Beiträge von AChandra

    Hallo Herr Rembs, Hallo Herr Schaffert,

    vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich habe mich dennoch nicht auf eine Streiterei eingelassen und die Abrechnung nach §115 a durchgehen lassen, zumal dies auch "kostendeckend" für uns war.
    Weiterhin erfolgte kurz 3 TAge darauf die Aufnahme und 5 Tage später die Geburt, so dass die Kasse auch ganz anders hätte reagieren können.

    Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    Hallo Forum,
    heute erhielt ich von der BKK Dräger einen Brief, indem wir aufgefordert wurden, eine Schwangere ohne Einweisung, die in der Nacht um 4 Uhr aufgenommen wurde, weil sie meinte das Baby käme, die aber ohne Kind um 12 Uhr des gleichen Tages noch immer schwanger wieder ging, nach §115a abzurechnen.
    Nun hatte die PAt. keine Einweisung, was wiederum eine Vorausetzung für diese Abrechnungsart darstellt, zumindest nach Gesetzestext.
    Die Kasse sagt, dass Schwangere zur Entbindung keine Einweisung bräuchten und daher im Analogieschluß auch nach §115a abgerechnet werden könne. Dabei bezog sie sich auf die RVO (gilt die noch irgendwo?).
    Grundsätzlich habe ich nichts gegen die gewünschte Abrechnungsform, aber wer hat recht und wo kann ich das nachlesen?
    Ist ein evtl. sogar ein MDK -Mitglied im Forum, welches Auskunft von MDK-Seite geben könnte ?

    Gruß

    A.Chandra

    Hallo Herr Nast,

    wir in Lüneburg haben auch mit dieser Kasse zu tun, aber nur mit ~ 60 - 70 Fällen /Jahr.
    Sie haben in Hamburg den Nachteil keinen Vertrag nach § 112 zu haben, der sich - wenn man sich die jüngsten Bundessozailgerichturteile anschaut - eher als schützend gegenüber den Kassen herausstellt. Den Kassen ist natürlich freigestellt, ob sie Ärzte für diese Zwecke einstellen. Auf Basis der § 301 Daten und der Verlängerungsanträge dürfen die bei Kassen angestellten Ärzte überprüfen und auch bekunden, dass Ihnen die Begründungen in den Verlängerungsanträgen nicht ausreichen. In Niedersachsen müssen Verlängerungsanträge folgenden Inhalt haben: Die Diagnosen, die geplanten Behandlungsmaßnahmen, die vorausichtliche Behandlungsdauer, notwendige Rehamaßnahmen, evtl. Arbeitsunfähigkeit und eine Begründung warum die Behandlung nicht ambulant, teilstationär und Kurz- oder Regelpflege erfolgen kann.
    Hand aufs Herz. Wenn man diese Information liefert, ist der Patient ziemlich nackt und dass zusammen mit dem Krankenhaus. Daher ist natürlich kaum ein Verlängerungsantrag so inhaltsreich, wie im Vertrag gefordert. Aber in unserem Vertrag ist gleichzeitig geregelt, daß Streitfälle bezüglich der Notwendigkeit des Aufenthaltes über den MDK beurteilt werden müssen. Leider ist das SGB V nicht ganz so eindeutig und bei Ihnen kann man sich ja auf keinen Vertrag nach § 112 beziehen. Man sollte den Prüfärzten jedoch keine weiteren Unterlagen zukommen lassen, es sei denn, die Patienten unterschreiben explizit für diesen Zweck (darum muss sich die Kasse kümmern)und die Kasse bezahlt für die Unkosten.
    Den Vorschlag nach dem "Praktiker-Handbuch" vorzugehen, würde ich nur bedingt folgen. Zwar darf man sich von den Kassen nicht alles gefallen lassen, aber man sollte auch pragmatisch miteinander umgehen.
    Langwierige Klagen vor den Sozialgerichten sind auch nicht liquiditätsfördernd und können Sie sich vorstellen, dass ein Inkassounternehmen bei der BKK -Hamburg Finger brechen geht? Ich habe versucht mit einer Beschwerde beim Senat etwas zu erreichen, aber mehr erreicht habe ich mit einem offenem Dialog mit der Kasse und der Bereitschaft auch mal zuzugeben, dass die Begründung für den Aufenthalt nicht adäquat war, d.h. in sochen Fällen auch Rechnungskürzungen hinzunehmen. Sind die Aufenthalte aber rechtlich und medizinisch in Ordnung und nicht "fehlbelegt " , sollte man mit allen Mitteln, -auch rechtlichen- dagegen kämpfen, dass Rechnungen gekürzt werden. Rechnungskürzungen aufgrund von echten "Fehlbelegungen" (und die gibt es nunmal in jedem Haus)oder fehlender Dokumentation sollten natürlich über die Chefärzte mitgeteilt werden, so dass entsprechende Maßnahmen, wie verbesserte Dokumentation, Nutzung prä- und poststationärer Behandlungssmaßnahmen, Einführung eines Aufnahmeprotokolls, Standardisierung der Verlängerungsanträge eingeleitet werden können.
    Falls ein Erfahrungsaustausch über dei BKK Hamburg erwünscht ist, bitte ich um Mail-Kontakt

