da ich beide Seiten durch meine Arbeit kennengelernt habe, kenne ich die Problematik der Abrechnung, Budgetierung usw. leider nur zu gut.
    Ein weiteres Problem ist die Übertragung der Daten nach §301. Die Datenübermittlung ist sehr beschränkt und die Überweisung und Vorbefundung muß im Notfall immer noch per Papier nachgefordert werden.

    Aber ist nich durch den EBM und den AOP Vertrag geregelt und gewollt, dass durch den niedergelassenen Arzt die notwendigen Voruntersuchungen durchgeführt werden?

    Grüße Kelly

    Hallo,

    benötige Hilfe. Immer öfter wird die Ziffer 33044 neben der OP-Leistung (am gleichen Tag) abgerechnet. Lt. EBM Präambel AOP Punkt 8. ist diese Leistung neben der OP-Ziffer bzw im Zeitrahmen von 3 Tagen nicht abrechenbar.

    Es wird argumentiert, dass lt. AOP Vertrag § 4 Abs. 1 und 3 alle medizinisch notwendigen Untersuchungen analog EBM abgerechnet werden dürfen. Dies wäre ja aber ein Freifahrtschein um alles abrechnen zu dürfen.
    Zumal es heißt, dass Doppeluntersuchungen zu begründen sind.

    Diese Untersuchung wird zu 95% vorab beim Facharzt durchgeführt.

    Bitte um Ihre Meinungen zu diesem Thema.
    Vielen Dank vorab.

    Liebe Grüße
    Kelly