Beiträge von Elina

    Hallo allerseits!
    Zur Zeit haben wir von den Krankenkassen zur Abrechnung von Fallpauschalen beispielsweise für beisseitige Varizenoperation gekoppelt an zwei stationären Aufenthalten folgende Aussage: Das erste Bein wird operiert, abgerechnet werden kann die FP 10.01. Wenn die Operation und der 2. Aufenthalt innerhalb der Grenzverweildauer des ersten Aufenthaltes liegt, dürfte diese lediglich durch eine einmalige Abrechnung des Sonderentgeltes 10.16 abgerechnet werden. Wer kann da uns argumentativ weiterhelfen?1

    Mit freundlichen Grüßen

    E. Walther
    QM Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH

    Guten Morgen die Damen und die Herren!
    Ich hätte noch eine Frage:

    Im Bereich der Fallpauschalen und Sonderentgelte haben wir zur Zeit Probleme mit der Leistungsdefinition. Die Krankenkasse besteht darauf, daß die Erbringung einer Chemotherapie während eines Aufenthaltes in Zusammenhang mit einer Mastektomie mit axillären Lymphadenektomie mit einem Sonderentgelt 18.01 abgegolten werden muß. Sie bezieht sich auf die Textdefinition der Fallpauschale 18.01. Dies gelich gilt auch für die FP/ SE 18.02.

    Hingegen diverse Kommentierungen von einer KANN_ Bestimmung ausgehen. Also d.h. Das Krankenhaus kann auf Grund der erhöhten Kostensituation entweder FP od. SE abrechnen. Wer hat argumentativ damit Erfahrung, bzw. Wer kann uns da weiterhelfen?!

    Mit freundlichen Grüßen

    E. Walther
    Qualitätmanagement
    Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH

    Guten Morgen die Damen und die Herren!
    Ich hätte noch eine Frage:

    Im Bereich der Fallpauschalen und Sonderentgelte haben wir zur Zeit Probleme mit der Leistungsdefinition. Die Krankenkasse besteht darauf, daß die Erbringung einer Chemotherapie während eines Aufenthaltes in Zusammenhang mit einer Mastektomie mit axillären Lymphadenektomie mit einem Sonderentgelt 18.01 abgegolten werden muß. Sie bezieht sich auf die Textdefinition der Fallpauschale 18.01. Dies gelich gilt auch für die FP/ SE 18.02.

    Hingegen diverse Kommentierungen von einer KANN_ Bestimmung ausgehen. Also d.h. Das Krankenhaus kann auf Grund der erhöhten Kostensituation entweder FP od. SE abrechnen. Wer hat argumentativ damit Erfahrung, bzw. Wer kann uns da weiterhelfen?!

    Mit freundlichen Grüßen

    E. Walther
    Qualitätmanagement
    Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH

    Guten Morgen die Damen und Herren!

    Viele freundliche Grüße aus Gürteltierverleich in Mannheim! Ich bedanke mich für Ihre Beiträge zum Thema Verschlüsselungen im Bereich der Fallpauschalen und Sonderentgelte. Insbesondere sind in unserem Haus Fragen in bezug auf die Verschlüsselungen der Hysterektomien mit einer vorderen und hinteren Plastik aufgetaucht. Bei einer Operation einer Totalprolaps der Uterus wurde eine vaginale Hysterektomie mit einer vorderen Plastik durchgeführt. Vom Op-Bericht kann man zwar zwischen den Zeilen lesen, daß im hinteren Bereich auch ein "plastischer Eingriff" durchgeführt wurde, ist aber nicht ausdrücklich im OP-Bericht geschrieben. Zusätzlich wurde abdominal eine beidseitige Ovarektomie durchgeführt (Keine UmsteigeOP). Wie wurden Sie diesen Fall abrechnen, bzw. verschlüsseln?

    Mit freundlichen Grüßen

    E. Walther
    Qualitätsmanagement
    Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH

    Wer kann uns Informationen über die Fallpauschale 15.01 geben. Es geht um die Leistungsdefinition der vorderen und hinteren Scheidenplastik in Kombination mit Hysterektomie (5-704.2). Ist in der Leistungsdefinition die Prophylaxie einer Rektocele inhaltlich mitinklusive?! Wenn ja, wo steht das, bzw. wo können wir das nachlesen?!