    Mit Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    Hallo Herr Haberkorn, hallo Herr Rembs,

    man sollte die Anzahl QS- Datensätze abliefern, wie an einem Patienten QS pflichtige FP oder SE erbracht wurden. Mehr Module, als notwendig würde ich meinen Mitarbeitern nicht zumuten. Da ich es noch nicht erlebt habe, dass die Kassen eine bds. Leistenhernie und eine Nabelhernie abgerechnet als FP und zwei SE akzeptiert hätten (wer gegenteilige Erfahrung gemacht hat, möge sich bitte melden), müssen auch nur die Datensätze für die FP und ein SE abgegeben werden.
    Die Zeit sollte pragmatisch gehandhabt werden, es bietet sich die Halbierung an. Hierzu gibt es aber keine Ausfüllhinweise und somit keinen Standard.
    Über statistische Inkonsistenz muss man sich in Anbetracht der Leidenschaft der Bogen ausfüllenden Mitarbeiter wohl keine Gedanken machen.

    Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    Hallo Frau Walther,

    die vorgehenden Beiträge müssten Ihre Frage beantworten.
    Etwaige Kommentare mit dem Begriff "kann" sind irreführend, da meines Erachtens mit der Beschreibung "ohne Chemotherapie" in der Bundespflegesatzverordnung ausnahmsweise relative Eindeutigkeit gegeben ist.
    Man sollte sich aber auch nicht zu sehr auf Einzelkämpfe mit den Kassen einlassen, auch hier müssen Aufwand und Nutzen in guter Relation stehen, zumal aus taktischen Gründen wegen der Ausgleichsmechanismen zu den Budgetverhandlungen auch eine Abrechnung als Sonderentgelt und Pflegesätzen sinnvoll sein kann.(z.B. wenn man bei den FP über dem verhandeltem Soll liegt und mit den Budgettagen darunter).
    Ungeachtet dessen sollte man vor allen Dingen bei eindeutigen Definitionen eindeutig abrechnen.

    Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    Hallo Herr Nast,

    wenn eine Chemotherapie noch während des Erstaufenthaltes nach Mammaop begonnen wird, kommt die FP genäß der Definition nicht in Frage, sondern nur das Sonderentgelt für die Mammaop + reduzierte Pflegesätze.
    Wenn man jedoch bis zur vollständigen Wundheilung wartet, um dann die Chemotherapie einzuleiten, begibt man sich in die Gefahr der sekundären Fehlbelegung.
    Daher eher FP abrechnen und wieder neu zur Chemotherapie aufnehmen.
    Hier nur die Frage: Erlauben Sie Ihren Gynäkologen bei normalen Pflegesätzen die Chemotherapie ? Die Kosten der modernen Chemotherapie bei Mammaca überschreiten normalerweise den einen Tagessatz, den man bei einem 2 Tagesaufenthalt abrechenen kann, so dass man die Chemo eher niedergelassenen Kollegen überlassen sollte.
    Weiterhin ist eine normale Chemotherapie im Krankenhaus heutzutage eher als Fehlbelegung einzustufen.

    Mit freundlichem Gruß aus Lüneburg

    A.Chandra

    Mit der FP 15.01 und der FP 15.02 haben wir oft Streitigkeiten mit dem MDK in Hannover. Der Gutachter möchte eine Hysterektomie mit einer TVT kombiniert in der FP 15.02 unterbringen.In seiner Argumentation ist der Eingriff nach Art und Umfang der reinen Hysterektomie gleichzusetzen.
    Ich nehme an, dass in der gleichen Sichtweise die Prophylaxie einer Rektocele entsprechend in der FP 15.01 untergeht, da diese nach Art und Umfang keine wesentliche Erweiterung der erbrachten Leistung darstellt. Nachlesen kann man das nirgends, sondern ergibt sich aus der praktischen Interpretation der Abrechnungsregeln der Bundespflegesatzverordnung durch den MDK und der daraus folgenden Rechtsprechung.

    Mit freundlichem Gruß

    A.Chandra

    Guten Tag liebes Forum,

    dies ist mein erster Beitrag, daher eine kurze Vorstellung meiner Person:
    Ich bin FA für Chirurgie, Absolvent des Quali- Kuses der Bundesärztekammer und studiere an der katholischen Fachhochschule in Köln Krankenhausmanagement für Fachärzte:
    Ich arbeite in Lüneburg als Medizincontroller und Qualitätsmanager auf einer Stabstelle. Dae Messer habe ich zur Seite gelegt.

    Nun zu meiner Frage:
    Wie kodiert man am besten eine Wunschsektio ? Es scheint zunehmend Frauen zu geben, die auf eigenen Wunsch und damit ohne kodierbare medizinische Indikation ihre Geburt per Sektio haben möchten.
    Gibt es irgendwo schon Schwierigkeiten mit Kassen (schließlich ist die Sektio ja auch teuerer)?
    Sollte man die Frauen erst zur Kasse schicken und erst nach Kostenübernahme operieren? (Abgesehen von der umfangreichen und gut dokumentierten Aufklärung)
    Vielen Dank

    A. Chandra