Hallo,
zur Datenübermittlung nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
sowie bzgl. Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 und 5 KHEntgG traf heute von der Thüringer Landeskrankenhausgesellschaft folgender Sachstandsbericht ein:
"Nach § 21 Abs. 4 KHEntgG vereinbaren die Spitzenverbände der GKV und die PKV gemeinsam mit der DKG im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten für die in Abs. 2 ebenda bestimmten Übermittlungsdaten. Die Vereinbarung nach § 21 Abs. 5 KHEntgG regelt hingegen die Höhe eines Abschlags für den Fall einer fehlenden, unvollständigen oder nicht fristgerechten Datenübermittlung durch das betreffende Krankenhaus.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat uns zum Sachstand der Vereinbarungen aktuell wie folgt informiert:
Die Vereinbarungstexte sind auf Spitzenverbandsebene zuletzt am 10.7.2002 beraten worden. Dabei wurden folgende Ergebnisse erzielt:
1. Das auf dem Verhandlungsstand vom 23.05.2002 beruhende Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik für die Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 KHEntgG ist noch nicht abgeschlossen.
Die Anlage 1 zur vorstehenden Vereinbarung (DRG-Daten für § 21 KHEntgG) wurde wegen der erforderlichen Klärung aktueller fachlicher Fragen zum DRG-Datensatz an den zuständigen Krankenhaus-Entgelt-Ausschuss (KEA) überwiesen, der darüber in der kommenden Woche (29. KW) beraten wird.
2. Zum Inhalt einer Vereinbarung nach § 21 Abs. 5 KHEntgG (Abschlagsregelung) wurden ohne konkretes Ergebnis die unterschiedlichen Positionen ausgetauscht.
3. Beide Vereinbarungen stehen für das Spitzengespräch der Beteiligten Anfang August 2002 erneut zur Beratung an.
Im Spitzengespräch am 10.7.2002 wurde gemeinsam – auch im Einklang mit dem Vertreter des BMG – festgestellt, dass die Übermittlung der DRG-Daten durch die Krankenhäuser nicht, wie in § 21 Abs. 1 KHEntgG vorgesehen, zum 1. August 2002 erfolgen kann, da die verbindliche Festlegung des DRG-Datensatzes noch nicht abgeschlossen ist.
In der Frage der DRG-Datenstelle wird sich voraussichtlich auch in der nächsten Woche (29. KW) eine Klärung ergeben."
Somit passiert also zum 01.08.2002 bzgl. Datenlieferung ersteinmal nichts... :dance1:
Mit Grüssen aus Thüringen
M. Rudolf