Beiträge von BoB77

    Hallo Nanau,

    das Exclusivum des Anaphylaktischen Schocks T78.2 besagt

    "T78.2 Anaphylaktischer Schock, nicht näher bezeichnet
    Allergischer Schock
    Anaphylaktische Reaktion
    Anaphylaxie
    o.n.A.
    Exkl.: Anaphylaktischer Schock durch:
    • Nahrungsmittelunverträglichkeit (T78.0)
    • Serum (T80.5)
    unerwünschte Nebenwirkung eines indikationsgerechten Arzneimittels bei
    ordnungsgemäßer Verabreichung (T88.6)
    "

    Also eher T88.6, dort steht allerdings im Exclusivum des Kapitels T80-T88 (Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert):

    "Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln und Drogen (A00-R99, T78.-)"

    -> somit doch eher ein Kode, der das Symptom bzw. die Nebenwirkung (resp.Insuff bzw. Schock) beschreibt. Der T-Kode könnte meines Erachtens nur zur näheren Beschreibung als ND angeführt werden.

    Oder interpretiere ich falsch?

    Liebes Forum,

    Pat. kommt nach erstmaliger, ordnungsgemäßer Medikamenteneinnahme zur Aufnahme.
    Er klagt über Unruhe,erhebliche Gesichts-/ Lippenschwellung, bläulich-livide Hautfarbe, schockig,
    akute Luftnot mit Stridor.

    Entschluss zur Intubation, diese scheitert jedoch aufgrund von Verlegung der oberen Atemwege durch extremes Ödem und Schwellung der Gesichtsweichteile,der Halsweichteile sowie vom Pharynx und Larynx-> Notfalltracheotomie, 9 Beatmungsstunden

    Meine Frage:

    Welche HD bildet o.g. Verlauf ab?

    J96.00 akute resp.Insuff
    R57.8 Sonstige Formen des Schocks
    T78.2 Anaphylaktischer Schock, n.n.b.

    Vielen Dank im Voraus!

    Liebes Forum,

    bei folgender Konstellation bebötige ich Hilfe:

    1. Aufenthalt:

    Aufnahme des Patienten aus KH A am 10.1. zur Schrittmacherimplantation bei Sick-Sinus-Syndrom, 1 BT, DRG F12G (ogvd 15 Tage)
    -> dann Rückverlegeung nach KH A

    2. Aufenthalt:
    Wiederaufnahme des Patienten aus KH A am 16.1. wegen Wundhämatom zur Ausräumung, -> Wiederkehrer wg. Komplikation-> neue DRG F12E mit ogvd 27 Tagen
    ->dann Rückverlegeung nach KH A

    3. Aufenthalt:
    Wiederaufnahme des Patienten aus KH A am 2.2. wegen fraglicher Wundinfektion,
    -> Entlassung des Patienten

    Kostenträger fordert nun FZ des 1.(bereits zusammengeführten Falls mit 2. Aufenthalt) mit 3. Aufenthalt wegen Rückverlegung.

    Welches der Beispiele der "Kombinierten Fallzusammenführung" trifft o.g. Konstellation?

    Vielen Dank im voraus!

    Liebe Grüße,
    BoB77

    Guten Tag liebes Forum!

    Ich bin auf der Suche nach einem vermeintlichen Leitfaden zum Thema verbesserter Ablaufbeschreibungen im Rahmen von Kostenträgeranfragen bzw. des MDK-Managements.

    Diesbezüglich bin ich auf das "Praxishandbuch MDK-Management" aufmerksam geworden. Hat einer der Teilnehmer/Mitleser dieses Forums dieses Handbuch gelesen? Gibt es "bessere" Bücher zu diesem Thema?

    Wäre schön wenn mir jemand einen Tipp geben könnte.

    Liebe Grüße,
    BoB77

    Hallo TT,

    -zu Ihren Nachfragen: 2 mal "Ja!"

    Das ist ja der Grund warum ich dieses Gutachten für nicht korrekt halte. Zur Verdeutlichung des Verlaufs hier Auszüge aus den Teambesprechungen:

    "Medizinische Diagnosen und Vorgeschichte: Patientin wurde mit globaler Aphasie, Hemiparese rechts und Blickparese nach rechts aufgenommen. Im CT zeigt sich ein Mediainfarkt links. Risikofaktoren: Hypertonus, Werte 210/100 mmHg, Zustand nach Mamma-CAOP bekannt. Duplex extrakraniell ohne wesentlichen Befund, intrakraniell nicht möglich, so dass auch ein MRT durchgeführt werden wird.
    II Soziale Situation: Die Patientin lebt mit Ehemann zu Hause.

