Beiträge von nails

    Hallo zusammen,in der FPV § 3 ist geregelt, wenn die Behandlungsdauer im verlegenden Krankenhaus < 24 Stunden ist, dass im aufnehmenden KH keine Verlegungsabschläge vorzunehmen sind. Soweit ok.Wie sieht es nun aus, wenn im nach hinein sich herausstellt, dass nachträglich das verlegende Krankenhaus 2 Fälle zusammengeführt hat und somit nach der Fallzu über 24 Stunden insgesamt kommt.
    Greift die o.g. FPV-Regelung nur auf den letzten Aufenthalt (unter 24 h) oder doch auf den zusammengeführten Fall. Im letzteren Fall müsste das aufnehmende KH doch Verlegungsabschläge hinnehmen.
    Vielen Dank für die Antworten im voraus.Mit freundlichen Grüßennails

    Guten Morgen Allerseits,ich habe eine Frage zur Verweildauerzählung bei tagesgleichen Fällen, die zusammengeführt werden mussten.Patient wird vom KH A ins KH B verlegt am 29.07.12. Am selben Tag Weiterverlegung ins KH C. Der Patient wird am 08.08.12 vom KH C ins KH B zurück verlegt, wo er erneut am selben Tag in ein anderes KH verlegt wird. Der 29.07.12 (stationär) und 08.08.2012 (stationär) im KH B werden zusammengeführt.Frage: Wie wird die Verweildauer im KH B berechnet ? Sind es 1 oder 2 Belegungstage ? Eigentlich wird der Entlassungstag und der Verlegungstag nie mitberechnet, oder ? Wie sieht es bei tagesgleichen Fällen wie oben beschrieben aus?Vielen Dank,nails

    Hallo zusammen,

    zunächst wünsche ich allen einen guten Start ins neue Jahr. Ich habe folgende Frage:

    Fällt die Prüfung der med. Notwendigkeit zur Mitaufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 KHG auch in die Zuständigkeit der MDK-Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V ? Oder ist die Prüfung nach § 17 b Abs. 1 KHG gesondert und unabhängig von der MDK-Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V zu betrachten?


    Vielen Dank,

    nails

    Moin,

    Ü-Schein bei vorstationär ?? Oder meinten Sie den Einweisungsschein? MRT war zur Abklärung, ob eine stationäre Aufhnahme notwendig ist. Also typisch vorstationäre Behandlung. Kann man die u.g. Leistungen eventuell im Rahmen einer "abgebrochenen vorstationären Behandlung" abrechnen? Nur die Pauschale z.B,. ohne Großgerät (MRT).

    Gruß,

    nails

    Hallo zusammen,

    gibt es eventuell eine Abrechnungsmöglichkeit für folgende Situation:

    Patient kommt zum MRT. Die Untersuchung kann aber nicht fortgeführt werden, weil der Patient Platzangst hat. Untersuchung wird also unterbrochen. Der Patient hatte ein Arztgespräch.

    Oder

    die Untersuchung kann nicht durchgeführt werden, weil der Patient Asthmatiker ist und ein Stress-MRT nicht möglich ist.

    Können Leistungen wie EKG, UKG, Arztgespräch ambulant abgerechnet werden, obwohl kein Überweisungsschein vorliegt? Oder wie könnten diese Leistungen sonst abgerechnet werden?

    Vielen Dank für die Antworten im Voraus und ein schönes Wochenende wünsche ich

    nails

    Guten Morgen,

    ein EU-Patient (z.B. aus Griechenland) kommt nach Deutschland geplant zum Zwecke der Behandlung, stationär. Bei der Einreise hat er notwendige Unterlagen für die Abrechnung mit der deutschen Krankenkasse dabei, (Leistungsnachweis von der KK im Heimatland E112-Formular, Passkopien, Identitätsnachweise etc.) Nun wie sieht es aus, wenn der Patient vom KH A ins KH B verlegt wird zur Weiterbehandlung? (KH A und KH B sind beide in Deutschland). Ursprünglich wurden die Unterlagen ja für die Behandlung im KH A bestimmt. Haben sie trotzdem Weitergeltung für eine Weiterbehandlung im anderen Krankenhaus?

    Haben Sie eventuell Erfahrungen mit ähnlichen Fällen?Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Nails

    Hallo Siggi,

    so wie es geschildert ist, wurde in der Abklärungsuntersuchung festgestellt, dass eine vollstationäre Aufnahme noch nicht, sondern später notwendig ist. Somit ist die Pauschale abrechenbar, da hier die Abklärung und keine Vorbereitung vorlag.

    MfG,

    nails

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Kunstherzpatient wird stationär behandelt und entlassen. Für das implantierte Herzunterstützungssystem wird Monate später (in dieser Zeit ist der Patient zu Hause) Ersatz-Akkus bestellt. Haben Sie eventuell Ideen wer die Kosten für diese Akkus übernimmt? Antrag beim GKV als Hilfsmittel? Oder eine andere Alternative? Gibt es eine Listung von Leistungen, die nach Heil-und Hilfsmittelverordnung vom GKV übernommen wird?

    Vielen Dank und Grüße,

    nails