Hallo allerseits!
Zur Zeit haben wir von den Krankenkassen zur Abrechnung von Fallpauschalen beispielsweise für beisseitige Varizenoperation gekoppelt an zwei stationären Aufenthalten folgende Aussage: Das erste Bein wird operiert, abgerechnet werden kann die FP 10.01. Wenn die Operation und der 2. Aufenthalt innerhalb der Grenzverweildauer des ersten Aufenthaltes liegt, dürfte diese lediglich durch eine einmalige Abrechnung des Sonderentgeltes 10.16 abgerechnet werden. Wer kann da uns argumentativ weiterhelfen?1
Mit freundlichen Grüßen
E. Walther
QM Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH