Beiträge von AChandra

    Guten Morgen Herr Adams,

    die Fälle, die Sie beschreiben kommen natürlich in allen Akuthäusern vor. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung:
    In Ihrem beschriebenen Fall sind die G-AEP-Kriterien erfüllt, wenn die Überwachung min. alle 4h medizinisch indiziert durchgeführt wird. Damit ist eine stationäre Aufnahmeindikation gegeben und man wird sich sehr gut durchsetzen können. Sollte der Ausschluß wesentlicher Erkrankungen mit dem CT aber doch sehr schnell gehen, gibt es nur die anderen beiden Möglichkeiten:
    Bei den prästationären Fällen ist tatsächlich ein Einweisungsschein erforderlich. Zusätzlich zur der von Ihnen genannte Pauschale kann das CT abgerechnet werden, somit kommt man durchaus zu \"seinem Geld\".
    Sollte kein Einweisungschein vorhanden sein, kann man nicht selten mit den Kassen ausmachen, dass dennoch so abgerechnet wird, da eine etwaige stationäre Bezahlung über die stationäre Summe hinausgeht.
    Offiziell vorgesehen ist aber in solchen Fällen die Abrechnung über Notfallschein. Aber auch hier muss man nicht so schlecht fahren, da ja jeder über EBM abbildbare Handschlag inkl. CT und Überwachung abgerechnet werden kann. Ob die Erlöse (voll)kostendeckend sind, sei dahingestellt, aber ein \"Deckungsbeitrag\" leisten diese schon.
    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Aussagen hatte helfen können.

    Gruß aus dem verregnetem Lüneburg

    A.Chandra

    Liebe Streitende und Beschwichtigende,

    trotz Zitaten und Meinungen scheint dieser - in meinen Augen nicht ganz unwichtige- Punkt strittig zu bleiben. Wir hatten gar nicht so richtig über dieses Problem nachgedacht und haben immer artig und selbstverständlich diese Prozeduren aus der prä- und poststationären Periode verschlüsselt, gegroupt und in Rechnung gestellt. Erst als der §301 Datenaustausch die Daten nicht so recht übertragen wollte, stolperten wir über dieses Problem. Nun habe ich zwei Anfragen (Herrn Tuschen und Herrn Heimig) bzgl. dieser Problematik verschickt.Die mündliche Antwort von Herrn Tuschen war so ungefähr \"steht das nicht in den Kodierrichtlinien?\", Herr Röder hat seine Meinung zu diesem Thema im Aufsatz zum ambulanten Operieren Teil II das Krankenhaus geäußert (Prä- und poststationäre Prozeduren gehören nicht verschlüsselt und nicht gegroupt)und die Antwort von Herrn Heimig steht noch aus. Fest steht, dass man bei Berufung auf alles Geschriebene (Krankenhausentgeltgesetz, Kodierrichtlinien..) eher zu dem Schluß kommt, dass die prä-und poststationären Prozeduren nicht zu kodieren seien. Die Logik des Pauschalierens und die Steuerung der DRGs über Hauptdiagnose und Prozeduren lässt aber durchaus einen anderen logischen Schluß zu. Evtl. haben die Gesetzesverfasser hier nicht gut nachgedacht und einen handwerklichen Fehler begangen. Nun sind ja Herr Tuschen und Herr Heimig involviert und werden sich hoffentlich noch einmal äußern (und Gesetzesänderungen beeinflussen, die nächste kommt bestimmt...). Und evtl. wird der $301 dann bald unsere Daten logisch übertragen..

    Grüße aus Lüneburg

    A.Chandra

    Hallo EKT,

    nur ein kleiner Hinweis: Die Batterieermüdung wird mit Z45.0 und nicht T82.1 verschlüsselt(DKR0911c). Dennoch ändert sich im Ergebnis nichts.

    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Guten Abend liebes Forum,

    gibt es eigentlich eine formelle oder informelle Abmachung, dass Namen besagter Kassen nicht genannt werden dürfen? Warum nennt man nicht Roß und Reiter? Um dieses ungeschriebene Gesetz nicht ohne einen Administratorkommentar zu brechen, werde ich dies jetzt vorerst nicht tun. Zum Glück habe ich mit beschriebener Kasse kaum zu tun, aber mir ist bekannt, dass die Vorlagen zu diesen Schreiben auch nicht über die "Werkstattleiter" beeinflußt werden kann, sondern irgendwelche übergeordnete Gremien für das Vorgehen und die Formulierungen zuständig sind. Dass der SMD diese Vorgaben macht, kann ich mir nicht vorstellen (Wer mach sich schon selber gerne Arbeit). Auf der anderen Seite läßt sich die Relevanz von Nebendiagnosen nicht ohne klärende Erläuterung beurteilen.Aber dennoch wäre der Hinweis auf die zu klärende Nebendiagnose sinnvoll, denn nur so kann von unserer Seite nachgeprüft werden, ob es sich um eine nachvollziehbare Anfrage in diesem Einzelfall handelt (dies ist erlaubt) und nicht um Standardanfragen für Flächenprüfungen (nach wie vor verboten). Wegen der Beurteilungsgrundlage Arztbrief: Nach einem Urteil des Sozialgerichtes in Magdeburg (S6 KR 126/03)vom 30.09.2003 ist dieser als Grundlage einer MDK-Prüfung nicht ausreichend. Vorsicht, dieses Urteil kann aber auch nach hinten losgehen und das Kopieren ganzer Akten zur Folge haben. Der MDK kann aber sowie so seiner Arbeit in einer normalen Zeit nicht mehr nachkommen. Insofern ist das Bestreben, jede Nebendiagnose mit seiner Relevanz auch im Arztbrief zu erwähnen oder erwähnen zu lassen das erstrebenswerte Ziel aller Medizincontroller. Hier ein Vorschlag: Beantwortung der Anfragen durch das Medizincontrolling nur bei Briefen, die dieser Anforderung gerecht werden, sonst Beantwortung durch die Kliniken selbst (natürlich dennoch unter medizincontrollerischer Supervision).
    Ein Vorschlag zum Umgang mit besagter Kasse: Jede Kasse hat eine zuständige Aufsichtsbehörde. Diese einzuschalten macht nach meiner Erfahrung mehr Wind, als jedes Gerichtsverfahren. Wenn 300 Standardschreiben im Hause sein sollten, dürfte der Nachweis, dass es sich nicht um individuell begründete Anfragen handelt leicht gelingen. Da bisher bei uns nur 3 Fälle vorliegen, werde ich eher die Fragen beantworten und mich ungefragt auf die Relevanz der CCL relevanten Nebendiagnosen beziehen, als den Kampf aufzunehmen.

