Hallo Herr Nast,
wir in Lüneburg haben auch mit dieser Kasse zu tun, aber nur mit ~ 60 - 70 Fällen /Jahr.
Sie haben in Hamburg den Nachteil keinen Vertrag nach § 112 zu haben, der sich - wenn man sich die jüngsten Bundessozailgerichturteile anschaut - eher als schützend gegenüber den Kassen herausstellt. Den Kassen ist natürlich freigestellt, ob sie Ärzte für diese Zwecke einstellen. Auf Basis der § 301 Daten und der Verlängerungsanträge dürfen die bei Kassen angestellten Ärzte überprüfen und auch bekunden, dass Ihnen die Begründungen in den Verlängerungsanträgen nicht ausreichen. In Niedersachsen müssen Verlängerungsanträge folgenden Inhalt haben: Die Diagnosen, die geplanten Behandlungsmaßnahmen, die vorausichtliche Behandlungsdauer, notwendige Rehamaßnahmen, evtl. Arbeitsunfähigkeit und eine Begründung warum die Behandlung nicht ambulant, teilstationär und Kurz- oder Regelpflege erfolgen kann.
Hand aufs Herz. Wenn man diese Information liefert, ist der Patient ziemlich nackt und dass zusammen mit dem Krankenhaus. Daher ist natürlich kaum ein Verlängerungsantrag so inhaltsreich, wie im Vertrag gefordert. Aber in unserem Vertrag ist gleichzeitig geregelt, daß Streitfälle bezüglich der Notwendigkeit des Aufenthaltes über den MDK beurteilt werden müssen. Leider ist das SGB V nicht ganz so eindeutig und bei Ihnen kann man sich ja auf keinen Vertrag nach § 112 beziehen. Man sollte den Prüfärzten jedoch keine weiteren Unterlagen zukommen lassen, es sei denn, die Patienten unterschreiben explizit für diesen Zweck (darum muss sich die Kasse kümmern)und die Kasse bezahlt für die Unkosten.
Den Vorschlag nach dem "Praktiker-Handbuch" vorzugehen, würde ich nur bedingt folgen. Zwar darf man sich von den Kassen nicht alles gefallen lassen, aber man sollte auch pragmatisch miteinander umgehen.
Langwierige Klagen vor den Sozialgerichten sind auch nicht liquiditätsfördernd und können Sie sich vorstellen, dass ein Inkassounternehmen bei der BKK -Hamburg Finger brechen geht? Ich habe versucht mit einer Beschwerde beim Senat etwas zu erreichen, aber mehr erreicht habe ich mit einem offenem Dialog mit der Kasse und der Bereitschaft auch mal zuzugeben, dass die Begründung für den Aufenthalt nicht adäquat war, d.h. in sochen Fällen auch Rechnungskürzungen hinzunehmen. Sind die Aufenthalte aber rechtlich und medizinisch in Ordnung und nicht "fehlbelegt " , sollte man mit allen Mitteln, -auch rechtlichen- dagegen kämpfen, dass Rechnungen gekürzt werden. Rechnungskürzungen aufgrund von echten "Fehlbelegungen" (und die gibt es nunmal in jedem Haus)oder fehlender Dokumentation sollten natürlich über die Chefärzte mitgeteilt werden, so dass entsprechende Maßnahmen, wie verbesserte Dokumentation, Nutzung prä- und poststationärer Behandlungssmaßnahmen, Einführung eines Aufnahmeprotokolls, Standardisierung der Verlängerungsanträge eingeleitet werden können.
Falls ein Erfahrungsaustausch über dei BKK Hamburg erwünscht ist, bitte ich um Mail-Kontakt
Mit Gruß aus Lüneburg
A.Chandra