Beiträge von AndreaWendt

    hallo, dazu hätte ich auch gern eine antwort. denn der MDK hat sich anscheinend hinsichtlich dieses themas aktuell der wortgruppe \"neurophysiologische grundlage\" zugewendet. mir liegt ein MDK-GA vor, in dem es heißt, dass zwar eine therapeutisch-funktionelle lagerung stattgefunden habe, jedoch nicht auf neurophysiologischer grundlage, 8-390.1 sei somit nicht zu kodieren. hierbei handelte es sich um einen sepsispatienten, der zur dekubitus-vermeidung 3stündlich von 30° linksseitenlage über die rückenlage in 30° rechtsseitenlage gelagert wurde. der OPS-kode triggerte als komplizierende konstellation den A-split der DRG.
    was muss für \"neurophysiologische grundlage\" durchgeführt / dokumentiert werden?
    vielen dank,
    aw

    hallo forum- Spezialisten!

    wie ist folgende Fallkonstellation abzurechnen?:

    11.6. vorstationäre Behandlung nach Einweisung durch den Facharzt zur Vorbereitung einer Varizen- OP

    17.6. ambulante OP (Entlassung 16.00Uhr)

    18.6. 10.00Uhr vollstationäre Aufnahme mit 3- tägigem Aufenthalt nach Sturz wegen hypotoner Kreislaufdysregulation mit Schädelprellung

    geht dann alles in die DRG ein oder rechnet man ambulante OP und DRG nebeneinander ab?

    und wie wäre es bei der Kombination VOR - AMB OP bzw. AMB OP und NACH? da eine ambulante OP in Einzelleistungen über EBM- Ziffern abgerechnet wird, sind OP- Vorbereitung und Fäden ziehen in dieser Vergütung nicht berücksichtigt. lassen sich diese beiden Behandlungsarten nebeneinander abrechnen? ich habe bisher nur Regelungen von DRG´s im Zusammenhang mit VOR und NACH nachlesen können.
    Wenn das nicht geht, ist es rechtmäßig, dass die KV dem niedergelassenen Arzt die Vergütung der Vor- und Nachbereitung einer ambulanten OP verwehrt, weil das Krankenhaus im Rahmen der amb. OP dafür schon bezahlt wurde?

    und wo in welcher offiziellen schrift stehen die vorgaben geschrieben?

    vielen dank,
    aw

    Hallo Forum!
    im neuen Katalog ambulant zu erbringender Leistungen gibt es eine Spalte "Kategorie", von denen es *, */- und nicht gekennzeichnete gibt.
    Was hat das genau zu bedeuten?
    Der Text oberhalb der Tabelle erklärt nur die Kategorie * (ambulant, wenn nicht Ausnahmetatbestände vorliegen).
    Was aber bedeutet */- und was "ohne Kennzeichnung"?
    Auf jeden Fall ambulant oder auf gar keinen Fall ambulant?
    Der Schweregrad der nicht gekennzeichneten Leistungen ist auch nicht gerade einheitlich, was das Erraten der Bedeutung vielleicht erleichtern könnte.
    Ist vielleicht an anderer (offizieller) Stelle der Umgang mit diesem Katalog noch genuaer erläutert?

    mfg,
    a.wendt

    dass im fall der herzkatheteruntersuchungen die beiden fälle von Krh. A zusammenzuführen sind, ist schon klar, aber kann es auch das begehren geben, den aufenthalt in haus B gleich mit dem fall zuzuordnen, so dass insgesamt nur 1 fall abzurechnen ist und sich die beiden beteiligten häuser die pauschale teilen müssen?
    und im anderen fall (übernahme zur postoperativen nachsorge) handelt es sich nicht um WA in dasselbe Krh.

    hallo forum!
    unser haus kooperiert mit einem haus der maximalversorgung in folgenden fällen:
    - übernahme aus der plastischen chirurgie zur postoperativen nachsorge
    - verlegung (>verbringung) und rückübernahme zum linksherzkatheter

    unser kooperationspartner rechnet nun auch DRG´s ab.
    ändert sich dadurch für die beiden häuser etwas in der abrechnung?
    bisher (1haus BPflV, 1haus KHEntGG) hat jedes haus seine eigene rechnung erstellt.
    §3 abs.2 der KFPV 2003 schloß dieses vorgehen nur für fälle des alten FP- systems aus.
    wie ist das aber 2004, wenn beide häuser DRG´s abrechnen?
    der text der KFPV 2004 (§3 abs.5) liest sich genauso wie der entsprechende absatz der KFPV 2003, aber diese texte beziehen sich auf die BPflV §14 abs. 11.
    und der text liest sich so, dass er auch auf 2 DRG- häuser anzuwenden wäre.
    das würde allerdings eine erhebliche fallzahleinbusse für das kommende jahr bedeuten.

