Beiträge von AChandra

    Guten Morgen Frau/Herr BMey,

    wenn es vor der Tür in unseren Breitengraden wiehert, ist es ein Pferd und kein Zebra. In diesem Sinne ist meines Erachtens der Schlaganfall durchaus als Hauptdiagnose zu nehmen, zumindest, wenn die Schläfrigkeit, die unbekannte Sturzursache eine mindestens genauso grosse Rolle gespielt hat, diese Patientin aufzunehmen. Sollte die Pat. eher wegen der Verletzungen in Kombination mit den aufgezählten primär bekannten Begleiterkrankung aufgenommen worden sein, sind die Verletzungen zur Hauptdiagnose zu erklären.
    Eine weitere Bemerkung: "If you don´t take a temperature, you can´t find a fever". Wenn ein CT ohne Konsequenzen bleibt, warum führen Sie dies dennoch durch? Warum wird im DRG-System die Anämie über 14 Tage abgeklärt? Auch hier vermute ich im voraus eher geringe therapeutische Konsequenzen, aber hohe Kosten, die im DRG-System in diesem Fall das Haus zu tragen hat. Dies nur zur Diskussionsanregung innerhalb des Hauses. Das soll nicht heißen, dass ein solcher Fall sich nicht auch bei uns hätte abspielen können.

    Gruß

    A.Chandra

    Hallo Forum, hallo Herr Schröder,

    wo steht, dass der zweite Aufenhalt bei Wiederaufnahme nicht mitgegroupt werden kann? Der Gesetzgeber hat in den z.Zt. gültigen Abrechnungsregeln lediglich vergessen, dies zu regeln. Unlogisch ist dies dennoch, daher haben wir uns vor Ort mit den Kassen geeinigt, dass der zweite Aufenthalt mitgegroupt wird. (Welches uns technische Probleme bereitet. Die Logik ergibt sich aus der Analogie mit der Rückverlegung aus einem anderen Krankenhaus. Wenn Krankenkassen und Krankenhaus an einer sachgerechten Eingruppierung interessiert sind, dann müssen auch Komplikationen mitgruppiert werden.Aus dieser Logik heraus wurde dies in dem Entwurf zu den neuen Abrechnungsregeln für 2004 mit berücksichtigt.

    Gruß

    A.Chandra

    Sehr geehrte Frau Wika,

    auch wenn die Kasse dies rechtlich nicht verlangen kann (es liegt keine Komplikation vor) und auch die Entlassung von der Pat. betrieben wurde, würde ich dem Wunsch der Kasse nachkommen:
    1.Bestand wahrscheinlich keine echte Aufnahmeindikation für den ersten diagnostischen Aufenhalt (zumindest nicht erkennbar, die Diagnostik hätte auch prästationär stattfinden können) und zweitens hätte ich als Pat. auch keinen Tag tatenlos im Krankenhaus rumliegen wollen, um erst nach dem Wochenende operiert zu werden. Sie möchten der Kasse in Rechnung stellen, dass der Samstag und der Sonntag kein normaler Arbeitstag ist. Besser organisiert, wäre weder der Pat-wunsch noch der zweite Aufenthalt enstanden. Ich habe lang genug an der medizinischen Front gekämpft, dass ich durchaus nachvollziehen kann, wie diese Situationen entstehen und mir ist bekannt, dass hier nicht "vorsätzlich" gehandelt wurde, sondern die reelle Patientenversorgung unvermeidbar so abläuft, aber dass kann dennoch den Kassen nicht aufgebürdet werden.
    Auf die Gefahr hin, mich mit dieser Meinung unbeliebt gemacht zu haben.
    Gruß

    A.Chandra

    Hallo Frau Runge,

    sicherlich werden Sie bei dem Versuch die beiden geschilderten Fälle als insgesamt 4 Fälle abzurechne Schwierigkeiten mit der Kasse bekommen. Im ersten Fall dadurch, dass das "noch nicht ambulant" nicht zu Lasten der Kasse durchgeführt werden darf, sondern nur wegen medizinischer Gründe. Nehmen wir an, dass der erste Aufenthalt aus medizinischen Gründen gerechtfertigt war, so ist durchaus der zweite Aufenthalt als eigenständiger Aufenthalt gerechtfertigt. Das Wissen, dass es sich um ein Malignom handelt, ereilte Sie erst nach der Entlassung und darf daher nicht verschlüsselt werden. Der zweite Aufenthalt erfolgt daher unter einer komplett anderen Diagnose und nicht wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der Leistungserbringung aus dem ersten Aufenthalt.
    Im geburtshilflichen Fall sieht es ähnlich aus, man muss sich jedoch der Fairniss wegen fragen, ob der erste Aufenthalt nicht ambulant als geburtshilflicher "Notfall" abgerechnet werden sollte. Jedoch erfüllt der zweite Aufenthalt auch hier nicht den Sachverhalt einer Komplikation im Rahmen der Leistungserbringung des ersten Aufenthaltes.
    Noch ein Tipp zum Schluß: Auch wenn sich hier viele Mediziner aufhalten, ist die Gyn-Sprache nicht ohne Hilfe für mich als Chirurg verständlich, insbesonder bei Benutzung von Abkürzungen.

