Beiträge von kodierer2905

    Hallo Merguet,

    1. die Aussage, dass Masken-CPAP keine Beatmung ist beruhte auf der Definition in der DKR und nicht auf meiner persönlichen Meinung.
    2. ich hatte schon mal so ne Maske auf dem Gesicht (glücklicherweise nur zum testen und sehr kurz --> ich muss es nicht haben), aber darum geht es doch nicht.

    Gruß
    B.W.

    Hallo,

    aus meiner Sicht ist ganz klar hier der Diabetes die HD. Er kommt zur Neueinstellung bei Entgleisgung. Über den Z-Kode könnte man aus meiner Sicht allenfalls diskutieren, wenn die Entgeisung dadurch zustande gekommen ist, dass die Pumpe nicht korrekt funktioniert; was hier ja nicht der Fall ist. In Ihrer Argumentation können Sie auch auf den Vorspann vor dem Z-Kapitel verweisen: kurz zusammengefasst--> Z-Kodes nur, wenn kein Erkrankung oder wenn es die DKR anders regelt.

    Gruß
    B.W.

    Hallo Herr Bauer,

    die Prüffrist ergibt sich immer aus dem ersten Fall. Bei der Frage nach der Wiederaufnahme aufgrund einer Komplikation ist die Prüffrist die oGVD. Wenn die DRG keine oGVD hat, dann kann es aus meine Sicht auch kein FZF geben.
    Was ich aber in diesem Fall nicht verstehe: das war doch ambulant. Handelt es sich nicht um ambulantes Operieren? Dann ist die Aufnahme am Tag der OP aufgrund einer Komplikation ja geregelt.

    Gruß
    B.W.

    Hallo liebes Forum,

    haben Sie die neuen Einträge im alphab. Verzeichnis zur Claudicatio spinalis schon gesehen?

    Claudicatio
    – spinalis
    – – bei
    – – – Schaden, Bandscheibe, lumbal M51.1† G55.1*
    – – – Stenose, Spinalkanal M48.09† G55.3*
    – – – – lumbal M48.06† G55.3*
    – – (bei vaskulärer Myelopathie) G95.1

    Viele Grüße
    B.W.

    Hallo diedrei,

    das kommt darauf an: den B95.6! darf man zusätzlich kodieren, da er ja eine zusätzlich Information enthält (dass es sich um einen Staph. aureus handelt). Somit erfüllt der M00.06 nicht die Definition des Kombikodes. Bei B95.7! und B96.8! sind keine zusätzlichen Informationen enthalten, somit kann man hier von einer Doppelkodierung sprechen. Dies ist eine Stelle, an der sich 2 allgemeine Kodierrichtlinien widersprechen; auf der einen Seite habe ich die Kodierrichtlinie des Kombikodes, auf der anderen Seite die Kodierrichtlinie mit den obligat anzugebenden Ausrufezeichenkodes.
    Klar ist aus meiner Sicht aber, dass der B95.6! zusätzlich kodiert werden darf.

    Gruß
    B.W.

    Hallo,

    wenn ich Sie richtig verstanden habe, wird der Pat. doch nicht zur Weiterbehandlung des Gallenblasenhydrops verlegt, sondern weil ein neu diagnostiziertes Aortenaneurysma behandelt werden soll.
    Die SEG 4 Empfehlung bezieht sich auf die Pat., die in einem spezialisierten Zentrum z.B. am Herz operiert werden und dann - vor dem eigentlichen Abschluss der Behandlung - in ein anderes KH zur Weiterbehandlung nach der Herz-OP verlegt werden. Das passt bei Ihnen doch nicht.
    Also für mich wäre bei Ihrem Fall im 2. KH die HD das Aortenaneurysma.

    Gruß
    B.W.

    Hallo;

    1. Wenn der Pat. am 15.11 entlassen wurde, hab ich doch eine Verweildauer von 31 Tagen oder nicht? Der 13.11. kann dann kein nachstationärer Tag sein (Tippfehler).
    2. Ist nicht der 29.11. der 14. Tag und somit noch innerhalb von 14 Tagen?

    Gruß
    B.W.

    Hallo,

    ich habe eine etwas abweichende schriftliche Aussage von DIMDI zu diesem Thema.


    Das „nichttraumatische Muskelhämatom“ wird aktuell mit M62.8- kodiert. Liegt gleichzeitig ein Zustand nach „D68.3-Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper“ vor, so kann dieser, aus klassifikatorischer Sicht, gleichzeitig verschlüsselt werden. Hinsichtlich der Reihenfolge (Haupt-/Nebendiagnose) der spezifischen Kodes verweisen wir auf die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) in der jeweils gültigen Fassung.

    Wir weisen darauf hin, dass unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen.
    Das DIMDI beantwortet Fragen zur Klassifizierung von Diagnosen und Prozeduren und ist bemüht, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Fragen zu Klassifikationen/Kodierungen eine Serviceleistung des DIMDI ist. Für die Richtigkeit der Antworten wird keine Gewähr übernommen, die gegebenen Auskünfte sind rechtlich nicht verbindlich. Eine Haftung des DIMDI für Schäden, die aufgrund von oder in Verbindung mit den erteilten Auskünften entstehen, ist daher ausgeschlossen.

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    Gruß
    B.W.

    Hallo Herr Steff,

    warum nicht? Vorraussetzung, Art und Umfang der Leistung sowie die ordnungsgemäße Abrechnung können geprüft werden.
    Dies wird von den Kassen doch so gesehen und auch immer wieder zumindest von den Sozialgerichten so bestätigt (siehe LSG Urteil zur Liposuktion bei Lipödem L 4 KR 595/11).

    Gruß
    B.w.

    Hallo merguet,

    so ganz einfach ist das nicht. Das BSG hat sich für die gleichen Kriterien bei der Bewertung von ambulanten und stationären Behandlungsmethoden ausgesprochen. Es gibt keine generelle Erlaubnis für beliebige Methoden im Krankenhaus (AZ.: B1 KR 5/08 R).
    Und alleine die Tatsache, dass eine Leistung als OPS abbildbar ist und bei der Gruppierung berücksichtigt wird, bedeutet noch nicht, dass sie den § 2 und 12 des SGB V entsprechen.
    Ich will damit jetzt nicht sagen, dass diese Methode nicht dem allgemien anerkannten Stand der med. Erkenntnis entspricht (kann ich jetzt fachlich nicht beurteilen), aber man kann unter dem Deckmantel des Verbotsvorbehaltes nicht alles im Krankenhaus erbringen.

    Gruß
    B.W.