    gibt es dazu schon erfahrungen?

    die zweifel wegen der kodierung der aggregatwechsel- OP hatte ich, weil in der so angesteuerten DRG F17Z u.a. die sachkosten für den schrittmacher enthalten sind, der ja nun noch einmal verwendet wird.
    aber ohne kodierung der eingriffe mit ansteuerung der F75B werden die übrigen angefallenen OP- kosten nicht abgebildet.

    hallo forum,
    wie geht man mit der kodierung eines schrittmacherpatienten um, der zum aggregatwechsel aufgenommen wurde, welches jedoch 14 tage postop. aufgrund verschlechterung des zustandes des pat. wieder entfernt werden musste. weitere 26 tage später verstarb der pat.
    das aggregat ist mittlerweile resterilisiert und kann nochmals verwendet werden.
    der patient war 41 tage in der klinik, davon 13 auf intensivstation mit monitoring und hat 2 operative eingriffe (SM- wechsel und -explantation) sowie 2 EK wegen infektanämie erhalten.
    ist der SM- wechsel zu kodieren (F17Z=1.281) oder nicht?
    wenn nicht, ist die explantation zu kodieren (F18Z=0,908)?
    oder keiner der eingriffe (F75B=0,922)?
    im alten FP-/SE-system hatten wir erst einmal so einen fall, dort wurde das SE trotzdem abgerechnet.
    ist das im DRG- system auch so?

    a.wendt

    Hallo Forum!
    Ich habe ein Kodierproblem an der Schnittstelle GYN / GEB:

    eine Patn. wird zur spontanen vaginalen Geburt ihres Kindes aufgenommen und im selben Aufenthalt 2 Tage postpartal sterilisiert.
    Wie wird hier korrekt verschlüsselt, ohne die Fehler- DRG 901Z anzusteuern und trotzdem alle Leistungen abzubilden?

    OPS: 9-260 (Geburt)
    5-663.02 (Sterilis.)
    ICD: O80? (Alternative???)
    Z37.0 (Geb.-erg.)
    Z30.2 (Sterilis.)

    Oder läßt sich dieses Vorgehen nur in 2 getrennten Aufenthalten korrekt darstellen?

    mfg,
    a. wendt

    Hallo Forum,
    auch ich habe jetzt leider einen konkreten Fall zum hier bereits viel diskutierten Thema Wiederaufnahme innerhalb der OGVD:

    85- jähriger Pat. mit Synkope

    1.Aufenthalt: 3.-5.4.

    HD: I49.8 Bradykardiesyndrom
    ND: I95.1 Orthostatische Hypotonie
    I07.1 Trikuspidalklappeninsuffizienz
    I25.11 KHK
    DRG: F71B

    2.Aufenthalt: 8.4.-11.4.

    HD: I44.1 AV- Block II. Grades
    ND: wie im 1. Aufenthalt
    OPS: 5-377.3 Schrittmacherimplantation
    DRG: F12Z

    die AOK Schleswig- Holstein ist der Meinung, es handelt sich bei der Wiederaufnahme um den gleichen Behandlungsfall (trotz anderer HD und anderer DRG), so dass innerhalb der GVD keine erneute DRG abgerechnet werden darf. Eine Komplikation liegt hier nach meinem Verständnis aber auch nicht vor.
    Das Angebot, beide Fälle zu einem zusammenzuführen und nur die F12Z abzurechnen, lehnte die Kasse aber auch ab, mit der Begründung, dieses Vorgehen sei nur bei ext. Verlegung mit Rückübernahme möglich.
    Unser Haus soll sich also mit der F71B (RG 0.664) zufriedengeben (und mal eben einen Schrittmacher verschenken?)

    Wie sieht das mit der Zusammenführung von derartigen Behandlungsfällen aus, wird das von anderen Kassen / in anderen Bundesländern praktiziert oder ist das tatsächlich nur das Procedere bei Verlegung / Rückübernahmen?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

    nun ja, so ängstlich bin ich nun auch wieder nicht!
    ich war nur irritiert, weil die O 72.0 = blutung in der nachgeburtsperiode verbunden mit plazentaretention ja nicht direkt etwas über die geburt verrät, wenngleich natürlich eine stattgefunden haben muss, damit eine O 72.0 auftreten konnte.

    vielen dank für die ermutigung ;) !