Hallo zusammen,
eine Ergänzung noch zu dieser Aussage:
Zitat
Original von R. Schaffert:
Die Formulierung mit der Prüffrist des ersten Falles steht in der FPV in § 3 Abs. 3 und unter der kombinierten Fallzusammenfürhung (=Rückverlegung und Wiederaufnahme). Nur dann gilt nur die Prüffrist des ersten Falles.
Abs. 4 FPV sagt: „Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus
eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu
führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen.“
Zusammenzuführen ist ein Fall wenn ... siehe Absatz 1-3.
Abs. 4 bezieht sich letzlich mehr auf das „wie“ (der Zusammenführung), nicht auf das „wann“.
Dies ergibt sich auch aus den gewählten Formulierungen der BMGS-Leitsätze zur Wiederaufnahme, in denen es unter Punkt 5 zu Beispiel 2 heißt: „Einzige Prüffrist ... ist diejenige von Fall 1.“
Selbst hier hat man diesen Begriff verwandt, da er eigentlich dasselbe ausdrücken soll und dieses Prinzip nicht ausschließlich bei der \"Kombinierten Fallzusammenführung\" gilt.
M. E. handelt es sich hier somit bei dem Begriff Prüffrist um eine Art Grundsatz bei Behandlungsketten: Bei Wiederaufnahmeketten, bei Rückverlegungsketten und bei kombinierten Behandlungsketten.