Beiträge von Codemaker

    Hallo zusammen,
    hallo vascudoc!

    (Eigentlich wollte ich mich aufgrund der letzten Bitte der Administration heraushalten, nun breche ich doch mit meinem Vorhaben...)


    Zitat


    Original von vascudoc:
    Hallo Einsparungsprinz,
    Verstehe ich Sie richtig, daß allein der bittende Kniefall vor einem Einsparungsprinzen der KK durch den einweisenden Arzt vorab darüber entscheiden kann, ob 1 Behandlungstag gnädig im Nachhinein gewährt wird oder aber \"4000.- € zum Fenster hinaus geblasen werden\" ?


    Müßte heißen:

    ... ob ein 1 Behandlungstag aus unverdienter Güte im Nachhinein gewährt wird oder aber „4.000.- € in IHR(*) Krankenhausfenster hineingeblasen werden“?


    (*) Habe mich bewußt entschieden, aus „ein“ „IHR“ zu machen, da ich hier im Forum in aller Regel nicht so ein wehementes weißes Allmachtsdenken ausmachen kann, wie Sie es gerade offenbaren.

    Es gibt im Einzelfall Möglichkeiten, verwaltungsseitig Fälle mit vorhersehbarem Problempotenzial im Bereich primäre Fehlbelegung zu klären.
    Ein „Kastendenken“, das einen aus Ihrer Sicht egal wie qualifizierten KK-Mitarbeiter trotz der Möglichkeiten seines verwaltungsseitigen Entscheidungsrahmens in besonderen Fällen von dem Prozess ausklammern soll, erschwert die Beziehungen miteinander nur unnötig.

    Hallo Herr Hollerbach,

    Irrelevanz und Unverständnis können Sie nur jemandem andichten, sollten Ihre genannten Erklärungen oder Vereinbarungen Bestandteil seiner täglichen Arbeit darstellen. Das ist leider nicht der Fall, tut mir leid.

    Aber - zum Nutzen aller Forumsteilnehmer - sind ja ausreichend andere hier vertreten, die solche Lücken schließen und in diesem Fall waren Sie das. Danke.

    Um nochmals auf die Ausgangslage zurück zu kommen, zu der ich mich ursprünglich äußerte: Es ging mir zuerst ausschließlich um eine Aussage zu der zeitlichen Komponente zwischen vor- und vollstationärer Behandlung, das \"Drumherum\" war nicht meine primär gewünschte Aussage.

    Den genauen Hergang habe ich mir jetzt noch einmal zu Gemüte geführt und ergänze zur Korrektheit folgendes:
    Es handelt sich beim ersten HNO-Besuch im vorliegenden Fall um DIE vorstationäre Leistung und bei dem zweiten Besuch – nach bereits feststehender Behandlungskomponenten – um einen weiteren HNO-Besuch (vermutlich) wegen zwischenzeitlich Beschwerden, die aus der präoperativen Wartezeit resultieren. Insoweit würde ich zusammenfassen: Lediglich der erste HNO-Besuch ist als vorstationär zu bewerten, der Zweite wäre hier vermutlich nicht einzuordnen.

    Guten Tag Herr Schaffert,

    hier muss man vielleicht genauer differenzieren; die Aussage des Arztes, die \"vorstationären Leistungen sind mit der DRG abgegolten\" ist insoweit korrekt, WENN seine Behandlung als vorstationäre Leistung abgerechnet würde, dass diese dann nicht seperat vergütet wird, da sie mit der DRG abgegolten ist.

    Jedoch scheint mir der Schluss sehr nahe - nach Betrachtung der Ausführungen von Herrn Schrader zum Fall - dass es sich hier tatsächlich in der Form um eine Behandlung/Abklärung handelte, welche sehr wohl dem Leistungsumfang \"vorstationär\" zuzuordnen ist. Kapazitätenengpässe im Krankenhaus sollten keine Plattform für weitere (sonst zumeist nicht zur Debatte stehende) Vergütungensformen hervorrufen.

    Hallo Herr Schrader,

    der von Ihnen beschriebene zeitliche Rahmen von 5 Tagen spielt hier keine Rolle. Das KHentgG nimmt keinen Bezug auf eine Frist sondern stellt im § 8 Abs.2 S.1 klar, dass die Fallpauschalen stets einen gesamten Behandlungsfall vergüten.
    Es ist lediglich auf den Zusammenhang zwischen der vorstationären Behandlung und dem vollstationären Aufenthalt abzustellen; Faktoren, die den Zeitraum dazwischen beeinflussen, bleiben somit außen vor.

    Hallo Forum,
    hallo Herr Bauer!

    Das ist so nicht korrekt. In den \"BMGS-Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach KFPV 2004\" unter Punkt 4 wurde schon damals zur Klarstellung bzgl. des § 2 Abs. 2 FPV folgendes gesagt:

    \"... wird auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt.\"

    Zusammenfassend gilt also: Direkte Fallabfolge notwendig.

    \"Unschädlich\" wären dazwischen jedoch: vor-, nach- und teilstationäre Behandlung (Tagesfälle) in demselben Krankenhaus und jeglicher Aufenthalt in einem anderen Krankenhaus, sofern natürlich die entsprechenden Fristen für Wiederaufnahme gewahrt bleiben.

    Hallo Ordu,

    die Variablen dieses Reizthemas sind allen hinlängst bekannt, möchte es daher nicht mehr vertiefen.

    Habe im Hinterkopf nur eine Lanze brechen wollen für einen mir und auch dem Forum bekannten GA des MDs, welcher in fairer Weise immer ein Auge auf die Aufwand-Kosten-Relation des KH hatte (schon zu BPflV-Zeiten) und auch in Widerspruchsangelegenheiten nie eine dem MD verallgemeinert nachgesagte absolute \"Allmachtstellung\" eingenommen hat.
    :i_respekt:

    Da er z.Z. gesundheitlich sehr angeschlagen ist, möchte ihm von hier aus eine bestmögliche Genesung wünschen und im Vorgriff schon einmal alles Gute für das kommende Jahr!

    Zitat


    Original von Ordu Dr.:
    In diesem Fall würde ich auch eine 100%-ige Neutralität der begutachtenden Instanz voraussetzen! Dies ist derzeit in keiner Weise gegeben.

    Hallo Forum,
    hallo Ordu Dr.!

    Stimmt. Genauso wie die fehlende Neutralität der jeweiligen Kodierer eines Krankenhauses bei Rechnungslegung.

    Gleicht sich das dann nicht wieder aus?
    Vielleicht sollte man nicht alle Gutachter und Kodierer über einen Kamm scheren...

    Hallo Forum,
    hallo B. Borrmann.

    Auch teilstationär ist stationär. Im Abs. 1 des § 1 FPV ist geregelt, wann eine Verlegung vorliegt. Genannt sind im Absatz stationär und teilstationäre Fallpauschalen. Wenn in den letzten Sätzen die Verlegung angesprochen wird, ist zuvor keine plötzliche Ausgrenzung der teilstationären Behandlung erfolgt.

    Zu Ihrem zweiten Fall: Anfang und Ende der Behandlung sind hier nicht mit einem Tageszyklus innerhalb einer mehrere Tage oder gar Wochen dauernden teilstationären Behandlung gleichsetzbar – hier wäre das Aufnahmedatum und der Entlassungsdatensatz als Ende der teilstationären Behandlung heranzuziehen. Die Behandlung an sich kann nicht als abgeschlossen betrachtet werden, wenn der Patient tags darauf erneut zur teilstationären Behandlung einbestellt wird oder die geplante Dauer noch nicht erreicht ist.