Beiträge von MDK.Opfer

    Ich fürchte nur, dass auch in 6 Jahren Geriater noch nicht auf Bäumen wachsen werden. Und die "tägliche Verfügbarkeit" geht ja sogar über die Kriterien des Geri-Komplex-OPS hinaus.

    Mir graut etwas bei dem Gedanken an die Folgen: Landauf, landab müssten außerhalb der Ballungszentren Patienten zur Unzeit von A nach B verschippert werden, weil A die formalen Kriterien nicht erfüllt. B dürfte unter diesem Aspekt auch häufig ziemlich weit weg sein.

    Wer solche Patienten schon mal versorgt hat, weiß, wie schmerzhaft da meist Umlagerung und Transport sind. Da braucht es häufig nicht unerhebliche Mengen an Opioiden, die dann wiederum die Anwesenheit eines Akademikers beim Transport erforderlich machen, was dessen Verfügbarkeit auch nicht gerade verbessert. Also weitere Verzögerungen und AZ-Verschlechterung des Patienten durch einen mehr oder minder schmerzhaften Transport und mehr oder minder große Mengen zentral dämpfender Substanzen.

    Sollte die Richtlinie die Versorgung nicht eigentlich verbessern??

    Nun ja - mal aus dem Bauch raus: Vorstationäre Behandlung dienst lt. §115a SGB V u.a. dazu, die vollstationäre Behandlung vorzubereiten - also genau das, was Sie tun. Bei der ASV geht es um ambulante Erbringung von Diagnostik und Therapie (auch wenn ich zugeben muss, dass sich mir als Kliniker die elaborierte Poesie des §116b nicht vollständig erschließt).

    Wie haben Sie das denn vor Einführung der ASV gehandhabt? Ich bin mir ziemlich sicher, dass 116b nicht dazu gedacht war, zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten für eigentlich in der DRG inkludierte Leistungen zu schaffen...

    Schönes Wochenende

    Hallo allerseits,

    mir ist gerade eine neue kreative Kostenvermeidungstaktik einer großen KK untergekommen, zu der mich Ihre Meinungen/Erfahrungen interessieren würde:

    Krankenfahrten zu vorstationärer Behandlung sind verordnungsfähig, "wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V verkürzt oder vermieden werden kann " - Krankentransport-Richtlinie §7(2)b)

    Mit den meisten Kassen gibt es da auch keine Probleme (es geht um vorstationäres Assessment zur multimodalen Schmerztherapie).

    Nun hat ein Patient von seiner Kasse die Auskunft bekommen (wurde mir auch von der KK so bestätigt), sie würden die Kosten nur übernehmen, wenn innerhalb von 5 Tagen nach dem vorstationären Termin tatsächlich eine stationäre Aufnahme erfolgt. Die KK begründet das mit der Definition von "vorstationär" in §115a(2) SGB V ("

    längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung"). Das stünde auch in einer internen Arbeitsanweisung und es gäbe da keinen Spielraum.

    Mein Einwand, dass ja 3 Zeilen drüber lt. §115a (1) 1. die vorstationäre Behandlung dazu dient, "die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären" und es deswegen logischerweise auch sein kann, dass nach vorstationär auch mal gar keine Aufnahme erfolgt, interessierte sie nicht weiter.

    Da der Patient (schwerbehindert mit "G", aber leider ohne "aG") Angst hat, auf den Kosten sitzen zu bleiben, hat er den Termin abgesagt. Damit spart die KK also nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch gleich die wahrscheinlich indizierte stationäre Therapie. Ich bin einigermaßen upset über den Winkelzug mit den 5 Tagen (auf die Weise bleibt das Kostenrisiko ja immer erst mal beim Patienten), zumal die 5Tages-Grenze die KKen ja sonst auch nicht interessiert (zumindest, wenn's um die Vergütung geht).

    Wie sind Ihre Erfahrungen mit Krankentransporten / Krankenfahrten zur vorstationären Behandlung?

    Schönes Wochenende

    Sehe ich genauso: Die Einnahme eines ärztlich verordneten Medikaments ist keine Krankheit. Abhängigkeit wäre es nur bei entsprechender Symptomatik.

    Ich bin zwar kein Psychiater, aber: F18 ist die Abhängigkeit von flüchtigen Lösungsmitteln, und das ist GHB nicht (gemeint sind z.B. Klebstoff- und "Poppers"-Schnüffler, also Amylnitrit und so Zeugs)).

