Beiträge von Kmies

    Hallo Herr Bobrowski,
    hier in Rheinland-Pfalz haben wir im Landesvertrag nach §112 Abs. 2 Nr 2 SGB V den Pasus:

    § 2 Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
    \" so kann die Krankenkasse vor Beauftragung des MDK`s unter Angabe des Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen anfordern. Das Krankenhaus erläutert die Dauer der stationären Behandlung (Kurzbericht)\"
    Der Kurzbericht muß den Überprüfungsanlass der Kasse enthalten.
    Pflichtangaben des Krankenhauses:
    Behandlungsdiagnosen
    Verlegung innerhalb Krankenhaua
    Durchgeführte wesentliche diagnostik und Therapie
    weitere erforderliche Maßnahmen
    Weitere Krankenhaus behandlung ist vorgesehen bis:
    Sind rehamaßnahmen vorgesehen

    Sonnige Grüße aus dem westerwad in RLP

    Guten Morgen Forum,
    in den meisten Krankenhäusern wird doch sicher bereits eine \"interne Dekubitusstatistik\" erfasst. Aus meiner Sicht eine klassich pflegerische Aufgabe, die ärztlich \"gesichert\" wird. Den neuen BQS Erfassungsbogen hier:
    http://www.bqs-online.com/download/DEK.pdf
    finde ich nicht zu aufwendig und im Rahmen des Möglichen. Für mich war die Frage an die BQS:
    1. Müssen alle Patienten über 75 Jahren gemeldet werden? Antwort ja
    2. werden die Tage auf Intensiv auch angegeben, wenn die OPs 8-980 nicht kodiert werden kann? Antwort ja
    Hier die ausführliche Antwort.
    Zu 1.) Es müssen alle Patienten dokumentiert werden, die 75 Jahre und älter sind und die in den ersten drei Monaten des Jahres (1.1. - 31.03.2007) aufgenommen werden. Bei diesen Patienten soll der Dekubitusstatus zu Beginn der Aufnahme sowie deren Risikofaktoren und Angaben zur Aufnahme dokumentiert werden. Aus der Dokumentation des Dekubitusrisikos und Dekubitusstatus am Ende des Aufenthaltes wird dann die Dekubitusinzidenz der einzelnen Krankenhäuser und des Bundesdurchschnitts ermittelt.

    Eine ausschließliche Dokumentation der Patienten, die einen Dekubitus bekommen, macht daher keinen Sinn, da keine Aussagen darüber getroffen werden könnten, wie sich der prozentuale Anteil der Patienten verhält und welche Patienten mit welchen Risikofaktoren das Krankenhaus ohne bzw. mit einem Dekubitus verlassen haben.

    Zu 2.) Ich vermute, dass Sie hier den Kode 8-980 \"Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)\" meinen. Die Abfrage im Datensatz kann von den Dokumentierenden auch ohne den Kode 8-980 eingetragen werden. Der Kode 8-890 könnte, wenn Ihr Softwaresystem das zuläßt, ggf. automatische aus Ihrem KIS übernommen werden.
    Aus der Patientenakte bzw. den administrativen Daten bei der Verlegung auf die Intensivstation müßten Sie aber auch ersehen können, ob und wie lange die Patienten intensivmedizinsch behandelt wurden. Diese Daten sollen in dem Datensatz dokumentiert werden.


    mit sonnigen Grüßen

    Kurt Mies

    Hallo Herr Merguet,
    hier in RLP, durch die MDK vor Ort-Begehungen kommt es sehr oft zu einer DRG Änderung mit höheren Erlös. Insgesamt ist die gemeinsame Sichtung der Unterlagen mit dem MDK aus meiner Sicht eine gute Lösung. Natürlich hat der MDK oft nur einen Zielauftrag, das heißt, eine bestimmte ND zu prüfen, dann prüft er nicht zusätzlich die vorgebrachte Kodierergänzung. Oft notiert er aber auch im Gutachten den von Krankenhausseite vorgebrachten Einwand, was eine Kostenübernahme der Kasse veranlasst.
    Finden wir bei der Kodierprüfung eine neue relevante ND erfolgt eine neue Rechnung und automatisch eine neue MDK Prüfung.

