Hallo,
das stimmt nicht. Man kann bei koronaren Gefäßen keinen Kode aus dem Bereich I70-I79 nehmen. Es muss ein Kode aus I25 sein, wobei man da nichts spezifisches findet. Hat da Ulcus zu einer Stenose geführt?
Gruß
B.W.
Hallo,
das stimmt nicht. Man kann bei koronaren Gefäßen keinen Kode aus dem Bereich I70-I79 nehmen. Es muss ein Kode aus I25 sein, wobei man da nichts spezifisches findet. Hat da Ulcus zu einer Stenose geführt?
Gruß
B.W.
Hallo M2,
wenn man nur dann ein Weaning akzeptieren würde, wenn der Pat. in den Zeiten ohne Beatmung auch kein Sauerstoff bekommt, dann gäbe es faktisch kein Weaning; das würde es doch einfach machen.
Gruß
B.W.
Hallo Medmann2,
das mit den Schlussrechnung ist natürlich schwierig, wenn die korrigierte Schlussrechnung im nächsten Quartal ist. Wenn man bei der Zuordnung zum Quartal die erste Schlussrechnung genommen hätte wäre es einfacher.
Der Medizinische Dienst bekommt Zahlen vom GKV-SV, wie viele Fälle (Folgeauftrag nach Rechnungskorrektur des Krankenhauses wird nicht gezählt) pro Krankenhaus pro Kasse beauftragt werden dürfen. Der MD kann diese Zahl nicht selbst errechnen, denn die Anzahl der Schlussrechnungen ist ja nicht bekannt.
Wenn mehr als diese Anzahl von Fällen eingeht, wird der Fall abgewiesen.
Es gibt aber immer noch einige Punkte, die extrem streitbehaftet sind ......,
Gruß
B.W.
Guten Morgen,
da kann man sich tunlichst drüber streiten.
Man kann genauso sagen, dass dieser Fall bereits im 3. Quartal gezählt wurde und - immer noch der gleiche Fall - als Folgeauftrag (weil Rechnungskorrektur durch das KH) im 4. Quartal wieder kommt und dort nicht gezählt wird.
Gruß
B.W.
Guten Morgen,
in diesem Fall entscheiden das nicht die Kassen, sondern der Gesetzgeber. Es steht im Gesetz, dass die Richtlinie bis zum 28.02. fertig sein muss und alle Strukturprüfungen (unter Berücksichtigung der Aussetzung der Prüfung) bis zum Ende 2021.
Und auch die Aussetzung der Prüfung der Merkmale steht im Gesetz, welche Merkmale es sind, macht das BfArM.
Gruß
B.W.
Guten Morgen,
sehe ich auch so.
Entschieden wurde hier einfach nichts (für die Fälle vor 2019).
Aber das sind ja nicht die ersten Entscheidungen, die eigentlich keine wirklichen Entscheidungen sind (ist nur meine persönliche Meinung, wahrscheinlich bin ich nur zu blöd, die Entscheidungen zu verstehen)
Gruß
B.W.
Hallo C-3PO,
nein, ich meinte schon 2021....
(1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zuständige Kostenträger die ordnungsgemäße Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 erbrachten Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind. Die Ausnahme von der Prüfung der erbrachten Leistungen erstreckt sich jeweils auf den gesamten Behandlungsfall unabhängig vom Datum der Aufnahme, der Entlassung oder der Verlegung der Patientin oder des Patienten in ein anderes Krankenhaus.
Gruß
B.W.
Hallo Herr Horndasch,
eigentlich geht es um die Einteilung geschlossener Frakturen. Damit wäre der Zustand bei Aufnahme maßgeblich.
Gruß
B.W.