Beiträge von Codemaker

    Hallo Herr Horndasch,

    stimmt, eine Zusammenlegung nach § 3 FPV würde ich in Ihrem Fall ebenfalls verneinen. Im vorliegenden Fall von B. würde daher nicht die Rückverlegung greifen, ggf. nur - B. nennt es ja bereits selbst so - die Wiederaufnahme (habe es vorhin nicht so differenziert betrachtet :erschreck: ).

    Hallo Herr Seyer,

    das war mir auf den ersten Blick aus dem Kontext nicht ganz ersichtlich, ob direkt verlegt zur teilstationären Behandlung.
    Um ggf. ein Hin und Her zu vermeiden habe ich diese Variante direkt mit angeführt, sollte B. diese Frage aus taktischen Gründen gestellt haben. Denn welchen Sinn sollte in der Argumentation gegenüber der KK die Antwort auf diese Frage bei der Problematik der Zusammenführung haben?

    Wie auch immer man sich entscheidet – dass sollte der Kernpunkt meiner Aussage sein – es ändert nichts an der Forderung der KK.

    Hallo B.Borrmann,

    ob es sich um eine Verlegung handelt oder nicht dürfte hier unerheblich sein, weil: Wenn ein weiterer Aufenthalt innerhalb von 24 Stunden stattfindet, wird es abrechnungstechnisch ohnehin als Verlegung gewertet, egal ob es eine Verlegung nach §3 FPV oder eine Entlassung war. (Warum diese Frage?)

    Für die Frage nach der Zusammenführung dürfte dies ebenfalls ohne Belang sein - eine teilstationäre Behandlung zwischendurch ist kein Ausschluss-Kriterium für eine Wiederaufnahme.

    Hallo Einsparungsprinz,
    hallo Forum!

    Als Begründung würde ich folgendes anführen:

    Gem. § 5 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach § 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) i.V.m. Anlage 4, Abschnitt 3, Punkt 8 - Technische Anlage zur Vereinbarung nach § 301 SGB V wird bezüglich der Abwicklung der Datenübermittlung folgendes festgelegt:

    ...
    (8) Der Absender ist über die festgestellten Mängel unverzüglich zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, seinerseits unverzüglich die zurückgewiesenen Daten zu berichtigen und die korrigierten Daten erneut zu übermitteln. Jede erneute Datenlieferung nach Rückweisung fehlerhafter Daten hat ggf. eine erneute Terminsetzung zur Folge.
    ...

    Vielleicht kann das ja helfen.

    Hallo Einsparungsprinz,

    in der Tat, das Eingangsdatum muss korrigiert werden.
    Und die 6-Wochen Frist kann erst bei Vorliegen einer korrekten Datenlieferung im Rahmen des § 301 SGB V beginnen.

    Abgesehen davon ist das Eingangsdatum auch maßgebend bei Zahlungsverzug (Zinsen) und dann hätte das Ganze ggf. noch weitere Auswirkungen...

    Guten Morgen Herr Selter,

    da Sie ja doch so schnell wieder darauf zurückgekommen sind, hier ein besseres Beispiel (vom 28.09.2009):

    Zitat


    Original von Padi66:
    Hallo Forum,

    Habe einen Fall wo wir die 5-794.6n kodiert haben.
    Darf ich die interne Osteosynthese (4Schrauben) noch zusätzlich kodieren (5-794.0n)?

    MFG
    Padi66

    Zitat


    Original von Selter:
    Hallo,

    nein, dies wäre eine Doppelkodierung.

    Wenn ein solch klarer Fall - egal ob jetzt aufgrund der DKR i.V.m. / oder nur mit den OPS \"Inkl./ Exkl./ Hinw.\" - vorliegt, wäre eine Klärung ohne MDK–Verfahren und der damit verbundenen Frist möglich.

    Diese Aussage wollte ich unterstreichen – nicht mehr aber auch nicht weniger!

    Hallo zusammen,

    es ist schon richtig, es ist wirklich mehr der teilweise naheliegende Verdacht und anscheinend sind die momentan zu verarbeitenden, aktuell erschienenen Neuerungen i.V.m. 2010 Schuld, hier exemplarisch ein nicht geglücktes Beispiel platziert zu haben.

