Beiträge von Rosinchen

    Eine "anständige" PKMS -Prüfung auf der Basis einer mittelprächtigen Dokumentation dauert im Regelfall um die 3 Stunden... das im Rahmen einer BEgehung?! Vermutlich hatte Ihre MDK-Gutachterin noch ausreichend andere Fälle dabei

    Unser MDK überlegt auch gerade, die PKMS-Fälle aus den normalen Begehungen herauszunehmen und von spezialisierten Leuten (vermutlich Pflegekraft + Arzt) begutachten zu lassen. Macht m.E. nach auch Sinn!

    Hallo,
    ich würde gerne das Ergebnis aus dem heutigen Termin beim BSG (9:30 Uhr - B 3 KR 14/11 R - Städt. Klinikum W. ./. AOK Niedersachsen) abwarten wollen.


    Das BSG-Urteil bezieht sich doch nur auf das Verstreiche n der 6-Wochenfrist, nicht auf eine vermutete oder tatsächliche "Ausweitung des Prüfauftrags" des MDK!


    Bzgl. dieser Fragestellung ("Aufgabe des MDK") äußert sich das BSG aber ebenfalls
    eindeutig: der MDK prüft gemäß §275 die Abrechnung des KH im Hinblick auf die medizinischen Notwendigkeit, die Länge und die korrekten Kodierung zum Zweck der Reduzierung des Abrechnungsbetrags. Also komplette Prüfung des gesamten Falls. Die Nennung eines PrüfANLASS für das Auslösen des Prüffalls ist nur dafür da, die Prüfung nach §275 durch die KK zu begründen - im Gegensatz zur Prüfung nach § 17c, in der keine Begründung erfolgen muss. (BSG Urteil vom 22.6.2010 AZ: B 1 KR 1/10 R).


    Wer nicht so auf Interpretation von BSG-Urteilen steht und es lieber knackig formuliert sieht, hier ein frisches Folgeurteil des SG Berlin von Jan. 2012 zur Frage nach der "Ausweitung des Prüfauftrags" durch den MDK, versteht auch der juristische Laie: Az. S 36 KR 242/11 8|


    Grüßle


    Zitat


    Original von AnMa:

    Man verweist abschließend noch auf ein Urteil des Sozialgerichtes Meiningen AZ S 16 KR 947/06.


    Hallo AnMa,
    danke für den informativen Beitrag!
    Ich glaube, die Frage lässt sich ohnehin nur juristisch klären - und hier im Forum gibt es vermutlich nur wenig juristisch gebildete Fachleute.
    Insofern können wir viel spekulieren - die Auslegung müssen wir den Fachleuten überlassen.

    Das gilt übrigens auch insbesondere für die Formulierung \"Im Verantwortungsbereich der Klinik\", die mir im privaten Rahmen mal von einem Juristen erklärt wurde... das Wort \"Schuld\" kam darin (sehr zu meiner Verblüffung) übrigens ebenso wenig vor wie der Umstand des \"verantwortlich sein\"!

    Hier noch ein ganz frisches Urteil vom SG Leipzig zur Fallzusammenführung bei Carcinom-Diagnose: S8KR 92-07
    Ähnlich wie das Meininger Urteil, nur ausführlicher begründet.

    Hallo Gertig,

    Ihre Anfrage ist etwas unklar - wer hat nun was als HD verschlüsselt? Die Angabe der DRG reicht da nicht, um das zurück zu verfolgen.
    Ansonsten ist ja die HD-Kodierung in den DKR gut geschildert - Frage ist hier: stand der Infarkt bei Aufnahme bereits im Raum/ sind Dyspnoe und D-Dimer-Anstieg hier im Zusammenhang zu sehen? Das lässt sich hier ohne weitere Angaben (Aufnahmebefund, Diagnostik, Labor etc.) nicht im Forum beantworten...

    Wenn der INfarkt jedoch unabhängig am 3. Tag auftrat, ist er nicht als HD kodierbar, auch wenn er die meisten Ressourcen verbraucht hat. Klassisches Beispiel: Lungenembolie nach OP. Nicht als HD kodierbar.

    Zitat


    Original von ETgkv:
    ich habe gestern zufällig einen artikel über die schwierigkeiten einen textilen medikamenenträger zu entwickeln gelesen. Nanotechnik, kontrollierte konstante abgabe etc.

    Ist denn die gaze als med-träger zugelassen? Medizinproduktgesetz?


    Danke für die Erweiterung meiner kritischen Gedanken :sonne:

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    ich würde vorschlagen, wir halten uns an den Wortlaut. Dort heißt es \"Einlegen eines Medikamententrägers\" und nicht \"Implantation...\"

    Hallo Herr Schaffert,

    habe ich mich schon wieder so unklar ausgedrückt??? :erschreck:

    Ich wollte durch das Beispiel der \"Implantation\" nur ausdrücken, dass unter \"Medikamententräger\" vermutlich kein Gazestreifen gemeint ist, sondern etwas, das explizit implantiert/explantiert werden muss.
    Ich wollte NICHT sagen, dass man die Gaze implantieren muss...

    Also: für mich ist \"Medikamententräger\" kein getränkter Tupfer, sondern etwas ganz anderes!
    Ansonsten wäre JEDER Trägerstoff kodierbar, also auch das Hartfett beim supp., die Kapsel der Tablette etc...

    Zitat


    Original von Rosinchen:
    Guten Morgen,

    ich habe mich nicht gut ausgedrückt: es besteht kein Zweifel an der Natur des Jodoforms, aber an der Form des Medikamententrägers.
    Ich denke da eher an etwas anderes als ein Gazestreifen, der in eine Abszesshöhle gestopft und täglich gewechselt wird. Im Prinzip könnte man dann auch diskutieren, ob Tabletten in Kapselform oder Supps \"Medikamententräger\" sind - oder?
    S. auch OPS 5-892.3 + 4, hier wird der Medikamententräger z.B. explizit implantiert und explantiert... ich glaube schon, dass unter \"Medikamententräger\" eher ein dauerhaftes Teil (PLastikhülse, Stent o.ä.) verstanden wird, das zumindest für längere Zeit eingelegt wird zur kontinuierlichen Medikamentengabe.

    Und dass eine Drainage separat kodierbar ist, würde ich bestreiten, wenn es sich nur um eine intraoperativ ableitende handelt...nur wenn es sich um eine therapeutische Drainage mit eigenständigem Eingriff handelt, z.B. Bülau etc., würde ich das für kodierbar halten.

    Guten Morgen,

    ich habe mich nicht gut ausgedrückt: es besteht kein Zweifel an der Natur des Jodoforms, aber an der Form des Medikamententrägers. Ich verstehe da eher etwas anderes als ein Gazestreifen, der in eine Abszesshöhle gestopft und täglich gewechselt wird. Im Prinzip könnte man dann auch diskutieren, ob Tabletten in Kapselform oder Supps \"Medikamententräger\" sind - oder?
    S. auch OPS 5-892.3 + 4, hier wird der Medikamententräger z.B. explizit implantiert und explantiert... ich glaube schon, dass unter \"Medikamententräger\" eher ein dauerhaftes Teil (PLastikhülse o.ä.) verstanden wird, das zumindest für längere Zeit eingelegt wird zur kontinuierlichen Medikamentengabe.

    Und dass eine Drainage separat kodierbar ist, würde ich bestreiten, wenn es sich nur um eine intraoperativ ableitende handelt...nur wenn es sich um eine therapeutische Drainage handelt, z.B. Bülau etc., würde ich das für kodierbar halten.