    In der Hoffnung dennoch geholfen zu haben

    A.Chandra

    Hallo Herr Kilian,hallo Forum

    das Qualitätsproblem ist natürlich mit den Kassen besprochen worden. Hier wird man aber nur auffällig sein, wenn man mehr Wiederkehrer wegen Komplikationen/Rückverlegungen hat, als der der Durchschnitt. Hier konnten wir darauf hinweisen, dass wir schon sehr lange an der externen Qualitätssicherung (Wie gut diese auch immer misst, was sie zu messen beabsichtigt) teilnehmen und keine Probleme im Vergleich vorliegen.Also scheinen 2 % trotz Ihrer Modellrechnung nicht zu hoch gegriffen zu sein. Auch andere hier im Forum hatten ähnliche Prozentsätze angegeben.
    Die Analyse, die mit ein bißchen Computer und ein bißchen §21 machbar ist, bedarf dennoch der Mühe der händischen Nachbearbeitung und einer gewissen Anzahl von Einzelfallanalysen. Diese hatte ich auch durchgeführt. Als Ergebnis standen nicht nur "Komplikationen" wie auch immer die definiert werden, Rückverlegungen, sondern auch Splits, die jetzt im alten System durchgeführt wurden, aber unter DRGs niemals von den Kassen toleriert würden. Also war es mehr eine Analyse der Wiederkehrer, die zukünftig nur ein Fall sein werden, ohne dass mit der Qualitätskeule geschwungen werden musste. Diese Analyse war richtig und wichtig, um möglichst realitätsnahe das Leistungsmengengerüst aufzustellen. Wenn man aus irgendwelchen taktischen Gründen den Basisfallwert hoch oder runterrechnen möchte, sind die Wiederkehrer natürlich wertvoll, indem sie entweder einbezogen oder ignoriert werden. Unser Bestreben war jedoch das Leistungsmengengerüst so realitätsnahe aufzustellen, wie Datenqualität, das DRG-System, die alte LKA und andere Umstände es zuließen. Das Bestreben, die Wirklichkeit abzubilden ohne zu verstecken oder zahlentaktische Spielchen zu spielen, wurde von den Kassen (die sonst nie zimperlich waren) durch eine äußerst konstruktive Pflegesatzverhandlung honoriert.
    Da wir und die Kassen für das tgl. Fallmanagement gerne eine Arbeitsdefinition für den Fall der Wiederkehrer hätten, würde ich mich doch sehr über die Preisgabe der 7 Patientengruppen freuen, die keine Wiederkehrer im Sinne der Abrechnung innerhalb einer DRG sind.
    Aus Lüneburg vor einem freien Wochenende

    A. Chandra

    Guten Tag Herr Littkemann,
    wir haben heute in unseren sehr konstruktiv durchgeführten Pflegesatzverhandlungen die Wiederkehrer ohne Probleme geltend machen können (2%), da es hierzu ein niedersächsische Schiedsstellenurteil gibt und dieses beiden Seiten bekannt war. Sie dürften mit Ihrer fundierten Analyse sicherlich vor einer Schiedsstelle bestehen, da die Komplikationswiederkehrer nicht einzelnd als Fälle gezählt werden dürfen und damit auch nicht in der AEB. Unsere Formel war also Fallzahl L1 aus 2002 + Fallzahl Neugeborene > 24h - Wiederkehrer wegen Komplikationen/Rückverlegung.
    Über die Fragen, was eine Komplikation ist, haben wir uns nicht detailliert unterhalten, haben aber vor, zur Vermeidung von beidseitigen ressourcenverbrauchenden Auseinandersetzungen dies zu definieren.
    Hierzu würde mir auch die Erfahrung anderer helfen, insbesondere die 7 Gruppen, die im gegenseitigen Einvernehmen definiert wurden.

    Erschöpft, aber zufrieden mit konstrukiven Kassen am Verhandlungstisch aus Lüneburg,
    A.Chandra

    Hallo Herr Bücker,

    eine gut verständliche Einführung und für Ärzte gut verdaulich ist das Buch "Krankenpflege und Recht" von Volker Großkopf und Hubert Klein aus dem Spitta-Verlag.
    Es sind mit diesem Buch nicht alle Ihre Fragen zu beantworten, aber als guter Einstieg ist es alle Mal geeignet und dafür nicht zu teuer. Vom gleichen Autoren gibt es eine Gesetzessammlung "Vorschriften für das Gesundheitswesen". In dieser Sammlung sind einige gesetzliche Neuerungen aber noch nicht berücksichtigt.
    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Guten Abend Forum insbesondere Boss- User,

