Beiträge von Codemaker

    Guten Morgen Herr Bauer,
    guten Morgen hier im Forum!

    Da muss ich Ihnen weitestgehend zustimmen und zitiere hier noch mal Ihre Aussage.

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    ...
    Seien wir uns doch mal ehrlich meine Herrschaften. Bei der Einführung der Aufwandspauschale hat halt die Lobby-Maschine der KH-Seite besser funktioniert. Da sind Horrorzahlen von 50 % und mehr Fallprüfungen durch den Äther gegeistert. Da wurden Vorstände als \"Kassenfürsten\" mit völlig überzogenen Gehältern gebrandmarkt.

    Und jetzt funktioniert halt die Lobby-Maschine der KK-Seite gerade besser. Mit welchem Ziel? Vielleicht eine Einführung einer \"Strafpauschale\" für zu hohe Krankenhausabrechnungen? Vielleicht Hr. Rösler davon zu überzeugen, dass die Prüfung von KH-Rechnungen richtig und wichtig ist? Ich weiß es nicht! Ehrlich gesagt ist es mir auch egal.

    Mich langweilt nur langsam das Gejammere über die aktuelle Berichterstattung. So funktioniert Lobbyismus nun mal und diese Art der Stimmungsmache ist auch auf KH-Seite nicht unbekannt und wurde in der Vergangenheit ausgiebig angewandt.
    ...

    Es ist wohl überfällig, dies in einem seperaten Thema mal zu manifestieren.

    Ausgangslage war http://www.bwkg.de, Thema: \"MDK-Prüfungen verursachen bei den Krankenhäusern Kosten von mindestens 20 Millionen Euro im Jahr\"

    Hallo zusammen,
    hallo Einsparungsprinz,

    zumal ja ursprünglich meiner Erinnerung nach es in einem ersten Vorschlag oder (Gesetz)Entwurf zur Einführung der Aufwandspauschale damals auch so vorgesehen war, doch plötzlich war es im Text gänzlich verschwunden. Da war in dem Punkt DIE Lobby halt mal etwas stärker.

    Geben und Nehmen.

    Hallo zusammen,

    Beweislastumkehr, Komplikation ja oder nein, Begrifflichkeit hin oder her – ein während der OP in der Wunde übersehenes Skalpell wäre dann eine in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallende Komplikation bei erneuter Aufnahme, eine während der Behandlung übersehene weitere Fraktur dagegen nicht? Oder auch nur, wenn es bereits Komplikationen ausgelöst hat, jedoch nicht wenn bei „Inventur“ das vermisste Skalpell ausfindig gemacht werden konnte und im Folgeaufenthalt entfernt wird, bevor es Schaden (=Komplikationen) anrichtet?

    Stimmt, Schuld ist das pauschalisierende System, trotzdem: Für mich stellt sich das Ganze als eine nicht abgeschlossene Krankenhausbehandlung dar mit Folgeaufenthalt; nicht durch ein Verschulden des Patienten zu Lasten der Kasse oder eines Dritten, sondern durch Verschulden des Krankenhauses zu Lasten Desselben oder wenigstens nicht zu dessen Erlössteigerung.

    Und bevor die retorische (nicht unberechtigte) Frage auftaucht, wo das denn explizit stehen würde: Es wäre tatsächlich die (wie TT es leicht lakonisch anführte) zu führende Diskussion, wann, ob und wie eine Leistung als vollständig erbracht und abgeschlossen zu betrachten wäre; doch dies hatten wir schon zu Beginn dieses Diskussionsthemas am 29.03.10 und ein gemeinsamer Nenner nicht in Sicht. Doch ich denke, schlaue Anwälte würden hier ebenfalls dringlichst von einer Klage abraten...

    Hallo Forum,

    tja DRG-Troll, da haben Sie wieder etwas angestossen...

    (Ironie-Modus)
    Aus passendem Anlass nenne ich es den „Kampf der Titanen“, ein überflüssiges Remake wie die Zeitung heute urteilt.

    Auch in diesem Beitrag kämpfen wieder u.a. dieselben User um ihre Reputation wie bereits etwa ein Jahr zuvor.

    Das Orginal-Skript: Suche-Stichwort „Warnblinkanlage“

    Jetzt heißt es: Warten bis sich Poseidon äußert... :d_zwinker:

    Guten Morgen Herr Schaffert,
    guten Morgen Forum!


    [

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    nach meiner Einschätzung vermischen Sie hier wiederum ganz gewaltig inhaltliche und formale Kriterien. Fehlerfrei ist der DAtensatz, wenn er formal entsprechend der Datensatzbeschreibung aufgebaut ist.


    § 2 Nr. 7 der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V
    Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren ... erforderliche Angaben nach § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V:

    7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution


    Wie auch immer Sie es in Ihrem Fachjargon nennen möchten (inhaltlich / formal), es ändert nicht an dem Wortlaut/den Kriterien für eine Datenübermittlung.