    III Aufnahmescores: Tinnetti nicht möglich, Barthel von 0 auf 15 gestiegen. Minimental und GDS nicht erhebbar.

    IV Aktuelle Daten: Patientin wäscht in der Pflege den Oberkörper selber, der Rest muß übernommen werden. Sie trägt einen Dauerkatheter, ist aber stuhlkontinent. Die Magensonde hat sich die Patientin selber gezogen. Heute Morgen hat sie Mineralwasser mit einem Strohhalm zu sich genommen, dies ist von der Logopädie auch in kleinen Mengen frei gegeben worden, Essen heute Morgen eine halbe Schnitte Brot, weiches Brot, mittags noch passierte Kost. Sprachlich kann sie sich nur mit Lauten oder Ja und Nein äußern. Der Transfer erfordert noch viel Hilfe, keine Funktion der paretischen Seite, sowohl im Arm als auch im Bein. Die Patientin hat heute im Stühlchen an der Frühstücksgruppe teilgenommen.


    2.Woche: Patientin mit Mediainfarkt links und globaler Aphasie sowie Hemiparese rechts. LZ-Ergebnis steht noch aus zur Frage, ob ein Vorhofflimmern vorhanden ist. Die Grundpflege wird weitgehend übernommen, lediglich mit dem nichtbetroffenen Arm kann sie das Gesicht waschen. DK ist bei Schmerzen gezogen worden, sie näßt aber jetzt ein, so daß sie eine Schutzhose trägt, weil sie sich nicht meldet. Stuhlgang unterschiedlich bzgl. der Kontinenz. Essen kann sie mit einer Hand selber. Die Reha muß jetzt beantragt werden, der ärztliche Befundbericht wird nachgereicht. Transfer nur mit Hilfe, sie kann auch längere Zeit sitzen, keine Armfunktion aber konzentrierte Mitarbeit. Sie kann an der Bank kurzfristig stehen, kann sich allerdings bei Apraxie mit der linken Hand kein Brot schmieren. Das Essen ist möglich. In der Logopädie ergibt sich das Problem, daß nicht entschieden werden kann, ob die Patientin eine Aphasie hat, weil sie apraktisch ist. Man kann nicht herausfinden, ob ein Sprachverständnis vorhanden ist. Keine Dysphagie.

    3.Woche:
    Medizinisch wenig Veränderungen. Pflege: Barthel von 15 auf 20 Punkte gestiegen, Zähne putzt sie sich selber, ansonsten muss sie komplett gewaschen werden, wobei schwierig ist die Apraxie, möglicherweise ist dies auch ein Grund dafür, dass sie noch inkontinent ist, da sie die Klingel nicht richtig bedienen kann. Essen wird vorbereitet, sitzt sehr lange im Rollstuhl, Transfer ist gut. Arm kaum verbessert, sie versucht allerdings so gut wie möglich zu helfen, Bein vielleicht minimal verbessert, wenige Schritte am Handlauf. Im logopädischen Bereich ist die positivste Entwicklung zu sehen: von passierter auf weiche Koste umgestellt, sprachlich kann sie vereinzeltes nachsprechen, kann vereinzelte Mundbewegungen nachahmen, versucht auch kompensatorische Gestik einzusetzen. Am Donnerstag Verlegung in die Reha-Klinik."

    Zusamenfassung:

    -Anstieg Barthel von 0 auf 20, Pat. war motiviert und machte unter o.g. Maßnahmen Fortschritte.
    -Weiterhin kann doch ein Eingangs-Barthel nicht zur Ablehnung der Therapie führen!? Insbesondere wenn behauptet wird das "die herabgesetzte Belastbarkeit keine aktive Teilnahme erlaube" !