    mich würden 2 Dinge bei der Benutzung der Boss-Software in anderen Häusern interessieren.
    1. Hat jemand eine Pathologie incl. stationären Patienten und einer KV- Zulassung, einschließlich Leistungserfassung, Befund-Work-Flow, IBS, Privat- und KV-Abrechnung abgebildet ? Ich wäre an einem Erfahrungsaustausch interessiert.
    2. Wie kann man im Boss- System die Neugeborenen richtig darstellen, die vorübergehend krank waren, aber dann wieder in das Neugeborenenzimmer zurückgehen und somit die Neugeborenen FP abgerechnet werden kann. Normale Neugeborene zählen nicht als eigener Fall, müssen aber aufgenommen werden. Sind die Neugeborenen krank und werden sie verlegt, zählen sie weiterhin statistisch nicht als Fall, daher "entlassen" wir sie bzw. "beurlauben" sie und nehmen sie als kranke Neugeborene neu auf, um sie als eigenen Fall abzurechnen und als solchen statistisch zu erfassen. Nach einer "Beurlaubung" ins Neugeborenzimmer zurückgekehrt, kann das Neugeborene wieder liegen, ohne als Fall gezählt, aber mit der FP abgerechnet zu werden.
    Ein bißchen kompliziert oder ? Geht es auch einfacher ? Wer hat damit Erfahrung ?

    Mit Grüßen aus Lüneburg

    Guten Tag liebes Forum,guten Tag Herr Witten, guten Tag Herr Sommerhäuser,

    nachdem ich mich in unserm Hause zur Vorbereitung zur Kostenträgerrechnung vermehrt mit dem Thema auseinandersetzen musste und muss, bin ich zu folgendem Wunsch an die Software-Anbieter gekommen:
    Seit der Existenz des Kalkulationshandbuches gibt es nun zumindest eine einigermassen offizielle Definition von Op-Zeiten (Schnitt-Naht-Zeit und prä-und postoperative Rüstzeiten). Diese beiden Zeiten sind Voraussetzungen für zwei sehr relevante Ziele : Eine hinreichend genaue Kostenträgerrechnung und eine fundierte Personalbedarfsplanung für den Op.
    Somit möchte ich die Softwarehersteller und Ihre Verbände bitten, diese Zeiten für die beteiligten Berufsgruppen 1:1 in ihren Systemen abzubilden mit den Definitionen aus dem Kalkulationshandbuch als Hinweis zum Ausfüllen.
    Zusätzliche Zeiten, die auf Kundenwunsch hin eingepflegt werden für zusätzliche Ziele im Rahmen des OP-Controlling, stören dabei nicht, sollten aber für minimalistische Kunden abschaltbar sein.
    Falls andere Controller gegen diesen Vorschlag sein sollten, bitte ich die Stimme per Mail zu erheben, aber auch Befürworter dieses Vorschlages möchte ich bitten zu posten, damit die Relevanz dieses Themas gegenüber den Softwareanbietern zum Ausdruck kommt.

    Mit Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    Guten Tag liebes Forum,

    im Rahmen von Kostenträgerrechnungen aber auch für das OP- Controlling ist die Erfassung von Op-Zeiten sehr wichtig. Nur stolpern wir über eine einheitliche Definition dieser Zeiten.
    Mich interessieren folgende Definitionen:
    Gesamtopzeit(Lagerung, Reposition mit einbeziehen z.B. beim Gammanagel? Gehört der Verband oder Gips dazu ?)
    Anästhesieein- und -ausleitung (z.B. bei Spinaler ?)Anästhesiepräsenzzeit (Aufwachraum ? Ablegen ? Vorbereitung durch Anästhesiepflege).
    Wechselzeit ? (Schnitt-Naht zu Schnitt-Naht ?)
    Am liebsten hätte ich gerne offizielle Definitionen, die man irgendwo nachlesen kann und die praktikabler und genauer sind, als die im Kalkulationshandbuch.Gibt es solche Definitionen ?

    Mit Grüßen aus Lüneburg

    A. Chandra

    Hallo Frau Müggenburg,

    nicht immer ist es schlimm, wenn Kassen einen Aufenthalt nicht bezahlen möchten, wenn er wenige Stunden gedauert hat. So können in Verlegungsfällen bei Polytraumatisierten, aber evtl. auch bei anderen schwer Kranken soviele Dinge gemacht worden sein, dass eine Abrechnung über die Notfallamubulanz über den EBM mehr Geld zuammenkommt, als über einen Tagessatz (und dies außerhalb des verhandelten Budgets).
    Dies kann auch taktisch sinnvoll sein, wenn z.B. voraussichtlich (abteilungsübergreifend) mehr Budgettage erbracht werden, als bei den Pflegesatzverhandlungen ausgemacht wurden.
    Mein Rat also:Erst rechnen, dann reagieren.
    Auf der anderen Seite werden Sie wahrscheinlich rechtlich keine Probleme bekommen, wenn Sie sich die Bezahlung einklagen würden, da die Indikation zur Aufnahme sogar nach den AEP-Kriterien erfüllt gewesen sein dürften.

    Mit freundlcihem Gruß

    A.Chandra