    Hallo Herr Hoffmann,
    die letzten Jahre hat Herr Rehag
    die Poster aktualisiert.
    es ist mir nicht bekannt, ob es für 2006 ein aktuelles gibt.
    Die hier aufgeführten Adressen waren 2005 zutreffend.
    P.S. die 2005 er Ausgabe war so klein, das ich für 2006 keinen Bedarf mehr habe.

    http://www.drg-poster.de
    Für Bestellungen, Fragen oder Anregungen
    wenden Sie sich bitte per e-mail an:

    info@drg-poster.de

    oder nutzen Sie folgende Postadresse:
    Sascha Rehag
    Kreuzstr. 34
    47839 Krefeld

    Hallo Frau Weihs,
    ich verstehe Sie sehr gut. Das Anlegen einer Blasenfistel ist ein risikoreicher Eingriff (Gefahr der Darmperforation)und wird von unseren Urologen nicht ambulant gemacht.Übrigens legen wir nicht das kleine Zystofix, sondern ein DK Ch 12 mit einem dickeren und längeren Trokar. Aber das hier eine Aufnahme am OP Tag und Entlassung am Folgetag (DRG mit Abschlag)möglich ist, mußte ich nach zahlreichen Gutachten des MDK- Urologen einsehen. Die Gutachten des MDK-Urologen lehnen teilweise komplett einen stat. Aufenthalt ab. Das Angebot der Kasse auf DRG mit Abschlag würde ich akzeptieren. Eine G-AEP Begründung gilt auch nur für den Tag des Eingriffs.
    Mit vielen anderen ähnlich gelagerten kleinen Eingriffen in der Urologie verfahren wir auch so. (Prost. Stanze, Ureterrenoskopie usw.)

    Guten Morgen Forum,

    dieser Thread ist zwar schon etwas älter, aber ich habe eine aktuelle Frage:
    Wir sind ein Krankenhaus der Grundversorgung und haben eine Hauptabteilung Innere mit einem Kardiologen. Etwa 40 Schrittmacher pro Jahr werden bei uns inplantiert. Nun erfolgte bei einer Batterierschöpfung ein Aggregatwechsel Kardiowerter/Defibrilator der in die DRG F10Z führt.
    Die Kasse teilt uns mit das diese DRG nicht vereinbart wurde und nicht abgerechnet werden kann.

    Wie ist mittlerweile Sachstand in ähnlich gelagerten Fällen?

    Vielen Dank

    Guten Morgen Papiertiger,
    ich kann Ihnen jetzt nicht auf Anhieb sagen, wo das explizit steht. Ich sag mal wie es in der Paxis bei uns in RLP läuft.
    Die Kasse gibt dem MDK den gezielten Prüfauftrag zur MDK vor Ort Begutachtung. das kann sein:
    Gesamte Codierung=
    bedeutet: alle Diagnosen und Proceduren werden geprüft auch eine mögliche Höherkodierung.
    Nur die Hauptdiagnose
    Finden wir noch eine relevante Nebendiagnose, beauftragen wir den Fall bei der Kasse neu.
    Notwendigkeit und Verweildauer
    hier geht es um stationäre Notwendigkeit, DRG mit Abschlag, oder Überschreitung der OGVD

    Eine große Kasse prüft immer alles, das macht Arbeit in der Vorbereitung, hat aber den Vorteil noch nachkodieren zu können und man weiß vorher schon was geprüft wird.

    Im § 17 c Stichpobenprüfungen steht genau, wie zu prüfen ist, aber hier geht es ja um Einzelfallprüfungen.

    Einen schönen Sommertag noch
    Ihr