Beiträge von MartinaNiemeier

    Sehr geehrtes Forum,

    es gibt immer wieder Diskussionen mit der Kostenträgern bezüglich der Abrechnung von A- und B-Fallpauschalen bzw. tagesgleichen Pflegesätzen.
    Wie würde das Forum folgende Behandlungsfälle abrechnen?
    Fall A:
    OP Wechsel einer bikond. Oberflächenprothese in einer Scharnierprothese
    Weitere zwei Operationen zur Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen
    Wundheildatum am 15.02.
    Entlassung: 16.02
    Abrechnung: FP 17.111 plus Basis- und Abteilungspflegesätze (=39 Tage) nach Erreichung der GVD (21 Tage) der A-Fallpauschale
    Laut Krankenkasse wird die GVD-Dauer der A und B-Fallpauschale addiert und erst dann Pflegesätze berechnet.
    FP 17.111/112 und Pflegesätze für 13 Tage

    Fall B:
    Von den Kostenträgern wird die Abrechnung des Wundheilungstages unterschiedlich gehandhabt. Bis jetzt haben wir diesen Tag bei nicht Erreichen der B-Fallpauschale mit Basis- und Abteilungspflegesätze abgerechnet.
    Implantation einer Schlittenprothese (5-822.01)
    WHD: 16.02.
    Entlassung: 17.02.
    Abrechnung: FP17.101 plus 1 Tag Basis- und Abteilungspflegesätze

    Laut Krankenkasse gehört der Wundheilungstag zur A-Fallpauschale.

    Wie würden Sie entscheiden?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Martina Niemeier

    Hallo Forum,

    wie wird eine postoperative Anämie (HB,HK und Erythrozyten erniedrigt) verschlüsselt, die keine therapeutischen Maßnahmen benötigt, sondern nur diagnostische Maßnahmen im Sinne von täglich (oder 2-Tage-Rhythmus)durchgeführten Laborkontrollen (Hb,Ery, Leuko, HK und Thrombos).

    Mit freundliche Grüßen
    Martina Niemeier

    Liebes Forum,

    obwohl sich schon alle mit dem neuen DRG-Entgeltsystem befassen, habe ich noch eine Frage zu den alten Abrechnungsregeln bzw. der Kodierung für die Ermittlung des SE 17.05 "Wechsel einer künstlichen Hüftpfanne".
    Die dazugehörigen OPS-Schlüssel sind folgende:
    5-821.22 In Gelenkpfannenprothese, zementiert und n.n.bez.
    5-821.23 In Gelenkpfannenprothese, zementiert und n.n.bez., mit Pfannenbodenaufbau
    5-821.25 In Gelenkpfannenprothese, zementiert und n.n.bez., mit Wechsel des Aufsteckkopfes
    Meine Frage:
    Was bedeutet hier speziell das "n.n.bez."?

    Mit freundlichen Grüßen
    Martina Niemeier


    :ops:

    Hallo DRG-Forum!

    Ich bin nicht nur in diesem Forum neu, sondern auch in dem Controller-Geschäft. Um so mehr erfreut es mich, dass es solch ein Forum gibt, indem Erfahrungen ausgetauscht werden können. Ich habe auch gleich eine Frage.
    Nicht nur aus der Literatur, sondern auch aus den Berichten des MDK, kann ich entnehmen, das eine zeitgleiche Abrechnung von FP und SE mit einem OP-Zugang an einem OP-Termin nicht rechtens ist. In unserer Klinik werden sehr häufig Kreuzbandplastiken (FP17.13) und Umstellungsosteotomien (SE17.11) durchgeführt. Dazu wird der Operationszugang modifiziert im Sinne eines erweiterten Hautschnittes
    und einer subcutanen Präparation bis zum lateralen Schienbeinkopf.
    Dies erkennt der MDK ebenfalls nicht an. Wie werden solche Fragestellungen in anderen Kliniken abgerechnet? Gibt es dazu weiterführende aktuelle Literatur hinsichtlich Abrechenbarkeit von FP und SE? Meine Literatur (Wegweiser zur Abrechnung von FP und SE)ist aus dem Jahr 1998!

    Mit freundlichen Grüssen
    Martina Niemeier