    (Vielleicht hätte ich in meinem Beitrag statt „fehlerfreien Datensatz nach § 301“ schreiben sollen „fehlerfreien Datensatz gemäß der Vereinbarung nach § 301“, aber das hätte vermutlich ebenfalls nicht an Ihren Argumentation geändert...)


    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Was glauben Sie, wie viele Rechnungen von Krankenkassen anstandslos bezahlt wurden, weil ein Verlegungsabschlag berechnet wurde, da als Entlassung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus angegeben war, obwohl es sich um eine Reha- oder Pflegeeinrichtung handelte ? Oder Patienten, die tatsächlich in ein anderes Krankenhaus verlegt werden sollten, dort aber gar nicht stationär weiterbehandelt wurden.

    Ich gebe Ihnen aber wiederum Recht, dass es nicht in Ordnung ist, wenn eine Krankenkasse bei einem offensichtlichen Fehler versucht, sich zuzätzliches Geld eintzustecken. Daher wurde wohl auch in einer der letzten Begründungen zu einem Gerichtsurteil ausgeführt, das auch nach einem gewissen Zeitraum ein Krankenhaus BEI EINEM OFFENSICHTLICHEN FEHLER (genaue Formulierung: offensichtlichem, ins Auge springendem Korrekturbedarf zu Gunsten des KH ) die Rechnung korrigieren darf – dieses Kriterium sehe zB ich in Ihren genannten Fällen definitiv als erfüllt an.

    Wir müssen allerdings auch die Kirche im Dorf lassen, denn in dem Fall von Herrn Simon ist es ja auch nicht das Krankenhaus gewesen, welches die Korrektur vornahm...

    Hallo Herr Schaffert,

    ich denke schon, dass rein formal das gilt, was im Gesetz steht, es kommt aber auch auf die Reihenfolge an. Ohne einen fehlerfreien Datensatz nach § 301 kann nunmal keine rechtliche Verpflichtung aus dem § 275 erfolgen.

    Selbst im KGNW Rundschreiben Nr. 062/2010 (zu einem anderen Thema) wird auf Seite 2 festgestellt, dass nur ein FEHLERFREIER Datensatz weitere Interventionen - hier: Rechnung- und Entlassungsdatensatz-Übermittlung - auslösen kann.

    Ich kann beim besten Willen hier in Ihrer Argumentation nicht erkennen, wo Ihre Aussage zutrifft, ... \"dass nicht rein formal das zählt, was im Gesetz steht\"?

    Hallo Herr Selter,

    da muss ich Ihnen recht geben, hier war der MDK mit im Boot.

    Bleibt aber trotzdem die Frage:

    Wird die Gerichtsbarkeit einen Unterschied darin sehen, WER einen formalen Fehler (§ 301 SGB V) aufgedeckt hat? Eine Krankenkasse, ein Versicherter, der MDK oder ein Krankenhaus selbst?
    Würden Sie es?

    Guten Tag Herr Selter,

    nein, ich werde jetzt nichts überraschendes aus dem Hut zaubern. Ich sehe hier jedoch den gravierenden Unterschied, dass in dem einen Fall erst durch Beteiligung des MDK keine Veränderung der Rechnung bewirkt wurde (300 Euro sind fällig) aber in dem anderen Fall ohne den MDK oder parallel zum MDK (aber nicht mit dessen Hilfe) festgestellt werden mußte, dass ein Formfehler vorliegt, welcher eine neue Rechnungslegeung erforderlich macht.

    Gerichte sind dafür bekannt, vor explizitem Einstieg in die Materie die Formalitäten zu prüfen. Wenn also also schon bei der Rechnungslegung Murks passiert ist, wird es wohl gar nicht erst zu einer näheren Betrachtung der daraus resultierenden MDK Begutachtung kommen, was auch immer sie ergab...
    Das kann man schon daraus schließen, das ein Gericht sich trotz fundiertem MDK-Gutachten nicht mit demselben beschäftigen würde, wenn formal die 6 Wochen-Frist zur Eröffnung des Verfahrens nicht eingehalten wurde.

    Hierbei beziehe ich mich auf zwei unterschiedliche Entscheidungen des SG Dortmund (Az.: S 8 KR 5/08 17.03.09 und L5 KR 83/09). In dem zweiten wurde die Zahlung der Aufwandspauschale ausgeschlossen aufgrund eines Verstoßes gegen § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
    Das KH hat Berufung eingelegt. Ob sich hier etwas neues entwickelt hat, ist mir momentan nicht ersichtlich.

    Falls jemand natürlich neuere Informationen hat – immer gerne!

    Hallo Herr Simon,

    die Entlassungsmitteilung ist formal falsch, somit ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur; hieraus resultiert aufgrund bereits erfolgter Inrechnungstellung zwingend eine Gutschrift & Neuberechnung.
    Sollte die neue Rechnung aufgrund der neuen Datenlage nicht beanstandet werden, sehe ich auch keine Grundlage mehr für eine 300 € Pauschale gegeben.