    Gruß aus Lüneburg (ohne Zentralrechner und KIS, da wegen Überhitzung ausgefallen, daher meine Zeit für lange Reden)

    A.Chandra

    Hallo Herr Helfrich,

    diese Frage hatten wir über die NKG/DKG klären lassen und es gab eine eindeutige Antwort: Die Vorsorgekoloskopie ist mit einer anderen EBM-Ziffer abgebildet, als die Koloskopie, die in der Anlage zum amb. Operieren nach 115b genannt ist. Daraus ergibt sich: Die Vorsorgekoloskopie ist raus. Aber die symptombezogene Koloskopie ist drin.

    Mit einem hoffentlich erhellendem Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    Hallo Frau Lüke,
    die Ziffern vor den Leistungen des 115b-Kataloges sind eindeutig.Hier bitte ich ein EBM-Buch zu nehmen und diese abzugleichen.Auch die Kommentare lassen nicht viel Spielraum zu. Da die Vorsorgecoloskopie eine eigene Ziffer hat, die in dem Vertrag nicht genannt ist, ist die Vorsorgecolo eindeutig raus, ebenso einfache Gastros. Drin sind diagnostische und therapeutische Colos, PEGs,ERCPs bds.mit Gastro, Bougierungen, Tuben. Bzgl. der Qualitätssicherung existiert noch keine Klarheit. Die Unterscheidung wo eine Vorsorgecolo anfängt und die diagnostische aufhört wird Ihnen hier keiner beantworten können. Auf jeden Fall darf keine Vorsorgecolo in diesem Sinne durchgeführt werden.
    Eine "Selbstüberweisung" ist möglich und nötig,wenn keine mitgebracht wird. Der lokale Wettbewerb sollte beachtet und berücksichtigt werden.

    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Guten Morgen Frau Fraek,

    eigentlich kann es nur eine Aufnahmediagnose und ein Aufnahmedatum geben. Eine Ausnahme wäre, wenn Sie von z.B. von einer eigenen Psychiatrie auf eine somatische Station verlegen (wenn Sie Optionshaus sind)oder umgekehrt. "Verlegeungsdiagnosen" gibt es nicht, sondern nur Hauptdiagnosen und Nebendiagnosen. Wenn also Ihr Datensatz von der verlegenden Abteilung schon mit den "Verlegungsdiagnosen" gefüttert wurde, dann werden die wohl schon den Status einer Nebendiagnose haben und müssen nicht erneut verschlüsselt werden. Wenn ich damit nicht Ihre Frage beantwortet habe, müssten Sie die Frage noch etwas genauer stellen.

    Gruß

    A.Chanda

    Sehr geehrte Frau/Herr Schrader,

    im allgemeinen ist die Situation, die Sie beschreiben eine klassische primäre Fehlbelegung. Ich empfehle - außer bei eindeutigen Indikationen, die sich eher aufgrund von Begleiterkrankungen ergeben - diese Eingriffe im Rahmen von §115a SGB V abzuwickeln und im nächsten Jahr im Rahmen der stationsersetzenden Maßnahmen zu erbringen. Eine Tumorvorsorgeuntersuchung im Sinne eines Screenings ist nur im Bereich der Ermächtigungen oder der Niedergelassenen zu erbringen. Ohne Symptome oder Grund kommt meiner Meinung nach Z01.8 (ICD10) Sonstige näher bezeichnete spezielle Untersuchungen als Diagnose in Frage.
    Auch wenn nicht sehr erhellend, hilft dies evtl. doch noch weiter.

    Gruß

    A.Chandra

    Liebes Forum,

    vielen Dank für die Antworten. Die NKG hat mir in der Zwischenzeit die gleiche Auskunft gegeben und sich auf §4A Abs.I des Bundesdatenschutzgesetzes bezogen. Der besagte Versicherer hat sich auch nicht gewehrt und das Nötige veranlasst.

    Gruß

    A.Chandra

    Hallo liebes Forum,

    es gibt eine Privatversicherung, die ist so auf Draht, dass sie die Kodierung anhand des Arztbriefes über einen beratenden Arzt klären lassen möchte. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht enthalten.
    Jetzt meine Fragen:
    Darf ich die gewünschten Unterlagen ohne die explizite zusätzliche Einwilligung des Patienten herausgeben? Man muss der Versicherung doch Recht geben, dass sie die Rechnung nur anhand medizinischer Information überprüfen kann.
    Ist in diesem Fall eine Herausgabe direkt an die Versicherung oder nur an den Beratungsarzt erlaubt?
    Da ich bisher nicht mit privaten Versicherern zu tun hatte, stehe ich etwas desorientiert da.
    Vielen Dank

    Gruß

    A.Chandra