Beiträge von kodierer2905

    Hallo,

    da fehlen ein paar Infos, um das beantworten zu können.
    Welche Form der Beatmung? Wie viele Stunden pro Tag? Immer noch Weaning oder schon mal ein längeres beatmungsfreies Intervall?
    Wenn nur gelegentlich noch CPAP gemacht wird zur Prophylaxe, dann ist dies keine Beatmung, die gezählt werden darf.

    Gruß
    B.W.

    Hallo,

    der Pat. kommt doch wegen einer klininschen Symptomatik, deren weitere Abklärung eine Leptomeningeosis carcinomatosa ergab. An der Grundkrankheit wird nichts gemacht; also ist aus meiner Sicht die Leptomeningeosis carcinomatosa HD und das Bronchial Ca ND.

    Gruß
    B.W.

    Hallo gefi,

    ich stimme Ihnen zu, dass die Auswahl des Kodes nicht mit den Kautelen des Eingriffs zu tun hat. Aber aus meiner Sicht ist hier trotzdem ein Kode für die Biopsie und nicht für die Exzision von erkranktem Gewebe zu kodieren. Zur Abgrenzung Biopsie - Exzision gab es vor 2 Jahren vom BDC eine Stellungnahme. Diese bezog sich zwar auf Lunge und auch Peritoneum; aber der Grundsatz ist doch auch auf andere Organe übertragbar.

    Abzugrenzen von einer lokalen Pleurektomie ist die Pleurabiopsie. Diese ist dadurch charakterisiert, dass Teile des erkrankten Bereiches der Pleura reseziert bzw. daraus Proben entnommen werden, ohne dabei aber den erkrankten Bezirk vollständig zu entfernen bzw. dies mit dem Eingriff zu beabsichtigen. Die (erlösrelevante) Unterscheidung dieser Verfahren wird in Grenzfällen nicht immer einfach sein. Als Entscheidungskriterium ist die Intention des Eingriffs zu sehen: Wenn es ausschließlich um die Gewinnung von Untersuchungsmaterial geht (diagnostische Intention z.B. bei einem Verdacht auf ein Pleuramesotheliom kann die umfangreiche Entnahme von Biopsiematerial erforderlich sein), so ist der Eingriff als Biopsie (1-581.4) zu kodieren. Ist eine Tumorreduktion oder Verbesserung der Lungenfunktion durch Dekortikation beabsichtigt (therapeutische Intention), so ist der Eingriff als partielle Pleurekomie zu klassifizieren.

    Und da hier die Maßnahme auch mit einer diagnostischen Intention durchgeführt wurde, handelt es sich um eine Biopsie.

    Gruß

    B.W.

    Hallo Medman2,

    die Erläuterung zu E10.60 bezieht sich nur auf das Beispiel, bei dem eine andere Manifestation vorlag, die aber nicht zur Aufnahme geführt hat.
    Hier führt die Hypoglykämie zur Aufnahme, deshalb ist der spezifische Kode für die Manifestation (bei der Hypoglykämie die .6; bei einer Nephropathie wäre es die .2) an der 4. Stelle zu kodieren.
    Ich sehe es wie Elsa und CoDiBer.

    Gruß
    B.W.

    Hallo,

    die Antwort ist auch nicht so "einfach". Welche ambulante Fälle meinen Sie? Am Krankenhaus? Da gibt es dann die Möglichkeit nach § 115a (vor und nachsstationär) oder § 115b (ambulantes Operieren), dann die 116er Fälle und hier wieder § 116 a oder b und dann nicht zu vergessen noch die Hochschulambulanzen und die Instiutsambulanzen.
    Grob unterscheidet man die Abrechnung nach EBM oder nach Pauschalen.
    Vielleicht mal ins SGB V und hier die § 115 -120 (dieser regelt die Vergütung) anschauen.
    Keine Garantie auf Vollständigkeit.

    B.W.

    Hallo Kodeverdreher,

    wenn im Brief steht, dass es sich um eine nicht heilende Schürfwunde handelt, dann liegt immer noch eine offene Wunde mit einer Komplikation vor.
    Der Infekt ist wirklich Folge der Schürfwunde und nicht Folge der Hämatoms? Gerade an der Tibiavorderkante kommt es doch bei Hämatomen immer wieder zur Entwicklung von Nekrosen, unabhängig von einer offenen Verletzung. Dann wäre aber die Nekrose bzw der Hautdefekt HD.

    Gruß
    B.W.