Beiträge von Witten

    Hallo,
    Eine kurze Darstellung, wie man es auch machen kann:
    Wir überwachen elektronisch über den §301 Datenverkehr die Kostenzusage, sodass sog. MDK Fälle, bei denen ja die KOGA zurückgenommen wird, automatisch markiert werden können. Die Tatsache, dass ein Fall strittig ist, steht nun sofort sowohl der Verwaltung, als auch berechtigten Ärzten als ToDo-Liste zur Verfügung. Über Kennzeichen kann der weitere Verlauf nun gesteuert und sichtbar gemacht werden. Dies beginnt mit der „Erklärung“ eines MDK Falls, läuft über die ärztliche Begründung, die neue Kostenzusage.......bis eine Einigung erzielt wird und ein neuer §301 Datensatz an die Kasse gesendet wird. Zwischenzeitlich sind die Informationen auch als zusammengefasste Berechnungen nach verschiedenen Filterkriterien wie Abteilung oder Kostenträger als offene Posten Liste für die Finanzbuchaltung und andere darstellbar.

    Der gesamte Schriftverkehr kann in der digitalen Patientenakte unter einem Register MDK eingesehen und erstellt werden. Interne Dokumente werden hier nach Erstellung automatisch eingefügt, externe lassen sich ggf. scannen. Damit bleiben alle Informationen für jeden berechtigten Anwender jederzeit vollständig im Blick.

    So machen wir das

    Gruß
    I. Witten

    Der Meinung von Herrn Konzelmann kann ich mich nur anschließen! Wie schreibt das DIMDI auf der Homepage:

    Kalkulierende Krankenhäuser sollten jedoch den Erweiterungskatalog anwenden und diese Daten dem InEK liefern, um die Differenzierung und Optimierung des DRG-Katalogs voran zu bringen.
    Anwender des nicht-amtlichen Erweiterungskatalogs sollen nicht für Abrechnungs- und andere Zwecke doppelt verschlüsseln.......... [daher] führt die Verwendung eines Kodes aus dem Erweiterungskatalog in die gleiche DRG wie der richtig ausgewählte Kode aus dem amtlichen OPS-301.

    Ich verstehe auch das Problem der Krankenkassen nicht ganz! Mit unserem KIS funktioniert die Sache so, dass optionale OPS Ziffern seit dem 01.01.04 im Hintergrund automatisch in amtliche Ziffern überführt werden, die dann wiederum automatisch vollelektronisch über §301 den Kassen zugestellt werden. So sieht es auch die Verordnungslage vor. Optionale Kodes sind grundsätzlich von der Übertragung nach §301 oder §21,4 auszunehmen.
    Die nicht amtlichen Kodes bleiben dem Anwender aber erhalten. Wenn also eines Tages das InEK oder DIMDI einen Weg beschreiben, wie diese Informationen abzugeben sind, können diese patientenbezogen auf Knopfdruck erstellt werden.

    So leicht kann´s sein

    Sehr geehrter Herr Sommerhäuser,

    Da haben Sie im Grundsatz natürlich völlig recht. Ohne mich hier zum Sprecher des VHitG machen zu können oder zu wollen, glaube ich weiterhin, dass Sie einen Verband mit dieser Anforderung an die Grenze seiner Aufgaben bringen. Die berechtigterweise beklagte Unheitlichkeit in der Nomenklatur hat nun einmal historische Ursachen, die in aller Regel aus den Wünschen von Kunden entstanden sind. Nun aus formalen Gesichtspunkten eine Vereinheitlichung von Bezeichnungen über alle KIS Hersteller zu oktruieren würde diese zwingen, Ihren Kunden gegenüber sinnvolle Argumente für ein solches Vorgehen zu finden. Zudem wäre in jedem Fall natürlich ein Programmieraufwand (ohne finanzielle Gegenleistung!) zu leisten. Bei diesen Voraussetzungen ist die Konsensfähigkeit aber schnell verraucht! Die meisten Kunden hätten nämlich wohl gar kein Interesse, sich von gewöhnten Begriffen zu trennen und die meisten Anbieter haben im Augenblick ohnehin so viel zu tun, dass sie kaum ein Interesse haben dürften Ressourcen für diesen Akt freizustellen.
    Das Argument der Ergonomie kann ich nicht recht nachvollziehen. Es handelt sich doch eigentlich nur um die Verwendung von Begriffen -das hat mit Ergonomie nichts zu tun, solange die Inhalte nicht unverständlich werden.
    Wir sind ohnehin den Weg gegangen, unsere Begrifflichkeit an möglichst offiziellen Terminologien zu orientieren und verwenden daher den Sprachgebrauch des § 301. Folglich heißt eine Nebendiagnose bei uns eben auch Nebendiagnose!
    Zur Aufnahmeuhrzeit will ich Ihre Meinung gerne teilen, auch wenn sich natürlich auch dabei Streitigkeiten ergeben könnten. Ganz anders ist das aber schon wieder mit Verlegungszeitpunkten! (Ein Haus-Psychiatrischer Fall- Suizidversuch (Sprung aus Fenster)- Unfallchirurgie; Verlegung beim "Verlassen der Psychiatrie" oder bei der Aufnahme in der UCH???).
    Sie sehen, mann kann fast alles in uneinheitliche und kaum nachvollziehbare Termini zerreden.

    mit freundlichem Gruß

    I. Witten

    Wertes Forum, sehr geehrter Herr Chandra,

    Alle Beiträge zu Ihrer Anfrage zeigen das Dilemma, dass offizielle Definitionen zu den Zeitbegriffen eben nicht vorliegen. Das gilt schließlich sogar für die Schnitt-Naht Zeit, bei der an mancher Stelle diskutiert wird ob die Naht wirklich die Naht oder der letzte Pflasterstreifen am Wundverband ist.
    Den VHitG nun in die Pflicht nehmen zu wollen, eine solche Definition herbeizuführen macht wohl überhaupt keinen Sinn! Wer würde auf Seiten der Fachverbände dieser Definition wohl folgen??? Andersherum die Fachverbände als Inititive des VHitG dazu zu bringen, sich über eine solche Definition zu einigen, erscheint mir auch als wenig erfolgversprechend. Sie kennen doch vermutlich die Diskussion um Überleitungszeiten zwischen Operationen so gut wie ich. Wenn aber schon in jeder Einrichtung darüber gestritten wird, was denn eigentlich eine erforderliche Vorbereitungszeit für die Anästhesie darstellt und nach kurzer Zeit dann von beiden Seiten auf eigene Auswertungen zugegrifen wird um nachzuweisen, dass man selbst am wenigsten Zeit verplempert, kann doch keiner ernsthaft glauben, dass die Fachverbände hier konsensfähig wären.
    Als KIS-Hersteller gilt es folglich einen vernünftigen Mittelweg zu gehen und die Bedürfnisse der Kundschaft möglichst umfassend zu befriedigen. Wie Sie Herr Chandra wissen, ist es in unserem System weitgehend der Festlegung des Kunden überlassen, welche Zeiten überhaupt erfasst werden sollen. Die Minimalanforderung bleibt aber die S_N_Zeit, da sie für die KTR unerlässlich ist. Alternativ können Sie bei uns aber auch individuelle Personalanwesenheitszeiten dokumentieren, die dann anstelle der S_N_Zeit in der KTR verwendet werden. Und das scheint mir der Weg aus dem Definitionsproblem! Wenn Sie nämlich die Mitglieder einer Op Mannschaft individuell mit ihren Zeiten erfassen, ist es egal ob es sich um Chirurgen, Anästhesisten, Kardiotechniker,Schwestern..... handelt. Für die Zwecke der KLR/KTR ist eine solche Erfassung ideal. Auch für sonstige statistische Auswertungen erscheint mit diese Größe übrigens am geeignetsten.

    Die Autoren des Kalkulationshandbuches sind diesen Weg aber natürlich nicht gegangen, denn wer wollte schon den damt verbundenen Aufwand verpflichtend für alle KH festschreiben.

    m.f.G

    I. Witten