    GHB ist ein zugelassenes Arzneimittel (Handelsname: Somsanit), das (wenn auch nicht sehr häufig) in der Intensivmedizin zur Sedierung eingesetzt wird. GBL ist die (medizinisch nicht verwendete) Prodrug davon. Also klarer Fall von F13, würde ich als einfacher Anästhesist meinen.

    "In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig"

    Das wievielte mal ist das jetzt eigentlich, dass gesetzliche Regelungen geändert werden, um einen amoklaufenden BSG-Senat einzuhegen? Inzwischen sollte doch mehr als klar sein, dass die Interpretationen des 1. Senats eben nicht den Willen des Gesetzgebers treffen...

    So weit kommt's ja nicht mal - wer außerhalb der Krankenhausfinanzierungs-Szene kennt denn Kaysers Consilium?

    Die Kassenseite ballert ganz Deutschland medial zu mit Kampagnen, deren Wahrheitsgehalt auf Trump-Niveau liegt - aber hat irgendjemand von Ihnen in den letzten Tagen in irgendeinem Publikumsmedium (Rundfunk, Print, online) was von der DKG gehört? Außer wirkungslosen Pressemitteilungen produziert man da PR-mäßig anscheinend gar nichts - ich wundere mich schon seit Jahren, dass die Mitgliedsgesellschaften sich das gefallen lassen...

    Leider sind die ersten Absätze der DKG-Pressemitteilung so formuliert, dass sie in 80% der Redaktionen im Papierkorb landen dürfte, bevor der Redakteur zum interessanten Teil vorgedrungen ist. Kassen und GKV-Spitzenverband drücken wie immer mit schlagkräftigen PR-Abteilungen ihre Desinformationskampagnen in sämtliche Medien - und die DKG leistet sich sich Pressearbeit auf Kreiskrankenhaus-Niveau...

    ... wobei letzteres (gerade im Vergleich mit den anderen Bundesgerichten) sicherlich teilweise an der speziellen Kundenstruktur der Sozialgerichte in Sachen SGB II und XII liegen könnte - ich nehme doch an, dass Beschwerden renommierter Medizinrechtskanzleien mit institutionellen Mandanten etwas bessere Aussichten haben?

    Das gilt generell und steht ja auch so in den Kriterien des OPS: "eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin". Das "psychotherapeutische" wurde erst einige Jahre nach Einführung des OPS hinzugefügt, da offenbar etliche Kliniken der Ansicht waren, es sei multimodale Schmerztherapie, wenn man einen Psychologen frisch von der Uni kauft und mit Fragebögen beschäftigt...

    Kleines Problem beim Leitfaden: Keiner von den Autoren hat daran gedacht, in dem von Ihnen zitierten Satz (der ja sowieso an reichlich unpassender Stelle steht), ein klärendes "alleinige" einzufügen. Gemeint ist damit nicht (und zwar weder vom Berufsverband der Schmerztherapeuten noch von der SEG4), dass Therapie-Einheiten nicht durch Psychologen in der Therapie-Ausbildung erbracht werden dürften, sondern lediglich , dass ein approbierter Psychotherapeut in die Behandlung eingebunden sein muss (z.B. im Rahmen der Teambesprechungen und supervidierend).

    Leider gibt es trotzdem Fälle, in denen der jeweilige Gutachter das anders gesehen hat und ein Einzelgespräch von einem Dipl.-Psych. ohne abgeschlossene Weiterbildung nicht anerkannt hat - das gibt aber weder der OPS noch der Kodierleitfaden her.

    In "der Schmerz" 01/2018 findet sich übrigens ein ausführlicher Artikel der ad-hoc-Kommission multimodale Schmerztherapie der deutschen Schmerzgesellschaft, in dem das an 2 Stellen auch noch mal aus fachlicher Sicht klargestellt wird: "Aus Sicht der AHK ist [...} die Einbindung mindestens eines approbierten psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten in das herapeutische Team unverzichtbar" und weiter unten: " Analog kann auch ein Psychotherapeut in Ausbildung (PIA)mit in den therapeutischen Prozess eingebunden sein, sofern er unter regelmäßiger und engmaschiger Supervision eines approbierten Psychotherapeuten steht." Ist natürlich kein normativer Text, sondern nur eine fachliche Stellungnahme, aber immerhin von der hierfür kompetentesten Organisation.

    Schwülwarme Grüße

    MDK-Opfer