Beiträge von nails

    Hallo zusammen,
    in "Ergänzende Klarstellung der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004" zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten"
    wird unter anderem das Beispiel 2 erläutert.

    Beispiel 2:
    Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 2 FPV und Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 1 FPV

    Aufenthalt 1 F75D (medizinisch)
    Aufenthalt 2 F02A (Operativ)
    Aufenthalt 3 F02A (Operativ)

    Dort heisst es: Die Falldaten von Aufenthalt 1 und Aufenthalt 2 (Diagnostik-Operation) sind ebenso bei der Zusammenfassung und Neueinstufung zu berücksichtigen wie die Daten des Aufenthaltes 3 (dieselbe Basis-DRG).

    Ich dachte beim Prüfkriterium Reihenfolge der Partitionen (Diagnostik-Operation) wird auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt. Eigentlich dürfen die Aufenthalte 1 + 3 nicht zusammengeführt werden, da keine unmittelbare Fallabfolge vorliegt. So ist es doch wenn nach § 2 Abs. 2 zusammengeführt wird. Warum wird im obigen Beispiel die direkte Abfolge nicht berücksichtigt ? Oder wo ist der Denkknoten?

    Wird hingegen nach § 2 Abs. 1 oder 3 (ogvd oder basis DRG) zusammengeführt, hat die direkte Fallabfolge keine Relevanz, oder ?

    Vielen Dank und Grüße,
    nails

    Hallo Medman,

    vielen dank für die Antwort.

    zu Frage2: Ich wusste nicht, dass es da unterschiedliche Definitionen gibt. Mit interkurrent ist gemeint;
    Dialysen für Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz, die wegen einer Krankheit vollstationär behandelt werden, die mit der Dialysepflicht nicht in direktem Zusammenhang steht.

    Viele Grüße,
    nails

    Hallo Forum,

    ich hätte zwei Fragen zur Abrechnung des ZE01.01 bei chronischen Dialysepatienten:

    Frage 1:

    Gegebenheiten:

    • Der Patient (chronischer Dialysepatient) wird stationär behandelt wegen einer Lungenkrankheit und wird während der Behandlung dialysiert. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung (d.h. die Nierenerkrankung ist nicht ursächlich für die stat. Krankenhausbehandlung)
    • Das Krankenhaus hat keine eigene Dialyseeinrichtung, Es wird eine externe Einrichtung in Anspruch genommen.

    In diesem Fall hätte das KH keine Möglichkeit das ZE01.01 mit der Krankenkasse abzurechnen, da gemäß § 2 KHEntgG keine allg. Krankenhausleistung, soweit klar…

    Wie verhält es sich nun, wenn ein chronischer Dialysepatient zur Shunt-Anlage oder zur Shunt-Revision ins Krankenhaus kommt und im gleichen Aufenthalt nach der Shunt-Anlage eine Dialyse durchgeführt wird? Das KH hat zwar keine eigene Dialyseeinrichtung aber die Nierenerkrankung wäre in diesem Fall ursächlich für die stationäre Aufnahme. Somit wäre es m.E. eine allgemeine Krankenhausleistung und mit der Krankenkasse als ZE abrechenbar. Wie sehen Sie das?

    Frage 2:

    Gleiche Ausgangssituation wie bei Frage 1. Bei dieser Fragestellung handelt es sich zwar um einen chronischen Dialysepatienten, der aber nicht interkurrent war.Wäre in diesem Fall eine Abrechnung des ZE01.01 mit der Krankenkasse möglich?

    Für Ihre Expertenmeinung wäre ich dankbar.

    Vielen Dank
    nails

    Guten Tag,

    bei einem Patienten kann eine geplante OP nicht durchgeführt werden, da ein Medikament nicht rechtzeitig abgesetzt worden ist.
    Es wurde auch eine CT -Untersuchung durchgeführt (Ausschluss KHK). Patient wurde am nächsten Tag nach Aufnahme wieder entlassen.

    Wie würden Sie diesen Fall einstufen, stationär oder ambulant ?

    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    nails

    Guten Tag,
    für aufklärende Antworten wäre ichIhnen dankbar. Folgende Fallkette:

    Aufnahme Entlassung DRG oGVD MDC Partition
    Fall 1 03.12.12 03.12.12 F62B 18 5 M Verlegung in KH B
    Fall 2 07.12.12 20.12.12 F49E 12 5 A Rückverlegung aus KH B
    Fall 3 26.12.12 28.12.12 F01G 14 5 O Aufnahme von zu Hause


    Prüfung Fall 1 und Fall 2
    Fallzusammenführung wegen Rückverlegung innerhalb 30 Tagen nach Entlassung des 1. Aufenthaltes.

    Prüfung Fall 1 und Fall 3
    Der 3. Fall liegt innerhalb der 30Tagesfrist (ab Entlassung 1. Fall) und hat einen Partitionswechsel innerhalb der MDC. Kommt die Regelung „unmittelbareFallabfolge“ bei kombinierten Fallzusammenführungen überhaupt zum Tragen? Wenn das zutrifft, dürften die Fälle 1 und 3 nicht zusammengeführt werden, da keine unmittelbare Fallabfolge oder? Folglich keine FZ von Fall 1 und Fall 3 ?

    Bei den Hinweisen zur „Kombinierte Fallzusammenführungen“ (Fallkonstellation 1) heißt es:
    …..Für eine Fallzusammenführung ist die DRG Fallpauschale des 3. Aufenthalts gegenüber der DRG-Fallpauschale, die sich aus der Zusammenfassung der beiden vorherigen Aufenthalte ergibt, zu prüfen.

    Wie ist dieser Satz zu verstehen? Zuerst die ersten beiden Aufenthalte zusammenführen und danach diesen zusammengeführten Fall mit dem 3. Aufenthalt prüfen? Wenn dem so ist, dann braucht man bei so einer Fallkonstellation den ersten mit dem dritten Aufenthalt gar nicht prüfen oder?

    Vielen Dank im Voraus,
    nails

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich greife das Thema nochmal auf, weil sich eine neue Fragestellung ergeben hat.

    Folgende Fallkette:
    1. Krankenhaus A Verlegung in KH B
    2. Krankenhaus B Rückverlegung in KH A innerhalb 30 Tagen
    3. Krankenhaus A Entlassung nach Hause

    Krankenhaus A führt eine Fallzusammenführung wegen Rückverlegungdurch (1 +3). Bei dem zusammengeführten Fall wird die MVD unterschritten.

    Frage:
    Ist auf die zusammengeführte DRG gemäß den Vorschriften in § 3 Abs. 2 FPV zusätzlich ein Abschlag in Bezug auf die mittlere Verweildauer vorzunehmen?

    Wir haben gelesen, „JA, es ist ein MVD-Abschlag vorzunehmen nach "Absatz 2 Satz 1“

    Was ist nun, wenn die Behandlungsdauer im KH B weniger als 24 Stunden betrug? Muss das KH A hier auch Abschläge ziehen ?

    Vielen Dank für die Antworten,
    nails