    Liebes Forum,

    folgende Konstellation beschäftigt mich:

    Unsere DRG B44A (Neurokomplex+Ger.Komplex) -> beide Komplexbehandlungen + Barthel Index U50.50 werden geprüft

    MDK streicht Neurokomplex wegen fehlender Dokumente (unsereseits akzeptiert), bestätigt U50.50 und streicht Ger. Komplex da "eine andauernde erheblich herabgesetzte Belastbarkeit (Bathel 0-15) erlaube keinerlei aktive Teilnahme an rehabilitativ-therapeutischen Maßnahmen"

    Meine Sicht der Sachlage:

    -da Strukturmerkmale der Geriatrischen Komplexbehandlung sowie U50.50 duch GA bestätigt kommt DRG B44B zum Tragen. Den niedrigen Barthel Index (Barthel zu Begin der Behandlung) nun heranzuziehen um die komplette Therapie zu streichen ist mMn nicht korrekt bei ansonsten erfüllten Bedingungen der Komplexbehandlung. Ich werte dieses "Gutachten " lediglich als Meinungsäußerung, jedoch nicht als substantiiert.

    Wie sehen Sie diesen Fall?

    LG,

    BoB77

    Guten Tag Lolly,

    vielleicht eine dumme Frage:

    Wie sagt man so schön: Es gibt keine dummen Fragen!

    wenn bestimmte Kriterien für die Kodierung einer z.b Diagnose nicht erbracht sind, der Arzt aber die Kodierung der Diagnose wünscht...reicht da der Wunsch des Arztes?

    Wünschen kann man sich vieles, die Kodierung ist aber u.a. von den DKR abhängig, und wenn Vorraussetzungen nunmal nicht vorliegen hilft auch der Wunsch nicht weiter. Aber so ist das nun manchmal mit den Wünschen der Ärzte (übrigens auch auf Seiten der Kostenträger/MDK) ;)

    Tut mir Leid das Ihnen die Diskussion mit Ihrem Arzt leider nicht erspart bleibt

    LG,
    BoB

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    häufig verlassen Patienten das Krankenhaus "auf eigenen Wunsch". Weder die behandlenden Ärzte noch das Pflegepersonal werden vom Patienten informiert. Daher werden auch die obligatorischen Dokumente (..gegen ärztlichen Rat..) nicht unterschrieben.

    Nun stellt sich mir die Frage ob es den Kostenträgern helfen würde wenn wir bei o.g. Fällen die Entlassart auf "EW" ändern, speziell wenn die Behandlungsdauer nahe an die UGVD grenzt. Wäre eine solche Entlassanzeige korrekt?

    Guten Tag liebes Forum!

    Vorliegend habe ich einen Fall aus 2009, lt. Gutachten "liegt die Dokumentation der 6-stündlich zu erhebende ärztliche Dokumentation zur Kodierung der 8-981.0 nicht vor.Weiterhin erfolgt die Temperaturmessung 4 mal in 24h. Dies entspricht nicht einem 24h-Monitoring."

    Stellungnahme/widerspruch des behandelnden Arztes:
    Nach den eingereichten Unterlagen ist der Patient um 10.47 Uhr aufgenommen worden. Es erfolgte dann eine initiale Untersuchung durch den Dienst tuenden Neurologen. Am Nachmittag gegen 15.00 Uhr fand die Oberarztvisite mit Erhebung des erneuten neurologischen Befundes statt. Um 20.00 Uhr wurde der Patient erneut neurologisch vom diensthabenden Neurologen gesehen. Während der Nacht war in 2009 keine routinemäßige 6stündliche Kontrolle erforderlich. Die nächste Kontrolle erfolgte am frühen Morgen und wurde im Rahmen der Stroke-Visite um 10.00 Uhr dokumentiert. Meines Erachtens ist somit bei dem Patienten mit guter Remission der Symptomatik die geforderte neurologische Verlaufsuntersuchung und Dokumentation erfolgt. Bei fehlenden Hinweisen auf eine Entzündung bzw. infektiöse Erkrankung reicht meines Erachtens auch die Dokumentation von 4maligen Temperaturmessungen in 24 Stunden aus.

    Erneutes Gutachten:
    -"Art der dokumentation entspricht nicht Facharztstandart,auch nicht im Jahr 2009"
    -"Untersuchungsabstände können auch außerhalb einer Stroke-Unit eingehalten werden,ebenso die Messeung der Körpertemperatur alle 6h"
    -Hinweise seitens des Gutachters das die DGN diese Kriterien dann ja auch 2010 in den OPS hat einfliessen lassen..

    Meine 50-Cent:
    -letztes Intervall des Neurostatus beträgt 12h, dazwischen jedoch eine Nacht in der kein Intervall vorgegeben wurde (2009). Wann wäre eine erneute Erhebung demnach geforderlich?
    -alle 6h Temperaturmessung korrekt und ausreichend

    Irgendwie komme ich nicht weiter....