Beiträge von DELETED

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    VEREINBARUNGEN:
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    (1) Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu den Entgelten nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem Zusatzentgelte-Katalog nach Anlage 2 bzw. 5 abgerechnet werden. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes bleibt unberührt.

    => Die im FP-Katalog festgelegten Zusatzentgelte der Anlage 2/5 können zusätzlich zur DRG abgerechnet werden. Das indv. vereinbarte Zusatzentgelt von 2004 gilt nicht mehr.


    (2) Für die in Anlage 4 bzw. 6 benannten, mit dem bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht vergüteten Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Diese können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Entgelten abgerechnet werden.

    => Die im FP-Katalog festgelegten Zusatzentgelte der Anlage 4/6 müssen für 2005 neu verhandelt werden.


    (3) Zusatzentgelte für Dialysen können zusätzlich zu einer DRG-Fallpauschale oder zu einem Entgelt nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Fallpauschalen der Basis-DRG L60 und L71 und für das nach Anlage 3 krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelt L61, bei denen die Behandlung des Nierenversagens die Hauptleistung ist.

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    IHRE FRAGEN:
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    Was ist mit den in 2005 neuen, sofort bepreisten Entgelten: Kann ich sie abrechnen in der im Katalog angegebenen Höhe, obwohl ich sie noch gar nicht vereinbart habe, z. B. also die Chemotherapien?

    => JA

    Was ist mit den ZEs, die in 2004 individuell vereinbart wurden, aber für 2005 einen festen Preis haben, wie z. B. der künstliche Blasenschließmuskel?. Alten, vereinbarten Preis abrechnen oder neuen?

    => Im Katalog definierten Preis abrechnen

    Kann ich die 2004 individuell vereinbarten Entgelte, also z. B. die medikamentenfreisetzenden Stents, zum selben Preis auch 2005 abrechnen?

    => Nein, sie müssen für 2005 neu verhandeln

    Mfg
    mseidel

    Hallo Medcomkh,

    nach dem Ablaufschema der \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004\" besteht nicht die zwingende Fallzusammenführung geregelt durch die Absätze 1 und 2, jedoch ist ohne weiteres eine Folge von Wiederaufnahmen wegen Komplikation (Absatz 3) möglich.

    Ich denke die Krankenkassen werden in der Regel aufgrund Ihr zur Verfügung stehenden Falldaten mit einer hohen Wahrwscheinlichkeit bei dieser Konstellation eine Wiederaufnahmen wegen Komplikation erwarten.

    Wie immer sind diese Fälle mit den Kassen zu diskutieren.

    Mfg
    mseidel

    Wir überprüfen ob die aus Diagnosen und Therapien ermittelte Fallpauschale zu 16.04 oder 16.05 gehört. Dann stellen wir bei der Verschlüsselung die Frage "Mehrlingsgeburt Ja/Nein". Anscheinend ist dies aber hinfällig ! Immer wenn folgende Diagnosen kommen:
    O30.0
    O30.1
    O30.2
    O30.8
    O30.9
    O31.8
    O32.5
    O63.2
    O66.1
    scheint die Frage hinfällig zu werden, da sie ja Mehrlingsgeburten implizieren !

    Mfg
    M. Seidel

    Hallo,

    in unserem System ist ein Neugeborener kein extra Fall, sondern gehört zum Fall "Mutter" hinzu. Im IMC-Datensatz wird nach dem Geburts-/Aufnahmegewicht gefragt, soll nun hierfür das Neugeborene als eigener Fall betrachtet und in den Datensatz aufgenommen werden ??

    Danke für die Hilfe

    Mfg
    Michael Seidel