Beiträge von t_woschnik

    Zitat


    Original von rostm:
    ...ich meine wir sollten kämpfen...(Letztendlich ist es ja das, was die Kassen immer wieder versuchen: Leistungen versprechen, Leistungen erbringen lassen, Bezahlung der Leistung verweigern...


    Hallo zusammen,

    kann Herrn Rost nur zustimmen. Die Krankenkassen stellen sich aus ihrer finanziellen Problematik heraus gegen geltendes Recht und willfährige Krankenhäuser lassen sich dies (anscheinend immer noch) gefallen. Wie weit dürfen denn unsere "Partner" da noch gehen?
    Jeder durch solche dubiosen Aktionen "verlorene" Fall ist für das Krankenhaus ein weiterer Schritt zum Mindererlösproblem in 2003.

    Dann noch zum Punkt "Berücksichtigung von Befunden" von Herrn Mehlhorn: Sie erhalten hier, wenn Sie 3 verschiedene Personen fragen, 4 unterschiedliche Antworten, denn die Frage ist noch ungeklärt. Sie wäre etwas für die DKR 2004.

    Mit freundlichem Gruß

    Thomas Woschnik

    Hallo zusammen,

    Herrn Lückert's Anmerkungen können nur wärmstens zur Nachahmung empfohlen werden! Im Bereich DRG-Abrechnung wie auch z.B. MDK-Prüfung.

    Die Kenntnis, die Beachtung und das Beharren auf den Vereinbarungen der Landesverträge bzw. Pflegesatzvereinbarungen durch das Krankenhaus - und zum richtigen Zeitpunkt das Einschalten eines Rechtsanwalts - führt oft schon kurz- bis mittelfristig dazu, dass Kassen (und MDK) sich von ihrem unrechtmäßigen Verhalten zurückziehen.

    Die wissen genau, wann keine Aussicht auf Erfolg vor Gericht besteht.

    Was muss noch passieren, bis KH-Geschäftsführungen bereit sind, endlich von ihrem "Schmuse"kurs abzugehen (siehe DKI-Krankenhaus-Barometer Herbstumfrage 2002, Seite 51 Abb. 40)?

    Mit freundlichem Gruß

    T. Woschnik

    Hallo Herr Siefert,

    diese Fragen sollten Sie am besten Mal an Ihren KIS-Hersteller richten, der anscheinend nicht mit einer sog. relationalen Datenstruktur (= eine einmal erfasste Information existiert nur einmal im System) arbeitet.

    Das Krankenhaus sollte in der Vertragsgestaltung darauf achten, dass der Anbieter die Software so gestaltet, dass alle erfassten Daten aus dem KIS auch korrekt in den Datensatz nach § 301 SGB V (zur Abrechnung) bzw. demnächst auch § 21 KHEntgG (zur DRG-Pflege) überführt werden.

    Wie die Fa. das mit welchem Datenmodell hinbekommt, sollte dann nicht mehr Ihr Problem sein. Natürlich ist das Datenhandling durch solch ein Konstrukt, wie Sie es bei sich schildern, wenig benutzerfreundlich. :(

    Ggf. können Sie aus den Antworten aber dann für sich ableiten, ob Sie immer alle schon erfassten Diagnosen in den neuen Datensatz übernehmen müssen, damit nachher nix verloren geht.

    Oder auch erkennen, dass Sie ggf. den Anbieter wechseln sollten! 8o

    Hallo Herr Cramer,

    weder G81,- noch I69.- sind in ICD-10 SGB V 2.0 als Stern-Kode gekennzeichnet, daher kann die Kreuz-/Stern-Systematik hier gar nicht angewandt werden. (Details siehe auch Vorspann zur ICD-10 SGB V 2.0 - Anleitung zur Verschlüsselung, 6. Absatz)

    Die korrekte Kodierung Z. n. Apoplex nach DKR 2002 hat bereits Herr Rembs beantwortet.

    Bezüglich CC-Werten bzw. PCCL-Steigerung ist es wie mit den meisten Nebendiagnosen in AUS: abhängig von der Basis-DRG werden unterschiedliche Scores erzielt, hier z.B.

    G81.- op. Partition 3 nicht-op Partition 1,2 oder 3
    I69,- 2,3 oder 4 2 oder 3

    Es kann also weiterhin nur der Grundsatz gelten: behandlungsrelevante Nebendiagnosen nicht "vergessen" zu dokumentieren. Das gilt insbesondere für den die Hemi "erklärenden" Kode I69.-.

    Was sich unter welchen Umständen bei uns einmal wie auswirken wird - ???

    Schönen Gruß aus dem langsam abtrocknenden München

    Thomas Woschnik :rotate: