Beiträge von kodierer2905

    Hallo,

    wenn der Pat. anamnestisch glaubhaft eine gastrointestinale Blutung hatte oder andere Befunde für eine gastrointestinale Blutung sprechen, der Endoskopiker die Erosionen als Blutungsquelle anschuldigt, dann kann es mit Blutung kodiert werden.

    MfG
    B.W.

    Hallo,

    ist das wirklich so einfach?

    Bei ReoPro® handelt es sich um ein in Deutschland zugelassenes Arzneimittel. Es ist als Thrombozytenaggregationshemmer für die i.v.-Applikation zugelassen. Es handelt sich nicht um ein Thrombolytikum.

    ReoPro® (Abciximab) ist ein gentechnisch hergestelltes Antikörperfragment mit einer hohen Affinität zu den Fibrinogenrezeptoren, das diese irreversibel blockiert. Hierdurch wird die Vernetzung der aktivierten Thrombozyten untereinander stark gehemmt, so dass hierdurch die Entstehung von Blutgerinnseln verhindert wird. Auch wenn ReoPro® eine „thrombolytische“ Wirkung zeigt, handelt es sich nicht um Thrombolytikum im eigentlichen Sinne. Thrombolytika sind Plasminogenaktivatoren; typische Vertreter der neueren Generationen von Thrombolytika sind Reteplase und Lanoteplase.

    Und dann auch noch die Meinung der Fachgesellschaften, die es ablehnen.

    Viele Grüße
    B.W.

    Ich muss sagen, dass ich Ihrer Argumentation mit dem BSG-Urteil nicht folgen kann. Wenn nur die Gesamtleistung relevant wäre, dann gäbe es ja keine Fragen nach einer sekundären Fehlbelegung. Es ist sicherlich nicht so, dass aus einer Behandlung immer der Samstag und Sonntag rausgestrichen werden kann, wenn hier nichts gelaufen ist. Aber der Komplexkode ist so lange anzuwenden, wie Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit besteht. Wenn argumentiert wird, dass die letzten x Tage auch ambulant möglich gewesen wären, kann man meiner Ansicht nach nicht rein formal mit dem BSG Urteil argumentieren, sondern nur medizinisch mit der weiteren Notwendigkeit von KH-Behandlung.

    Gruß
    B.W.

    Hallo,

    handelte es sich um ein rein perkutanes Verfahren? Wie wurde dann die Halteplatte eingebracht?

    Falls es ein rein perkutanes Verfahren war würde ich dies als sonstige Gastrostomie kodieren (5-431.x)

    Mit freundlichen Grüßen

    B.W.