Beiträge von USchmidt

    Hallo Forum,
    heute wurde zum Thema \'Pneumoniebögen\' veröffentlicht:
    \"Leistungsbereich \'\"Ambulant erworbene Pneumonie\"\'

    Für den im Jahr 2005 eingeführten neuen Leistungsbereich \"Ambulant erworbene Pneumonie\" werden Sanktionen im Einführungsjahr ausgesetzt. Dieser Leistungsbereich ist dennoch dokumentationspflichtig. Zur Berechnung der Dokumentationsrate wird jedoch im Jahr 2005 der Leistungsbereich \"Ambulant erworbene Pneumonie\" nicht einbezogen. Die Anlage 2 der Vereinbarung gemäß § 137 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser wird entsprechend modifiziert.\"
    siehe hier GeQiK

    Hallo miguel79,

    der Vorschlag \"17\" für die interne Verlegung passt m.E.
    Bei einer internen Verlegung gibt\'s aber keine neue Aufnahmeanzeige,
    so dass hier die Angabe eines Aufnahmegrundes entfällt.

    Wird der Fall von extern in die \"besondere Einrichtung\"
    aufgenommen, gibt es in den aktuellen Schlüsselverzeichnissen
    keinen \"Aufnahmegrund\" der die \"besondere Einrichtung\" herausstellt.

    Guten Tag, Hülsi,
    vielen Dank, Herr Schaffert,
    ja, so sehe ich das auch und ein Blick in die vorliegende Empfehlung bestätigt das m.E. :
    \"Die vollstationäre Aufnahme ist notwendig, wenn diese nach Prüfung durch
    das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 SGB V). Dies gilt dann als unstreitig, [c=red]wenn ein oder mehrere der Kriterien [/code] des Katalogs in Anlage 2 die Schwere der Erkrankung und/oder die Intensität der Überwachung oder Behandlung zum Zeitpunkt der Aufnahme belegen; die Anwendung der Override Option bleibt hiervon unberührt. Die Vereinbarungen nach § 115b SGB V sind hinsichtlich der besonderen Begründungspflicht (allgemeine Tatbestände)bei Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden sollen, zu beachten. Aufgrund der in diesen Fällen erhöhten Dokumentationspflicht ist das Vorliegen der allgemeinen Tatbestände in der Krankenakte festzuhalten.\"

    Der Schlüssel ist \"... ein oder mehrere Kriterien ...\"

    Guten Morgen, Hülsi,
    die DKG e.V. hat \"Empfehlungen\" hierzu veröffentlicht.
    Empfehlungen Prüfungen §17c - Anlage 2 Hier finden Sie auch die Regeln über Abhängigkeiten zwischen den Kriterien und eine Erläuterung der \"Override\"-Funktion (kein Kriterium trifft zu, aber der (Fach-)Arzt entscheidet letztlich).

    An anderer Stelle im Forum wird aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein blosses \"Ankreuzen\" in einem Erhebungsformular nicht genügt - die \"Kreuzchen\" müssen auch in der \"med. Dokumentation\" nachvollziehbar/nachprüfbar sein.

    Hallo Forum, meine Bitte um Unterstützung:

    Wie sind nachstationäre Tage abzurechnen,
    wenn die DRG keine obere Grenzverweildauer hat.
    Sind sie dann mit jedem Tag abzurechnen oder nie abzurechnen?

    Der \"Abrechnungsleitfaden\" bringt mich hier nicht wirklich weiter:
    >>>
    2.7 Entgelte für nachstationäre Behandlungen
    Pauschalen zur nachstationären Behandlung bzw. Leistungen mit medizinischtechnischen Großgeräten können neben einer DRG-Fallpauschale nur abgerechnet werden, sofern die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die OGVD der Fallpauschale übersteigt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG; vgl. Beispiel 3 bzw. bezüglich Wiederaufnahmen Beispiele 8 und 9). Hier werden die entsprechenden Pauschalen bzw. Großgeräteleistungen für nachstationäre Behandlungen nach der \"Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V\" abgerechnet. Auch nachstationäre Prozeduren sind bei der Gruppierung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen, sofern diese nicht separat vergütet werden; dies gilt jedoch nicht für Prozeduren, die im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung erbracht werden (§ 1 Abs. 6 Satz 4 KFPV 2005). Das heißt grundsätzlich sind alle Leistungen mit der DRG-Fallpauschale abgegolten, da die Prozeduren der vor- und nachstationären Behandlung bei der DRG-Ermittlung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten. Außerhalb der oberen Grenzverweildauer dürfen die Pauschalen für nachstationäre Behandlungen sowie etwaige Großgeräteleistungen abgerechnet werden. Allerdings gehen diese Prozeduren dann nicht mehr in die Gruppierung der zugehörigen DRG-Fallpauschale mit ein. Sofern durch die Nachgruppierung der nachstationären Prozeduren innerhalb der OGVD der DRG-Fallpauschale eine neue DRG-Fallpauschale mit einer höheren OGVD ermittelt wird, ist diese neue OGVD maßgeblich zur Prüfung, ob ggf. nachfolgende nachstationäre Behandlungen wegen Überschreiten der OGVD separat vergütet werden können oder mit der nachgruppierten DRG-Fallpauschale abgegolten sind und ggf. einen neuen Nachgruppierungsprozess auslösen.
    <<<

    Ich hoffe, ich habe bei meiner Suche im Forum keine bereits vorhandene Antwort übersehen.

    Hallo Forum!
    a) selbstverständlich handelt es sich um frei erfundene Daten
    in der \"Beispielliste\"!
    b) Der Blick auf die \"Verweildauer\" stellt sicher keine Handlungsmaxime dar, sondern bietet nur eine Form der Unterstützung.
    Immerhin wurde eine \"geplante Verweildauer\" kommuniziert.
    Droht eine Überschreitung der \"geplanten Verweildauer\" ist eine
    Nachfrage ja vielleicht erlaubt/sinnvoll.

    Hallo \"Sophie\",
    auch wenn ich nur \"indirekt\" angesprochen wurde:
    Einige unserer Kunden nutzen einen \"Visitenreport\" (siehe Abbildung).
    Es wird so früh wie möglich \"gegroupt\" und der entstehende Report
    enthält die Angaben zum jeweiligen Fall: gemeldete voraussichtliche Verweildauer gem. §301, geplante interne Verweildauer, vorläufige DRG (mit den Katalogverweildauern), aktuelle Verweildauer, usw.

    Dieser Report begleitet die Visite, so dass täglich die \"Verweildauer\" im Blick ist und als \"angenehmer Nebeneffekt\" auch das Belegungsmanagement optimiert werden kann.
    Sicherlich ist das \"frühe Grouping\" eine potentielle Fehlerquelle - andererseits ist es allen Beteiligten klar, dass es sich hier zunächst nur um eine \"Arbeitshypothese\" handelt.