Beiträge von Th_Guenther

    Guten Morgen

    Hinweis im OPS:
    Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, hier spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe
    entsprechenden, vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen
    .

    Für den beschriebenen Fall handelt es sich um eine Mitarbeiterin, mit einer 3-jährigen Ausbildung, gehe davon aus, dass sie in einem dieser Berufsgruppe entsprechenden, vergüteten Beschäftigungsverhältnis steht.
    Die angebotene Backgruppe hat sicherlich einen therapeutischen Ansatz.

    Das Problem hierbei ist die weiche formulierung im OPS, da die Berufsgruppen eben nicht abschließend spezifiziert sind. Streng nach Wortlaut sind die Kriterien erfüllt.
    Somit ist es formal korrekt, die im Rahmen der Backgruppe erbrachten TE zu zählen.

    Ihnen allen einen angenehmen Arbeitstag und ein schönes Osterfest.

    Guten Tag

    Es handelt sich im OPS bei den aufgeführten Berufgruppen unter den Spezialtherapeuten micht um eine abschliessende Auflistung, sondern um eine beispielhafte.
    Aus diesem Grund sind durchaus die TE für die angebotene Backgruppe zu zählen.

    Wünsche noch eine angenehme Osterwoche.

    Liebe Mitstreiter

    Habe keinen passenden Beitrag finden können und eröffne daher einen neuen.
    Wende mich heute mal mit einem Problem an euch und vertraue auf eurer Expertenmeinung.

    Folgender Sachverhalt aus 2011:

    DRG: I09B (Rel. Gewicht 3,93)
    HD: M43.16 Spondylolisthesis Lumbalbereich
    ND´s:Ettliche, keine jedoch CCL oder sonst irgendwie relevant in Bezug zur DRG
    OPS (nur die relevanten): 5-836.30 Spondylodese 1 Segment und 5-783.0 Implantation eines interspinösen Spreizers (ZE125.01)

    Es fand eine MDK-Prüfung statt und es wurde wie folgt begutachtet:

    DRG: I10D (Rel. Gewicht 1,453)
    HD: M43.16 Spondylolisthesis Lumbalbereich - bestätigt
    ND´s: Ettliche, keine jedoch CCL oder sonst irgendwie relevant in Bezug zur DRG- bestätigt
    OPS (nur die relevanten): 5-836.30 Spondylodese 1 Segment (wird gestrichen, da Bestandteil von 5-783.0) / 5-783.0 Implantation eines interspinösen Spreizers (ZE125.01) - bestätigt


    Meine Frage/n an das Gremium:
    Ist diese Aussage des MDk korrekt?
    Im OPS-Katalog ist bei den Hinweisen zu den Spreizern nicht erwähnt, dass eine Spondylodese zusätzlich verschlüsselt werden muss/kann.
    Bei den interspinösen Cages ist jedoch ein entsprechender Hinweis angegeben.
    Soll heißen lt. OPS-Katalog muss/kann bei Verwendung von Cages eine Spondylodese zusätzlich kodiert werden, bei der Verwendung eines Spreizers jedoch nicht, da nicht zusätzlich darauf hingewiesen wird.
    Bedeutet der fehlende Hinweis tatsächlich, dass eine zusätzliche Kodierung ausgeschlossen ist?

    Danke euch im Voraus für eure Meinungen.

    Auch von mir lieber Reinhard ein paar Worte.

    Vielen Dank für die letzten Jahre! Deine Beiträge im Forum und die persönlichen Gespräche haben mir immer sehr viel gebracht.
    Dies werde ich auf alle Fälle missen. Mich hat es immer sehr beeindruckt, mit welcher Weitsicht du die Themen angegangen bist.

    Freu mich aber, dass du weiterhin am DRG- und PEPP-System mitwirkst.

    Ich wünsche dir bei deinen neuen Aufgaben viel Freude. Lass es dir gut gehen. 8)

    Hallo f_2

    Möchte auf folgende Kodierrichtlinie verweisen:

    D013c Im Systematischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen

    „Und” in Titeln
    „Und” steht für „und/oder”. Zum Beispiel sind in der Schlüsselnummer A18.0† Tuberkulose der Knochen und Gelenke die Fälle „Tuberkulose der Knochen”, „Tuberkulose der Gelenke” und „Tuberkulose der Knochen und Gelenke” zu klassifizieren.


    Somit ist F19.2 für das von Control-Lord genannte Beispiel zutreffend:

    Wünsche noch einen angenehmen Arbeitstag.