Beiträge von Dr.M aus W

    Liebe Kolleginnen und Kollegen, immer noch Probleme, ob mit oder ohne Inzision. Inzwischen wurde der OPS-Katalog ja bereinigt, z.B. keine Inzision mehr ander Lippe möglich, aber durchaus noch in Mundhöhle, Larynx und Pharynx.
    Wann um HImmels Willen ist denn dort \"durch Inzision\" kodierbar?
    Ich würde vermuten, wenn man zur Gewinnung des Biopsats chirurgisches Instrumentarium anwendet (Skalpell, Schere usw). Der MDK sieht das natürlich nicht so aber niemand kann mir bisher sagen, wenn es dann möglich ist.
    Das InEK sieht diese Frage nicht als beantwortungswürdig an und das DIMDI vertröstet einen mit einer Antwort auf den St. Nimmerleinstag.

    HILFE! Dr- M. aus W.

    Sehr geehrter Herr Kollege, diese Kassenreaktionen kenne ich auch. Hier hat man ja die Möglichkeit, erst mal auf die MDK-Prüfung hinzuweisen. Ich ergänze das auch mit Argumenten aus meinem Fundus:

    Mehrere Gründe sind anzuführen möglich (BSG Urteil vom 28.2.2007, B 3 KR 17/06 R):
    - Es gibt DRG für einen Behandlungstag, also muss es auch die Möglichkeit geben, an einem Behandlungstag eine DRG abzurechnen.
    - Art und Umfang qualifizieren eine KH- Behandlung u. U. als stationär, nicht allein die Behandlungsdauer
    - „Übernachtung mit Frühstück“ ist zwar „beweisend“ für vollstationäre Behandlung, der Umkehrschluss aber ist nicht zulässig
    - Grundsätzlich wird Intensivbehandlung, unabhängig von deren Dauer als Vollstationär definiert.
    - In der DKR 0201f findet sich als Beispiel 5 ein eindeutiger „Tagesfall“ als DRG- Fall.

    Gruß M.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen, da habe ich eine interessante MDK- Interpretation.
    Hier war eine Patn. mit übertragenere Schwangerschaft zur diversen Tests etc. 7 Std. in der Klinik und wir haben eine \"Tages-DRG\" abgerechnet.
    Der MSDK Gutachter geht nicht auf die Inhalte ein, etwa mit der Frage, ob es wirklich eine stationäre Behandlung war oder ein Notfallbehandlung oder was auch immer, sondern schreibt:

    „Die stationäre Aufnahme und Entlassung der Patientin erfolgte am selben Kalendertag,
    eine intensivmedizinische Behandlung erfolgte nicht,
    die Patientin verstarb nicht
    noch verließ sie die Klinik gegen ärztlichen Rat.
    Nach BSG kommt hier keine DRG zur Abrechnung.“


    Ich hab daraufhin den MDK Kollegen angefragt:
    Was die diesbezügliche Rechtsprechung beinhaltet, meinte ich bisher recht gut informiert zu sein.
    Ihrer Interpretation kann ich nicht folgen, es sei denn, mir unbekannte BSG- Urteile stützt sie.
    Sind Sie doch bitte so freundlich und nennen mir Ihre entsprechenden Quellen.


    Man lernt halt nie aus. Schöne Ostern wünsch ich.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen, gibt es seit den letzten Einträgen von 2004 zu diesem Thema Neuigkeiten?
    Ich habe das invertierte Papillom als NB unsicheren Verhaltens D38.5 kodiert mit dem Hinweis, daß dies als Präkanzerose eine solche ND unsicheren Verhaltens im wahrsten Sinne des Wortes ist.
    MDK und Kasse sehen das natürlich anders und wollen gutartige NB.
    Ich hätte nicht schlecht Lust, die Sache einzuklagen. Gibt es das Erfahrungen?

    Gruß und frohes Schaffen - M.P.M.