    Mir schien nur eine prinzipielle Verweisung auf den MDK in Fragen der korrekten Anwendung der OPS \"Inkl./ Exkl./ Hinw.\" nicht ganz nachvollziehbar - (Zitat) \"Unabhängig vom OPS-Verständnis (das Inklusivum ist eindeutig)\" hätte ich nicht jede Konstellation betrachet. Es gibt bestimmt treffendere Beispiele.
    Aber vielleicht war es auch gar nicht verallgemeinert gemeint? Sonst wird bestimmt irgendwann ein passende Beispiel meinen Weg kreuzen...

    Hallo Herr Selter,
    hallo Forum!

    nächster Versuch, was wäre wenn...

    entsprechend Ihrer Argumentation hier folgender Rückschluss:

    Ganz frisch in Erinnerung die Neuerung in den MDK Empfehlungen bei der Nr. 260 (Materialkombination, Frakturen, Osteosynthese).

    Zugang und Lokalisation sind derselbe - kodiert wurde jedoch nicht die Materialkombination. Die fraglichen Komponenten sind anhand des OPS Katalogs OHNE MDK-Beteiligung nachvollziehbar, Falschkodierung ist ersichtlich und eine Mitteilung von medizinischen Inhalten überflüssig.

    Ist in diesem Fall der formale Fehler unter Außerachtlassung der Prüffrist § 275 SGB V zu akzeptieren?

    Hallo papiertiger,

    gemeint sein soll damit \"nur\" ein Fall, der nach Abschluss eines Verfahrens als fehlerhaft eingestuft wurde und auf den dann (fairerweise) ein Wortlaut wie der folgende zutreffen könnte:

    \"Führt eine Einzelfallsprüfung zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages, hat das Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 € an die Krankenkasse zu entrichten.\"

    (Ironie Anfang)
    Bei der Deutschen Bahn z.B. wird eine Widrigkeit (nach Vorschrift) mit einer Pauschale geahndet, aber nicht jeder kontrollierte Fahrgast im Recht erhält eine Pauschale, nur weil er sich nach Vorschrift verhalten hat. (Das Verfahren würde ich mir wünschen im Verkehrsverbund!)
    Im Abrechnungswesen ist es z.Z. genau umgekehrt: Erwischt man eine Falschabrechnung gibt es keine Aufwandspauschale und ist die Abrechnung korrekt, muss man für die Prüfung noch bezahlen ... (\"Aufwand\" haben beide Seiten)
    (Ironie Ende) :d_zwinker:

    Hallo zusammen!


    Zitat


    Original von papiertiger:
    Fazit: alles bleibt beim Alten. Geprüft hätten Sie den Fall dennoch, oder vielleicht sogar noch eher, insofern ist auch die Aufwandspauschale gerechtfertigt.

    An der Stelle fällt mir auch prompt wieder ein, gab es nicht zuerst einen Gesetztes-Vorschlag für eine umgekehrte Aufwandspauschale bei bestätigter Falschkodierung des KH, welche letztlich durch - nennen wir es mal politisches (? ) Kräftemessen oder \"Lobbyarbeit\" - dann unter den Tisch fiel und keinen \"Eingang\" ins Gesetz mehr fand?

    Einsparungsprinz
    Aber: In der Tat, Gesetze ändern sich hin und wieder... :d_zwinker:

    Hallo zusammen,

    eine Ergänzung noch zu dieser Aussage:

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Die Formulierung mit der Prüffrist des ersten Falles steht in der FPV in § 3 Abs. 3 und unter der kombinierten Fallzusammenfürhung (=Rückverlegung und Wiederaufnahme). Nur dann gilt nur die Prüffrist des ersten Falles.

    Abs. 4 FPV sagt: „Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus
    eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu
    führenden
    Krankenhausaufenthalte durchzuführen.“

    Zusammenzuführen ist ein Fall wenn ... siehe Absatz 1-3.

    Abs. 4 bezieht sich letzlich mehr auf das „wie“ (der Zusammenführung), nicht auf das „wann“.

    Dies ergibt sich auch aus den gewählten Formulierungen der BMGS-Leitsätze zur Wiederaufnahme, in denen es unter Punkt 5 zu Beispiel 2 heißt: „Einzige Prüffrist ... ist diejenige von Fall 1.“

    Selbst hier hat man diesen Begriff verwandt, da er eigentlich dasselbe ausdrücken soll und dieses Prinzip nicht ausschließlich bei der \"Kombinierten Fallzusammenführung\" gilt.

    M. E. handelt es sich hier somit bei dem Begriff Prüffrist um eine Art Grundsatz bei Behandlungsketten: Bei Wiederaufnahmeketten, bei Rückverlegungsketten und bei kombinierten Behandlungsketten.